trennung und schulden / privatinsolvenz Insolvenzrecht
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trennung und schulden / privatinsolvenz


12.01.2012 15:17 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch


| in unter 2 Stunden

Uns steht eine Trennung ins haus - jedoch habe ich vor 7 jahren für die schulden aus erster ehe meines lebensgefährten als mit-kreditnehmer unterschrieben,da er ohne die sicherheit meiner unterschrift sonst nicht hätte umschulden können.
wenn wir uns nun trennen, muß er aus finanziellen gründen eine Privatinsolvenz beantragen, da er dann für drei kinder aus erster, eines aus unserer beziehung und 50.000.- schulden aus erster ehe bezahlen müßte. schon jetzt, wenn er drei kinder und die schulden aus erster ehe bezahlt hat,bleibt nichts übrig um z.b. miete, lebenskosten o.ä. zu tregen. er arbeitet als krankenpfleger und verdient ca 1600.-
meine frage ist: muß ich dann im falle einer trennung und seiner privatinsolvenz seine schulden aus erster ehe tragen oder gibt es möglichkeiten für mich, den kopf aus der schlinge zu ziehen - die bank entlässt mich natürlich nicht aus dem vertrag und meinem lebensgefährten ist ebenfalls nicht daran gelegen. Oder welche Risiken muß ich noch tragen, wenn er eine privatinsolvenz anmeldet?
danke und mfg
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Privatinsolvenz Schulden
12.01.2012 | 16:06

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
24 Bewertungen
Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Dass Sie zur Zeit in dieser unerfreulichen Situation sind, tut mir leid. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben folgendermaßen:

Sie sind mit Ihrem derzeitigen (Noch-)Lebenspartner, mit dem Sie nicht verheiratet sind, gemeinsam Schuldner eines Darlehens einer Bank, wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe.

Das bedeutet grundsätzlich (wenn der Vertrag nicht etwas anderes vorsieht), dass Sie beide als Gesamtschuldner haften, s. § 421 BGB. Das bedeutet, dass die Bank sich bei Fälligkeit des Darlehens an jeden von ihnen beiden wegen der vollen Höhe des Darlehens wenden kann. Die Bank kann es sich also Aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt.

Daran würde auch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen Ihres Lebenspartners nichts ändern. Vielmehr wird die Bank darin möglicherweise einen Grund sehen, sich an Sie als alleinigen Schuldner zu wenden.

Möglicherweise sieht der Darlehensvertrag auch die Möglichkeit vor, dass die Bank das gesamte Darlehen sofort fällig stellen kann, falls über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dann könnte diese für Sie ungünstige Situation bedauerlicher Weise schneller eintreten als ursprünglich eine Rückzahlung vielleicht vereinbart war. Diesbezüglich sollten Sie sich den Vertrag mit der Bank noch mal genau ansehen.

Sollten Sie die gesamte Darlehenssumme zurück zahlen, können Sie den Teil, den Sie sozusagen für Ihren Lebensparnter geleistet haben, von diesem zurückverlangen, § 426 BGB. In Anbetracht seiner Finanzsituation wird diese Forderung aber wahrscheinlich wertlos sein.

Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen Ihres Partners wird ausschließlich sein Vermögen betrachtet. Ihre Vermögenswerte finden dabei keine Berücksichtigung.
Wenn Sie selbst Forderungen gegen Ihren Partner haben, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind (hierzu kann unter Umständen dann auch Ihre oben erwähnte Regressforderung wegen des Darlehens zählen, falls Sie es vollständig zurückzahlen), können Sie diese später zur Insolvenztabelle anmelden.

Sollte die Bank die gesamte Darlehensforderung im Insolvenzverfahren Ihres Partners anmelden, darf Sie dennoch weiter gegen Sie als Gesamtschuldner vorgehen /vollstrecken.

Wegen des Darlehens wird also die Bank, für die Sie selber (neben Ihrem Parnter) Vertragspartner sind, die Rückzahlung von Ihnen allein verlangen können. Das gilt natürlich erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Rückzahlung des Darlehens auch eingeteten sind, beispielsweise die vertraglich vereinbarte Zeit abgelaufen ist.

Das Vorgesagte gilt jedenfalls insoweit als dass der mit der Bank geschlossene Vertrag keine Besonderheiten vorsieht. Rein vorsorglich sollten Sie den Vertrag und ggf. weitere in diesem Zusammenhang existrierende Unterlagen aber einem Kollegen zwecks abschließender Durchsicht vorlegen.

Es tut mir leid, Ihnen keine günstigeren Auskünfte erteilen zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen aber einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
Berlin

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