Vorladung wg. gefährlicher Körperverletzung
14.09.2006 11:59 |
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Strafrecht
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Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
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Am letzten Wochenende wurde mein Mann in eine Schlägerei verwickelt. Eine Gruppe herumpöbelnder junger Männer haben dem Freund meines Mannes mit einem Bierglas in das Gesicht geschlagen, worauf dieser zu Boden ging. Da dem Gegner dies offensichtlich nicht genug war, sah mein Mann sich gezwungen, sich einzuschalten. Beim Versuch, den Angreifer mit einem Schlag zu stoppen, zog sich mein Mann einen Bruch in der rechten Hand zu (Mittelhandknochen des Ringfingers). Sein Freund trug eine tiefe Schnittverletzung unter dem rechten Auge und weitere am rechten Ohr davon. Über die Verletzung des Angreifers und seiner Freunde, die zudem noch mit Aschenbechern um sich warfen, ist nichts Genaueres bekannt. Der Hergang der Schlägerei wurde vor Ort von der Polizei aufgenommen. Mehrere Zeugen sagten aus, daß die Schlägerei von der Gruppe, also nicht von meinem Mann, ausging.
Heute kam die Vorladung zur Vernehmung "als beschuldigte Person ... sonstige gefährliche Körperverletzung/ Sachbeschädigung".
Sollte man bereits vor dieser Vernehmung einen Anwalt einschalten oder reicht es, ggf. danach einen Anwalt einzuschalten? Da mein Mann selbständig ist und durch die Verletzung Verdienstausfall hat, stellt sich auch die Frage, ob man versuchen sollte, diesen bei dem Angreifer einzuklagen. Oder ist dies eher aussichtslos, da der Bruch theoretisch auch beim Faustschlag passiert sein könnte? Muß Schmerzensgeld oder Verdienstausfall über einen Anwalt in einem extra Verfahren eingeklagt werden, oder besteht die Möglichkeit, daß es bei der Gerichtsverhandlung über die Schlägerei vom Geschädigten geltend gemacht wird?
Vielen Dank für die Auskunft!
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