Markenname Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
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Markenname


12.01.2012 13:19 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage. Ich benutze als Künstlernamen "FABS" als Partykünstler und für die Vermarktung meiner Musik. Nun habe ich gesehen, dass jemand als Marke den Namen F.A.B.S. geschützt hat. Ich habe meine Marke nicht geschützt, möchte dass aber nachholen. Nun ist meine Frage, ich ich FABS nutzen kann, oder ob es da zu Problemen durch F.A.B.S. kommen könnte. Wie schätzen sie die Sache ein? F.A.B.S. hat die Klassen geschützt die ich auch nutzen möchte.
Vielleicht können Sie mir ja helfen?
Gruß
FABS
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Markenname
12.01.2012 | 14:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Ja, nach Ihrer Schilderung könnte es voraussichtlich leider zu Problemen kommen.

Dieses möchte ich Ihnen nachfolgend gerne erklären.

Hier könnte in der Tat eine Markenverletzung vorliegen,sofern Sie die Marke eingetragen bekommen beziehungsweise diese im geschäftlichen Verkehr verwenden. Voraussetzung für eine solche Markenverletzung ist zunächst, dass Sie eine geschäftliche Bezeichnung verwenden, bezüglich derer eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf den geschützten Markennamen besteht.

Dieses ist hier nach Ihrer Schilderung der Fall. Auch die Unterteilung des Namens durch Punkte ändert hieran grundsätzlich nichts.

Des Weiteren müsste ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Dieses ist nach Ihrer Schilderung ebenfalls der Fall.

Schlussendlich müsste bei Ihrem Begriff und der geschützten Marke eine so genannte Klassenidentität bestehen. Nach Ihrer Schilderung möchten Sie die gleichen Klassen schützen lassen, so dass eine solche Klassenidentität vorliegt.

Sofern Sie hier also wie beabsichtigte Vorgehen, könnte der Inhaber der von Ihnen bezeichneten Marke Sie voraussichtlich erfolgreich abmahnen und auf Unterlassung beziehungsweise Löschung der Marke nach Eintragung in Anspruch nehmen.

Fraglich ist zudem überhaupt, ob die Marke überhaupt eingetragen werden würde, woran ich aus den oben genannten Gründen erhebliche Zweifel habe. Hier spricht vieles dafür, dass bereits der Versuch der Eintragung scheitern könnte, was mit Kosten für Sie verbunden wäre.

Vor diesem Hintergrund muss ich Ihnen leider dringend von Ihrem Vorhaben abraten.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller 12.01.2012 | 17:48

Sehr geehrter Herr Nerwerla,

vielen Dank für die schnelle Antwort, eine Frage dazu habe ich noch. Ich bin gerade an der Findung eines neuen Künsternamens. Wie sieht es das Recht, wenn ich nicht Fabs nutze sondern KüstenFABS daraus mache oder einen 2 Namen dahinter hänge? Wie"FABS Fabian" oder sowas in der Art, ist das dann evtl. Möglich?

Klar, genau kann das nur der Einzelfall bestimmen, aber Grundsätzlich meine ich.

Gruß
Fabs

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.01.2012 | 17:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:

Bei der Beurteilung gibt es immer einen gewissen Bewertungsspielraum.

Vom Grundsatz her gilt: je größer die Abstrahierungist, desto geringer ist die Verwechslungsgefahr und demnach auch die Wahrscheinlichkeit einer Markenrechtsverletzung.

Meines Erachtens besteht aber auch in diesem Fall
immer noch eine gewisse Verwechslungsgefahr, da Sie den prägenden Bestandteil (FABS) insbesondere in der Schreibweise mit den Großbuchstaben übernehmen.

Auch hiermit wäre meiner Einschätzung nach ein gewisses Risiko verbunden.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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