14.09.2006 | 16:39
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach Ihrer Darstellung müssen Sie die Benutzung Ihres Namens nicht dulden. Gemäß
§ 37 Abs. 2 HGB kann derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Dieses Recht können Sie über eine sog. firmenrechtliche Unterlassungsklage einfordern, über die ggf. auch eine Löschung der Firma erlangt werden kann.
Voraussetzung ist, dass ein Firmenmissbrauch vorliegt. Die Firma ist nach
§ 17 HGB der Name unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Vorliegend wird unter Benutzung Ihres Namens nach außen geworben sowie Geschäfte getätigt. Damit besteht firmenrechtlich Verwechselungsgefahr. Die Benutzung Ihres Namens ist darüber hinaus für eine Person mit anderem Namen firmenrechtlich nicht gestattet. So beinhaltete die Firma zunächst zulässigerweise Ihren Namen. Dies änderte sich aber mit Ihrem Ausscheiden. Die firmenrechtliche Regelung nach dem Ausscheiden eines (Namens-) Inhabers regelt § 24 HBG. Nach
§ 24 II HGB bedarf es bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, zur Fortführung dieser Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters. Diese haben Sie nach Ihren Angaben nicht erteilt.
Sollten Sie nach Ihrem Ausscheiden eine Einwilligung jedoch einmal erteilt haben, z.B. im Rahmen der vertraglichen Anteilsübernahme, ist ein
Widerruf dieser Einwilligung zwar möglich, jedoch zumeist nur bei vertraglicher Vereinbarung oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Zulässigkeit des Widerrufs ist einzelfallabhängig.
Des weiteren teilen Sie mit, dass die Firma aufgrund der Insolvenz aufgelöst wurde. Damit stellt die Neuaufnahme oder auch Weiterführung des Geschäftsbetriebes firmenrechtlich eine Firmenneugründung dar. Da Sie bei dieser nicht mehr Gesellschafter waren, führt die Namensgebung zur Verwechselungsgefahr, da es sich nur noch um ein 1-Personen-Büro handelt. Zwar besteht auch die Möglichkeit, dass die Firma während des Insolvenzverfahrens vor einer Löschung verkauft wurde; jedoch wäre auch dafür die Zustimmung des Namensträgers erforderlich gewesen.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 HGB kann ebenfalls das Registergericht von Amts wegen eine Unterlassung des Gebrauchs durch Festsetzung von Ordnungsgeld herbeiführen. Diesbezüglich wird ein Hinweis an das Registergericht helfen, der für Sie zunächst eine kostengünstige Variante darstellt.
Des weiteren steht Ihnen auch ein namensrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch über
§ 12 BGB zu, den Sie ggf. im Klagewege geltend machen können.
Ich empfehle Ihnen daher, sollten Sie eine Einwilligung nicht erteilt haben, Ihre Ehemalige Mitgesellschafterin schriftlich und unter Fristsetzung von zwei Wochen aufzufordern, Ihren Namen vollumfänglich aus dem Geschäftsverkehr (Schild, Briefbögen, Werbung usw.) zu beseitigen und dies für die Zukunft zu unterlassen. Vor einer Selbstvornahme rate ich Ihnen unbedingt ab.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Sollten Sie in der Angelegenheit eine weitere Vertretung wünschen, können Sie sich gerne mit meinem Büro in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
15.09.2006 | 09:11
Vielen Dank für Ihre umfassende Beratung, die mir sehr weiterhilft.
Sollte sich die Notwendigkeit einer weiteren Vertretung ergeben, würde ich sehr gern auf Ihr Angebot zurückkommen und mich dann ggf. mit Ihrem Büro in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.09.2006 | 09:15
Ich bedanke mich.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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