Antwort vom
18.01.2012 | 20:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Bei der Antragstellung durfte ich nicht dabei sein, ich sei nicht Teil des Verfahrens auf ein FAMILIENvisum (bitte?) und ich hätte auch kein Recht auf Auskunft.
Stimmt das?
Das stimmt. Nur Beteiligten eines Verfahrens darf Akteneinsicht bewilligt werden,
§ 29 VwVfG. Gem.
§ 30 Abs. 1 AufenthG ist nur der Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, der Beteiligte in diesem Verfahren. Ihnen darf daher die Akteneinsicht nicht gewährt werden.
Mein Mann musste sich in dem Interview in der Botschaft und bei einem unangemeldeten Besuch bei sich zu Hause eine Menge unverschämter, privater und intimer Fragen sowie herablassende und ungläubige Kommentare gefallen lassen.
Ist das rechtens?
Das ist nicht rechtens. Es dürfen nur sachdienliche Fragen gestellt werden. Die Amtsermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie dem Amt erlaubt, Beteiligte unwürdig zu behandeln. Ich weiß aber nicht genau, um was es ging, so dass ich das nicht abschließend beurteilen kann. Betreten von fremden Wohnungen im Ausland ist der deutschen Staatsgewalt nicht erlaubt, es sei denn, dass der Bewerber um das Betreten der Wohnung eingewilligt hat. Ich weiß letztendlich nicht, was der Fall war. Gegen solche Maßnahmen können Sie sich aber nicht vorläufig wehren. Sie müssen immer die Endentscheidung der Botschaft abwarten. Erst dann können Sie dagegen gerichtlich vorgehen.
In Kürze sind die mind. 3 Monate Bearbeitungszeit (lt. Merkblatt) um. Dabei haben die seine indischen Dokumente schon seit dem Antrag auf Eintragung der Ehe in Deutschland (Frühling 2011)geprüft. Wie lange können die uns noch hinhalten? Bzw. was kann man tun, wenn keine oder eine negative Antwort kommt?
Nach Ablauf von 3 Monaten Bearbeitungszeit können Sie in Deutschland auf Erteilung des Einreisevisums klagen. Das ist nicht die Mindestfrist, wie die Botschaft dies mitteilt, sondern die Regelfrist für die Bearbeitung und den Abschluss eines Falles. In Frage käme nur eine kürzere Frist,
§ 75 Satz 3 VwGO Nach deren Ablauf kann die Untätigkeitsklage vor dem VG Berlin erhoben werden.
Wir haben alles vorgelegt, was verlangt wurde. Wir haben sogar ein zweites Mal 15.000 Rupien für die Prüfung derselben indischen Urkunden bezahlt.
Ist das rechtens?
Das ist natürlich nicht rechtens, wenn die erste Prüfung ausreichend war. Ich habe aber diesen Punkt in dem Merkblatt dahin verstanden, dass Sie 20.000 zu zahlen haben, es sei den, die Prüfung findet nur in Delhi staat. Dann haben Sie 15.000 rupies zu zahlen. Sie hätten einen Anspruch aus einer Verletzung von Amtspflicht. Dies können Sie gegen die Botschaft gem.
§ 839 BGB geltend machen. Sie sollen sie, nachdem das Verfahren abgeschlossen ist, anschreiben und den Betrag zurückfordern. Nach fruchtloser Ablauf der Frist können Sie dann eine Klage vor dem zuständigen Landgericht erheben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
18.01.2012 | 21:18
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn da keine oder eine ablehnende Antwort kommt, können wir also nur klagen? Wir? Ich bin ja nicht beteiligt. Also müsste mein Mann klagen. Hier in Deutschland? Wie soll das gehen, wenn er in Indien ist?
Man ist dem Ganzen doch einfach hilflos ausgeliefert. Uns bleibt dann wohl nur die andere Möglichkeit: Ich gehe dorthin.
Vielen Dank noch einmal.
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.01.2012 | 21:29
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Natürlich müsste er klagen. Seine Anwesenheit ist keine Voraussetzung für die Klageerhebung. Er sollte einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betrauen und diesen bevollmächtigen. Er kann aber auch selbst die Klage erheben. Das würde ich aber nicht raten, zumal vieles spricht, dass die Behörde in die Kosten verurteilt wird.
Wenn Sie dorthin gehen, würde das vielleicht die Sache einfacher machen, aber dies muss nicht der Fall sein, und das ist mit weiteren Kosten verbunden. Sie sollen erstmal abwarten, dass die drei Monate um sind. Dann sollen Sie überlegen, was Sie machen wollen. Sie sagten ja, die Zeit ist bald um. Diese Kosten werden Ihnen nicht zurückerstattet. Ob das die Lage verbessern würde, ist unklar.
Ich wünsche weiterhin viel Glück in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt