Ausbildung in der Elternzeit beenden - ist das möglich? Arbeitsrecht
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Ausbildung in der Elternzeit beenden - ist das möglich?


| 11.01.2012 17:10 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Sachverhalt:
Meine Frau macht eine Ausbildung zur Erzieherin. Das Ende des 2. Ausbildungsabschnittes und die Abschlussprüfungen sind im Juni/Juli 2012 mit Anerkennung durch das Baden-Württembergische Ministerium. Zu Grunde liegt ein Ausbildungsvertrag und ein Schulvertrag. Der Ausbildungsvertrag ist befristet und endet mit Bestehen der Abschlussprüfung Anfang Juli, spätestens jedoch zum 31.07.2012.
Bis 14.02. befindet sich meine Frau noch im Mutterschutz. Im Anschluss nimmt sie noch Resturlaub und Überstundenausgleich aus 2011. Daran anschließend ab Mitte Mai 2012 plant sie dann in Elternzeit zu gehen (unser Sohn wurde am 11. Oktober 2011 geboren). Die Schule lässt unter der Prämisse, dass die „fehlende" Lerninhalte bis zur Prüfung eigenständig nachgeholt werden, meine Frau zu den Prüfungen zu. Für den Arbeitgeber ist dieses Thema nicht von Relevanz, da die Prüfung / Ausbildung in der Elternzeit beendet wird und der Ausbildungsvertrag danach endet.

Jetzt die Frage:
Könnte es evtl. rechtliche Probleme geben, z.B. in dem Sinne „Prüfungen während der Elternzeit verboten" o.ä.?
Muss die Elternzeit zum 1. eines Monats jeweils beginnen, oder kann diese auch beliebig innerhalb eines Monats beginnen? Wenn ja, muss sich der Arbeitgeber gehaltsmäßig darauf einlassen und dann z.B. bis 10. Mai Gehalt zahlen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Ausbildung möglich?
11.01.2012 | 18:19

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ruht das Ausbildungsverhältnis während der Elternzeit, das heißt es verlängert sich um die Dauer der genommenen Elternezeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsbildung zu verkürzen, wenn auch ohne Verlängerung das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Auch wenn Sie in Elterzeit sind, kann Ihre Frau Ihre Prüfungen ablegen ohne das es Probleme gibt. Sie kann aber auch erst in Elterzeit gehen und danach Ihre Ausbildung wieder aufnehmen. Sie ist hier einer Arbeitnehmerin gleichgestellt, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren kann. Während der Elternzeit ist die Mutter zu keinerlei Tätigkeit verpflichtet. Sofern sie es wünscht, kann Sie mit bis zu 30 Stunden in Teilzeit weiter arbeiten.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll, § 16 BEEG. Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen werden, ist das Elternzeitverlangen spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist zu stellen, also in der ersten Woche nach dem Geburtstermin.
Die Elternzeit beginnt in der Regel mit dem Ende des Mutterschutzes, wenn des Bezug des Elterngeldes einsetzt. Sie können diesen 2 Wochen nach hinten schieben, die Frage ist nur, warum? Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nur Gehalt zahlen, wenn Sie anwesend sind bzw. entschuldigt (zB Krankheit) fehlen. Vielleicht habe ich Sie auch falsch verstanden, was diesen Punkt betrifft, dann nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 12.01.2012 | 14:10

Sehr geehrte Frau Domke,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Wir hatten ja noch den 2. Teil der Fragestellung:
"Muss die Elternzeit zum 1. eines Monats jeweils beginnen, oder kann diese auch beliebig innerhalb eines Monats beginnen? Wenn ja, muss sich der Arbeitgeber gehaltsmäßig darauf einlassen und dann z.B. bis 10. Mai Gehalt zahlen?"

Übrigens: Der Mutterschutz geht deshalb so lange (14.2.), weil wir ein frühgeborenes Kind haben.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.01.2012 | 15:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Elternzeit kann auch in der Mitte des Monats beginnen, das ist übergaupt kein Problem und der Arbeitgeber muss dann bis zu diesem Zeitpunkt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Babys kommen ja wie sie wollen...

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 2012-01-12 | 17:44


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