17.01.2012 | 20:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Frage 1:
Ist es möglich einen Dienst- bzw. Werkvertrag zwischen GmbH A und GmbH B zu machen, in dem ein monatlicher Fixbetrag für die Führung der Gesellschaft berechnet wird? Eine Art "Verwaltungspauschale". Diese Verwaltugnspauschale soll neben einer marktüblichen Vergütung auch anteilige Miete des gemeinsam genutzten Büros von GmbH A und weiterer Verwaltungskosten (Buchhaltung, Telefon, etc.) enthalten.
Selbstverständlich können sie zwischen einer GmbH und einer anderen GmbH sowie einer GmbH und einer anderen Gesellschaft/Person oder umgekehrt, einen Vertrag schließen, also beispielsweise auch einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag.
Für mich ist aber höchst fraglich, ob Sie das von Ihnen beabsichtigte Ziel auf diese Art und Weise überhaupt erreichen können. Offensichtlich soll Vertragsgegenstand die „ Führung" der Gesellschaft sein.
Um eine abschließende Antwort geben zu können wäre erforderlich zu wissen, was konkret Sie in diesem Zusammenhang unter „Führung" verstehen. Dieses kann im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts leider nicht abschließend beurteilt werden.
Sollten Sie hiermit aber die vollständige Leitung und insbesondere auch Vertretung der Gesellschaft nach außen meinen, wird dieses leider so einschränkungslos nicht funktionieren können.
Dieses hängt schon damit zusammen,dass nach dem GmbHG die GmbH zwangsläufig durch einen Geschäftsführer nach außen vertreten sein muss, da Sie sonst handlungsunfähig wäre. Geschäftsführer kann aber grundsätzlich keine andere juristische Person, also auch keine andere GmbH sein, es muss sich schon um eine natürliche Person handeln.
Sofern es sich aber beispielsweise um die Verwaltung des internen Geschäftsbetriebs handelt (zum Beispiel Buchhaltung, Büroarbeiten etc.) wäre dieses grundsätzlich zulässig und möglich.
Sofern es sich um marktübliche Beträge handelt , wäre auch keine verdeckte Gewinnausschüttung zu erkennen.
Frage 2:
Wäre dies auch bei einer Beteiligung von weniger als 50% möglich, genauer gesagt 20% möglich?
Wie bereits gesagt können nur bestimmte Arbeiten im Rahmen eines Dienstvertrages wirksam übertragen werden.
Hier müsste schon für solche Arbeiten zumindest eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafterversammlung vorliegen, sofern die Satzung der Gesellschaft nichts Abweichendes regelt.
Sollten also über die 20 % auch noch andere Gesellschafter hierfür sein, könnte es durchaus zu einer solchen Mehrheitsentscheidung kommen.
Alleine mit einer 20 prozentigen als auch mit einer 50 prozentigen Beteiligung wird ein solches Vorhaben leider nicht möglich sein.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
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