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Probleme mit einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin


18.01.2012 10:36 |
Preis: ***,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels




Sehr geehrte Anwälte,

wir sind ein eingetragener gemeinnütziger Verein und Kreisverband des Kinderschutzbundes in Deutschland und daher auch nicht sehr finanzkräftig.

Wir betreiben einen Secondhand Textilien Laden, in dem Bürger Ihre Textilien, die sie nicht mehr brauchen abgeben können und wir verkaufen diese dann für einen geringen Betrag von 0,50EUR bis 3 EUR weiter, je nachdem ob es sich um eine T-Shirt oder einen Mantel handelt etc.. Der Erlös kommt nach Abzug der Ladenmiete, Strom etc. unserer Vereinsarbeit zugute.

Hierzu beschäftigen wir ca. 40 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen zu denen wir normalerweise ein sehr herzliches Verhältnis haben. Alle Mitarbeiterinnen arbeiten ohne schriftlichen Arbeitsvertrag und ohne Bezahlung, ca. 2-4 Stunden pro Woche.

Wie wir erfahren haben verkauft eine der ehrenamtlichen Damen auf Flohmärkten gebrauchte Textilien und laut Aussage von Bürgern bei uns, tauchen dort auch Waren auf, welche diese Bürger bei uns im Secondhandladen abgegeben hatten. Die Mitarbeiterin hat anscheinend die Sachen in unserem Laden an sich selbst verkauft (davon gehen wir zumindest aus) und verkauft die teilweise sehr hochwertigen Markenartikel dann auf dem Flohmarkt weiter. Hierzu geht sie anscheinend auch außerhalb der Öffnungszeiten in unseren Laden, um vorab die Neueingänge von Textilspenden zu durchsuchen nach brauchbarer Ware.

Unsere für die Läden zuständige Vorstandsdame hat diese ehrenamtliche Mitarbeiterin mündlich mehrfach darauf hingewiesen, dies zu unterlassen und auch nicht den Laden außerhalb der Öffnungszeiten für andere Menschen zu öffnen.

Als wir nun eine schriftliche Beschwerde hierzu von einer Bürgerin erhalten haben, haben wir diese ehrenamtliche Mitarbeiterin schriftlich darauf hingewiesen und ihr auch schriftlich mitgeteilt die Verkäufe auf dem Flohmarkt zu unterlassen.

Daraufhin erhielten wir einen Brief per Einschreiben von der besagten Dame, dass sie eine Gegenüberstellung wünscht mit der Person die diese Behauptungen aufstellt und dass sie auch die Verkäufe auf dem Flohmarkt nicht unterlassen wird. In einem weiteren Brief schrieb sie:

"Ich stelle fest, dass der Kinderschutzbund ..... die von meiner Seite angestrebte Lösung zu einem von mir erbetenen Gesprächstermin nicht nachgekommen ist und ich daraus schließe, dass anscheinend kein Interesse zur Klärung bzw. Beseitigung der an mich gerichteten Vorwürfe mitzuwirken, besteht.
Ich sehe mich daher veranlasst, den Vorstand aufzufordern, mir den Namen der für mich anonymen Person, der dem Kinderschutzbund vorliegt, schriftlich bekanntzugeben.
Sollte dies bis zum 20. Januar 2012 nicht erfolgen, werde ich unverzüglich rechtliche Schritte einleiten."

Wir wissen dass diese Dame SEHR aufbrausend und auch boshaft reagiert, wenn ihr jemand in die Quere kommt und haben daher den Namen nicht bekannt gegeben, obwohl uns hierzu die Genehmigung der Person die sich beschwert hat vorliegt.

Sogar aus der Stadtverwaltung wurden uns seit Anfang dieser Geschichte ähnliche Vorwürfe gemeldet und von mindestens drei Bürgern, wissen wir, dass sie ihre (meist hochwertigen Markenartikel) abgelegten Textilien nicht mehr zu uns bringen, weil diese Frau bei uns arbeitet. Allerdings wollen wir hier nicht in einen Schlagabtausch geraten, "die hat dies gesagt" und "der hat das gesagt" und "die vermutet dies" etc.

Das ganze gipfelte kürzlich darin, dass die für unseren Laden zuständige Vorstandsdame in unseren Laden ging und besagte Person war anwesend, woraufhin besagte Person zu unserer Vorstandsdame sagte: "Solange ich hier im Laden anwesend bin hast du hier nichts zu suchen" wobei sich besagte Dame "drohend" vor unserer Vorstandsdame aufbaute und diese den Laden dann auch eingeschüchtert verließ.

Nun zu den Fragen:

1.) Dürfen wir jederzeit unser Hausrecht ausüben und besagte Dame aus unserem Laden entfernen?
2.) Was raten sie wenn besagte Dame die Herausgabe der Schlüssel verweigert? Polizei verständigen?
3.) Müssen wir einen Grund angeben um besagte Dame als Mitarbeiterin (ohne Vertrag und Bezahlung) zu "kündigen". Wenn ja welchen. (Wir würden es vorziehen einen allgemeinen Grund zu nennen und diese Affäre nicht aufzubauschen, dies schadet nur dem Verein und damit den Kindern, für die wir uns einsetzen))
4.) Dürfen wir besagter Dame Hausverbot erteilen?
5.) Welche "rechtlichen Schritte" sind von besagter Dame zu erwarten, bzw. welche Schritte kann sie gegen uns einleiten?
6.) Sollten wir schriftlich "Verhaltensregeln" über den Umgang mit Waren in unserem Laden an alle Mitarbeiterinnen herausgeben, die so ein Verhalten in Zukunft untersagt?

Evtl. bräuchten wir von Ihnen umgehend einen Brief (falls aus Ihrer Sicht nötig) um besagter Dame die Mitarbeit in unserem Laden und das Betreten des Ladens zu verbieten.

Vielen Dank

18.01.2012 | 12:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.

Zu 1.
Ja, das dürfen Sie, wobei die Dame erst von Ihnen "entfernt" werden darf, nachdem ein Hausverbot ausgesprochen und sie ausdrücklich zum Verlassen der Räume aufgefordert worden ist.

Zu 2.
Sollte die Dame die Herausgabe der Schlüssel verweigern, nachdem sie vom Ladeninhaber oder dessen Vertreter hierzu aufgefordert worden ist, können Sie auf zivilrechtlichem Wege die Herausgabe verlangen. Sie können außerdem die Schlösser tauschen und die hierfür entstehenden Kosten von der Dame erstattet verlangen.

Zu 3.
Ein Grund für die Beendigung der Tätigkeit müssen sie nicht angeben, da es sich nicht um ein "Arbeitsverhältnis" sondern um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

Zu 4.
Ja, das dürfen Sie (s. Ziff. 1), da die Dame sich wieder den Interessen des Vereins verhalten hat.

Zu 5.
Sie haben keine Umstände mitgeteilt, aus denen hervorgeht, dass die Dame einen Anspruch auf Fortführung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder Zugang zu dem Ladengeschäft herleiten könnte. Es gilt zwar der Grundsatz, dass ein Ladeninhaber die Geschäftsräume für jedermann zugänglich machen muss (Diskriminierungsverbot). Allerdings hat besagte Dame durch das von Ihnen beschriebene Verhalten gezeigt, dass Sie nicht gewillt ist, sich im Interesse des Vereins zu verhalten, wodurch die Untersagung jeglichen Zugangs gerechtfertigt sein dürfte.

Zu 6.
Dies wäre vor dem Hintergrund der dargestellten Geschehnisse zu empfehlen. Allerdings können Sie sich nicht wirksam davor schützen, dass Ihre Kunden die bei Ihnen gekaufte Ware zu einem höheren Preis auf einen Flohmarkt oder anderswo weiterveräußern.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Für die Abgabe einer fairen Bewertung zu meiner Antwort auf diesem Portal wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

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Rechtsanwalt Stephan Bartels
Hamburg

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