20.01.2012 | 10:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
1) Soweit Sie hinsichtlich der Höhe eines Schmerzensgeldanspruches anfragen, kann dies immer nur nach Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes beantwortet werden. Denn ein Schmerzensgeld dient als Ausgleich für die konkrete erlittenen Einschränkungen, Beschwerden und Schmerzen, welche sich nicht allein nach der ärztlichen Diagnose richten.
So können auch vergleichbare Entscheidungen immer nur ein Anhaltspunkt sein, die etwa wie folgt ergangen sind.
Das OLG Hamm hat bei einer Tibiakopffraktur mit zwei operativen Eingriffen und einem ansonsten komplikationslosen Verlauf ein Schmerzensgeld von 3.500,00 (ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens) als angemessen angesehen (OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2005 -
9 U 41/03,
VersR 2006, 713).
Das OLG Frankfurt hat im Fall einer lateralen Tibiakopffraktur, die operativ behandelt wurde mit weiteren stationären Aufenthalten ein Schmerzensgeld von 8.000,00 € (ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens) als angemessen angesehen (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.01.2007 -
19 U 217/06,
NJW-RR 2007, 748).
Das OLG Brandenburg hat bei einer Tibiakopfdepressionsfraktur und einen kapselnahen Teilabriss des Meniskus mit der Folge, dass der Beruf als Kellner nicht mehr ausgeübt werden kann ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € als angemessen bezeichnet (OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 -
12 U 154/06).
Das OLG Naumburg hat für eine Mehrfragment-Tibiakopffraktur bis ins Kniegelenk, eine Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes sowie ein Schädelhirntrauma 1. Grades und eine Kopfplatzwunde ein Schmerzensgeld von 19.000,00 € für angemessen angesehen; Die Klägerin wurde 13 Tage stationär behandelt. Die Tibiakopffraktur wurde im Wege der Plattenosteosynthese versorgt. Die Klägerin konnte sich 3 Monate nur mit Unterarmstützen fortbewegen. Ihre Erwerbsfähigkeit war 2 Monate aufgehoben und weitere 2 Monate zu 50 % gemindert. Nach einem Jahr wurde das Material aus dem Knie entfernt. Voraussichtlich werden auf Dauer Verletzungsfolgen zurückbleiben. (OLG Naumburg, Urt. v. 23.12.2010 -
2 U 69/10)
2) Problematisch ist in Ihrem Fall allerdings die Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche.
Nach
§ 199 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach
§ 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.
Vorliegend ist der ursächliche
Unfall im Jahr 2003 erfolgt. Mithin begann die Verjährung grundsätzlich am 01.01.2004 zu laufen und endete am 31.12.2006.
Die Ansprüche aus dem Unfall 2003 dürften daher voraussichtlich verjährt sein; es ist jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass dies für sämtliche Ansprüche gilt.
So entsteht ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich einheitlich, auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge oder Folgeschäden, sobald ein erster Teilbetrag durch Klage geltend gemacht werden kann.
Dieser Grundsatz der sog. Schadenseinheit gilt für nachträglich auftretende Schadensfolgen / Verschlimmerungen aber nur, wenn sie im Zeitpunkt der Kenntnis vom Erstschaden als möglich voraussehbar waren (BGH,
NJW 2000, 861). Für diese beginnt die Verjährung erst, wenn der Geschädigte von der neuen Schadensfolge und dem Kausalzusammenhang mit der pflichtwidrigen Handlung Kenntnis erlangt hat (Palandt, BGB-Kommentar, § 199 Rz. 31).
Soweit daher keine verjährungsunterbrechenden Schritte eingeleitet worden sind (Verhandlungen mit dem Schädiger, Klage etc.) besteht die Gefahr, dass auch die Ansprüche aufgrund der 2009 und später erfolgten Verschlimmerungen verjährt sind, wenn diese aufgrund der Grundverletzung aus dem Jahr 2003 bereits vorhersehbar waren.
Dafür spricht, wenn Sie angegeben, dass Ursache die seit damals bestehende Instabilität mit der Gefahr von Folgeverletzungen / Degeneration o.ä. war. Letztendlich wäre diese Frage aber anhand der damaligen ärztliche Berichte, der möglichen Kenntnis von Folgeschäden bzw. wohl nur durch eine sachverständige medizinische Stellungnahme zu klären.
3) Soweit Folge der Verletzungen nun auch ein Schaden in Form eines Verdienstausfalles eintritt, kann auch dieser – unter den soeben benannten Einschränkungen - als materieller Schaden gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden.
4) Aufgrund der rechtlichen Verjährungsproblematik halte ich die Einschaltung eines Anwalts für sinnvoll. Für eine gerichtliche Klärung von Ansprüchen besteht ab einem Streitwert von über 5.000,00 € die Notwendigkeit, einen Anwalt zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller
23.01.2012 | 11:49
guten tag, herr ra freisler,
vielen dank für ihre schnelle antwort.
punkt 2 zur verjährung habe ich jetzt so verstanden: ansprüche aus 2003 und 2005 sind verjährt. bleiben 2010 und 2011 offen. und weil ich für die ersten beiden operationen nie was geltend gemacht habe, sind meine ansprüche für die anderen beiden op´s auch verloschen? aber es war doch für mich nicht vorhersehbar daß noch mehr operationen folgen. es stellte sich ja erst ende 2009, mit dem erneuten trauma, heraus, daß ich immer noch ein kaputtes knie habe. und ich habe ja aufgrund dessen dann weitere operationen gemacht.
bleibe ich jetzt tatsächlich auf allen meinen auslagen (verdienstausfall,krankenhausrechnungen,reha, zuzahlungen für medikamente,betreuungskosten für kinder,fahrkarten,physotherapiezuzahlungen,ect.)sitzen, die ich seit letzter op bezahlt habe? nur weil ich damals 2003 keinen anspruch geltend gemacht habe?
operation 3 und 4 standen damals nicht zur frage und ich wurde ja sozusagen als geheilt entlassen nach der metallentfernung 2005.
ich danke ihnen für ihre mühen sehr.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.01.2012 | 12:32
Unter Bezugnahme auf Ihre Nachfrage, muss ich leider wiederholen, dass es für mich hier nicht abschließend beurteilbar ist, ob die Ansprüche tatsächlich verjährt sind oder nicht. Deshalb hatte ich Ihnen mitgeteilt, nach welchen rechtlichen Grundsätzen sich die angefragte Verjährungsproblematik beurteilt.
Danach halte ich es für wahrscheinlich, dass für die bis zum 31.12.2008 erkennbaren Ansprüche eine Verjährung für bereits eingetreten, insbesondere wenn Sie angeben, bis heute keine Ansprüche geltend gemacht zu haben.
Hinsichtlich der ab dem 01.01.2009 entstandenen ggf. weiteren Ansprüche richtet sich die Frage der Verjährung danach, ob diese nachträglich aufgetretenen Schadensfolgen / Verschlimmerungen bereits zum Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses (bzw. bis zum 31.12.2008) als möglich voraussehbar waren oder nicht. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass bereits damals eine Indikation zur erneuten Operation „sicher" gestellt worden ist, sondern es reicht aus, dass z.B. das Risiko einer Verschlimmerung (z.B. aufgrund der durch das Trauma 2003 verursachten Instabilität) oder die Instabilität als möglich voraussehbar war.
Sofern Sie die in der Nachfrage angeführten Schadensersatzpositionen geltend machen wollen, rate ich Ihnen, diese benannten Voraussetzungen anhand der damaligen Kenntnis / medizinischen Befunde / Behandlungsergebnisse etc. konkret zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt