Antwort vom
16.01.2012 | 23:04
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Sie geben in Ihrer o.g. Ausführung an, dass Sie sein 5 Jahren von Ihrer Ex-Frau geschieden sind und als Kindesunterhalt 840 Euro für beide Töchter und 260 Euro Betreuungsunterhalt an Ihre Ex Frau bezahlen müssen.
Ich muss Ihnen jedoch bereits hier sagen, dass ohne eine Einsicht in die Unterlagen und auch den genauen Netto-Verdienst Ihrer Ex Frau keine generelle Berechnung über den genauen Wert des Betreuungsunterhaltes durchgeführt werden kann ob dieser zu gering oder zu hoch angesetzt wurde.
Auch müsste geprüft werden, welche Abzüge geltend gemacht werden können. Nach Ihrer bisherigen Schilderung jedoch, sind Sie meines Erachtens mit der bisherigen Summe gut gefahren, diese hätte auch erheblich höher ausfallen können.
Die Regelungen über den Betreuungsunterhalt gemäß
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§ 1570 BGB, sind durch die Reform des Unterhaltsrechts seit Anfang 2008 neu strukturiert worden. Hier steht dem betreuenden Elternteil eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruch für 3 Jahre nach der Geburt des Kindes zu. Innerhalb soll und kann von dem betreuenden Elternteil keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Ob das betreuende Elternteil nach Ablauf der 3 Jahren verpflichtet werden kann, eine Vollzeitstelle anzunehmen wurde vom Gesetzgeber nicht genau geregelt. Auf jeden Fall sollte ein stufenweiser Anstieg der Arbeit stattfinden.
Hier entscheidet auch in diesem Zusammenhang, wie weit das Kind betreuungsbedürftig ist. Hier geht das Kindeswohl vor.
Eine weiterer Grund, der für die Zahlung des Trennungsunterhaltes eine Rolle spielt, als die 3 Jahre ist auch die Lebenssituation in der Ehe und welche Vereinbarung von beiden Partner getroffen wurden. Wie ist die Rollenverteilung gelaufen, welcher Partner hatte aufgrund der Erziehung der Kinder seine Erwerbstätigkeit dauerhaft zurückgestellt. Je mehr die eigene Arbeitstätigkeit aufgrund der Kindererziehung zurückgestellt wurde, je länger muss Betreuungsunterhalt gewährt werden.
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes kommt nur aus Kinder bezogenen Gründen in Betracht (
§ 1570 BGB Abs. 2)
Nach Maßgabe der alten Reglung wurde hier das sogenannte Altersphasenmodell beurteilt. So war es zum Beispiel einer Mutter nicht zumutbar gewesen, zwischen dem 10 und 12 Lebensjahr der Tochter eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, sondern erst mit Vollendung des 16. Lebensjahr einer Vollzeittäigkeit nachzukommen.
Diese Reglung ist nun überholt. Nicht das Alter des Kindes ist nun der entscheidende Faktor in dieser Sache sondern die 3-Jährige Frist in dem Sie Betreuungsunterhalt zahlen. Eine Pauschalisierung kann hier nicht vorgenommen worden.
Es wird immer der Einzelfall zu prüfen sein. Wie hat sich die berufliche Situation der Kindesmutter in Ihrem Fall in den vergangenen 5 Jahren besondern des letzten Jahres seit dem Sie wieder beruflich eingegliedert ist entwickelt.
Auf jeden Fall muss sich Ihre Ex-Frau auf die Verlängerung des Unterhaltes berufen und trägt auch hier die Beweislast, warum Sie diese 260 Euro noch bezahlen müssen.
Fazit: Es besteht keine Unterhaltsurkunde die Sie verpflichtet den Betrag zu bezahlen. Für die Berechnung des Unterhaltes werden 3/7 des anrechenbaren Einkommen genommen. Welche Abzüge Sie hier noch geltend machen können, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Meines Erachten jedoch war der gezahlte Betrag an die Ex-Frau zu gering und hätte höher ausfallen können. Dies jedoch kann ohne eine spezifische Prüfung nicht genau beziffert werden.
Meines Erachtens jedoch hat sich Ihre Ex-Frau nun so weit beruflich eingegliedert, dass kein Betreuungsunterhalt mehr eingefordert werden kann. In wie weit Sie sich hier mit Ihr einigen und auch vor dem Hintergrund ob Sie eine Klage vor dem zuständigen Gericht gegen Sie einreichen würde kann nicht beantwortet werden.
Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit zu einer persönlichen Beratung die hier nicht öffentlich zu lesen ist, in einer Direktanfrage ( zu finden in meinem Profil) anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Frank Beck
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.
Nachfrage vom Fragesteller
17.01.2012 | 09:18
Sehr geehrter Herr Beck,
vielen Dank für die schnelle und umfassende Beantwortung meiner Frage.
Ich möchte noch anmerken, das ich in der Vergangenheit einen höheren Unterhalt bezahlt habe, den wir dann schrittweise abgesenkt bzw. nicht erhöht haben, als den Kindern mehr Unterhalt zustand. Meine Ex-Frau arbeitet bereits seit mehreren Jahren, allerdings erst seit 1 Jahr in Festanstellung.
Interessant finde ich die Anmerkung, das sich meine Ex-Frau auf die Verlängerung des Unterhalts berufen muss.
Ich werde ihr also mitteilen, das ich auf Grund ihrer beruflichen Wiedereingliederung die Zahlung des Betreuungsunterhalts in 2-3 Monaten einstelle. Falls sie damit nicht einverstanden ist, soll sie mir schriftlich ihre Einkommensverhältnisse offenlegen und begründen, warum sie weiterhin auf Unterhaltszahlung angewiesen ist.
Halten sie dieses Vorgehen für angebracht oder würden sie mir zu einem anderen Schritt raten?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.01.2012 | 11:04
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten es zunächst auf dem außergerichtlichen Weg so versuchen wie Sie es hier angedeutet haben. Ich halte dies für den sinnvollsten Weg. So dann Ihnen die Stellungsnahme vorliegt der Gegenseite können Sie mich gerne noch einmal kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Beck