365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
170 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Haftpflichtschaden - entlaufender Hund
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Haftpflichtschaden - entlaufender Hund

Haftpflichtschaden - entlaufender Hund


15.09.2006 18:17 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von




Hallo,

Anfang der Woche betrat meine Freundin unser Grundstück.
Wir haben 2 Hunde (einen Welpe[Hündin] und einen 10jährigen[Rüde]), beides Deutsche Jagdterrier. Da mein Vater bei der Forst arbeitet, ist der ältere auch gelegentlich im dienstlichen "Einsatz" gewesen, bzw. begleitet meinen Vater jeden Tag.
Er besitzt jedoch keine speziellen Prüfungen und Papiere.

Beim Betreten des Grundstückes schloß meine Freundin die Pforte versehentlich nicht richtig und begrüßte den Welpen. Kurze Zeit später stellte Sie fest, dass Sie die Pforte nicht richtig geschlossen hatte und der ältere Hund das Grundstück verlassen hatte.

Wie es der Umstand so will wurde eine Stunde später unser Hund bei einem Autounfall verletzt. So schwer, dass er 2 Tage später eingeschläfert werden musste.

Der Schaden wird ja bestimmt von der Haftpflicht Versicherung meiner Freundin getragen.
Zumindest die Kosten der Tierklinik.
Aber wie Sie es mit dem Wert des Hundes aus?

Ein vergleichbarer Welpe kostet 300-500 Euro.

Aber findet eine "Wersteigerung" statt?
Der Hund hatte ja immerhin einen sowohl "wirtschaftlichen" als auch persönlichen Wert.
Wie hoch kann man die Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherung ansetzen um keinen Ärger zu haben?

Vielen Danke,
Gruß,
Stefan
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Haftpflichtschaden
Antwort vom
15.09.2006 | 19:43
Sehr geehrte Fragestellerin,

nach § 90a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, werden aber wie solche behandelt. Im Rahmen des Schadensersatzes ist damit bei der Schadenshöhe der reine Marktwert des Hundes der Mindestschaden. Bei einem ausgebildeten Hund ist der Marktwert mit Umfang der Hundeausbildung steigend. Ein entsprechender Wert kann Ihnen sicherlich der Züchterverband nennen. Die Behandlungskosten für das Tier dürfen den reelen Wert des Tieres übersteigen. Da der Hund aber verstorben ist kann ein über den materiellen Wert des Hundes hinausgehender Schadenersatzanspruch, also ein Ersatz des immateriellen Schadens nach der Rechtsprechung nur dann verlangt werden, wenn z.B. ein Schockschaden vorliegt, der durch den Tod des Hundes verursacht wurde. Die Rspr. ist sehr zrückhaltend bei der Anerkennung solcher Schadenspositionen, wenn Menschen versterben wird ein solcher in der Regel nur bei Versterben eines nahen Angehörigen zugebillgt.
In Ihrem Fall müßten Sie nachweisen, dass durch das Versterben des Hundes Sie einen Schock erlitten haben, der sich als Schaden im Sinnes des Gesetzes darstellt. Dieser Nachweis dürfte schwer zu führen sein, wobei selbst dann nicht garantiert werden kann, dass dieser Schaden auch als ersatzfähig angesehen wird.
Ich kann Ihnen also nur raten, der Versicherung einen moderaten immateriellen Schadensanteil zur Regulierung anzumelden um wegen der geringen Forderungshöhe auf eine Übernahme dieser Postion zu hoffen. Ein längerer Streit um eine Schadensposition kostet den Versicherer oft mehr, als die Regulierrung eines kleineren Schadens, weshalb oft eine Zahlung des Versicherers erfolgt, obwohl dieser den Schaden im Einzelfall für überhaupt nicht ersatzfähig hält.
In Ihrem Fall würde ich einen Ansatz zwischen 50 € - 100 € für erfolgsversprechend halten. Reguliert die Versicherung nicht wäre das Prozessriko meines Erachtens überdurchschnittlich hoch.

Mit freundlichen Grüssen


RA Oliver Martin