Firmennamennutzung nach Auflösung Gesellschaftsrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Gesellschaftsrecht » Firmennamennutzung nach Auflösung

Firmennamennutzung nach Auflösung


14.09.2006 15:38 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor 5 Jahren schied ich altersbedingt als Geschäftsführer meines Planungs-und Ingenieurbüros aus und übergab die Geschäfte meiner damaligen Mitgesellschafterin. Der Firmenname setzte sich bis dahin aus unserer beider Nachnamen zusammen.
Bereits nach einem Jahr verkaufte ich meine Firmenanteile an meine ehemalige Mitgesellschafterin.

Aufgrund nachfolgender persönlicher Kontroversen wies ich sie darauf hin, dass ich meinen Namen gern aus der Firmenbezeichnung gelöscht hätte. Damit erklärte sie sich nur nach grösstem Widerstand einverstanden, da es vor allem mein über 50 Jahre erarbeiteter guter Name war, der sich als das "Zugpferd" bei der Akquisition von Kunden bewiesen hatte.

Tatsächlich meldete sie nach kurzer Zeit Insolvenz an, die Firma wurde aufgelöst und sie machte sich als 1-Mann-Büro selbständig.

Nun ist mir aufgefallen, dass sie trotzdem noch immer die ursprüngliche Firmenbezeichnung benutzt. So ist beispielsweise unter der Anschrift ihres neuen Büros (gleichzeitig auch Privatanschrift) der ehemalige Firmenname im Telefonbuch eingetragen ... genauso, wie er am Briefkasten ihres Sohnes hängt, der unsere ehemaligen Büroräume als Wohnung nutzt.


Frage: Muss ich dulden, dass weiterhin (obwohl die Firma seit über 3 Jahren nicht mehr existiert) mein Name herangezogen wird ?
Kann ich verlangen, dass Eintrag im Telefonbuch und Briefkastenbeschriftung entfernt werden ... oder kann ich dies ggf. selbst veranlassen, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen ?


Vielen Dank.





Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Auflösung
14.09.2006 | 16:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Nach Ihrer Darstellung müssen Sie die Benutzung Ihres Namens nicht dulden. Gemäß § 37 Abs. 2 HGB kann derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Dieses Recht können Sie über eine sog. firmenrechtliche Unterlassungsklage einfordern, über die ggf. auch eine Löschung der Firma erlangt werden kann.

Voraussetzung ist, dass ein Firmenmissbrauch vorliegt. Die Firma ist nach § 17 HGB der Name unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Vorliegend wird unter Benutzung Ihres Namens nach außen geworben sowie Geschäfte getätigt. Damit besteht firmenrechtlich Verwechselungsgefahr. Die Benutzung Ihres Namens ist darüber hinaus für eine Person mit anderem Namen firmenrechtlich nicht gestattet. So beinhaltete die Firma zunächst zulässigerweise Ihren Namen. Dies änderte sich aber mit Ihrem Ausscheiden. Die firmenrechtliche Regelung nach dem Ausscheiden eines (Namens-) Inhabers regelt § 24 HBG. Nach § 24 II HGB bedarf es bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, zur Fortführung dieser Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters. Diese haben Sie nach Ihren Angaben nicht erteilt.

Sollten Sie nach Ihrem Ausscheiden eine Einwilligung jedoch einmal erteilt haben, z.B. im Rahmen der vertraglichen Anteilsübernahme, ist ein Widerruf dieser Einwilligung zwar möglich, jedoch zumeist nur bei vertraglicher Vereinbarung oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Zulässigkeit des Widerrufs ist einzelfallabhängig.

Des weiteren teilen Sie mit, dass die Firma aufgrund der Insolvenz aufgelöst wurde. Damit stellt die Neuaufnahme oder auch Weiterführung des Geschäftsbetriebes firmenrechtlich eine Firmenneugründung dar. Da Sie bei dieser nicht mehr Gesellschafter waren, führt die Namensgebung zur Verwechselungsgefahr, da es sich nur noch um ein 1-Personen-Büro handelt. Zwar besteht auch die Möglichkeit, dass die Firma während des Insolvenzverfahrens vor einer Löschung verkauft wurde; jedoch wäre auch dafür die Zustimmung des Namensträgers erforderlich gewesen.

Gemäß § 37 Abs. 1 HGB kann ebenfalls das Registergericht von Amts wegen eine Unterlassung des Gebrauchs durch Festsetzung von Ordnungsgeld herbeiführen. Diesbezüglich wird ein Hinweis an das Registergericht helfen, der für Sie zunächst eine kostengünstige Variante darstellt.

Des weiteren steht Ihnen auch ein namensrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch über § 12 BGB zu, den Sie ggf. im Klagewege geltend machen können.

Ich empfehle Ihnen daher, sollten Sie eine Einwilligung nicht erteilt haben, Ihre Ehemalige Mitgesellschafterin schriftlich und unter Fristsetzung von zwei Wochen aufzufordern, Ihren Namen vollumfänglich aus dem Geschäftsverkehr (Schild, Briefbögen, Werbung usw.) zu beseitigen und dies für die Zukunft zu unterlassen. Vor einer Selbstvornahme rate ich Ihnen unbedingt ab.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Sollten Sie in der Angelegenheit eine weitere Vertretung wünschen, können Sie sich gerne mit meinem Büro in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

http://www.ra-freisler.de
mail@ra-freisler.de



Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Nachfrage vom Fragesteller 15.09.2006 | 09:11

Vielen Dank für Ihre umfassende Beratung, die mir sehr weiterhilft.

Sollte sich die Notwendigkeit einer weiteren Vertretung ergeben, würde ich sehr gern auf Ihr Angebot zurückkommen und mich dann ggf. mit Ihrem Büro in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.09.2006 | 09:15

Ich bedanke mich.

Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
mail@ra-freisler.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

241 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum