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Untervermieten in Eigentumswohnung


10.01.2012 15:54 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Hallo.

Ich habe mir kürzlich eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft.

Ich wohne selbst in der Wohnung, möchte aber eins der Zimmer aus finanziellen Gründen untervermieten, mit Nutzungsrechten für die Wohnung (Küche, Bad, Wohnzimmer) außer meinem Zimmer.

Gegebenenfalls zeitlich befristet, auf drei oder vier Jahre.

1. Was muss ich bei einer Kündigung (Mietrecht) beachten? Ich habe mal gelesen, dass ich dem Mieter jederzeit kündigen kann, da ich selbst die Wohnung auch nutze. Ist das korrekt? Wenn nein, wie lange muss ich den Mieter vorher über eine Kündigung (Mietrecht) informieren?

2. Wo kann ich Standard(unter)mietverträge für eine solche Situation finden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 110 weitere Antworten zum Thema:
Eigentumswohnung
10.01.2012 | 17:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

1.
Bei der Vermietung von Wohnraum in der selbstgenutzten Wohnung gelten unter bestimmten Voraussetzungen einige mieterschützende Regelungen nicht. Wenn Wohnraum in der vom Vermieter selbstgenutzten Wohnung überlassen wird und der Vermieter diesen Wohnraum nach den vertraglichen Absprachen überwiegend möblieren muss, d.h. mehr als die Hälfte der erforderlichen vollen Ausstattung, und zudem die Überlassung nicht dauernd und für eine Familie oder mit einer Person mit der ein dauerhafter gemeinsamer Haushalt besteht erfolgt, dann gelten nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere nicht die Regelungen über die Fristen der ordentlichen Kündigung (Mietrecht) nach § 573c Abs. 1 BGB. In diesen Fällen ist nach Abs. 3 der genannten Vorschrift die Kündigung (Mietrecht) spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats zulässig. Faktisch besteht also eine 2-wöchige Kündigungsfrist.

Wird der Wohnraum nicht möbliert, aber trotzdem nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet, so gilt die o.g. kurze Frist nicht gesetzlich. Es kann aber eine solche kurze Frist vereinbart werden wie sich aus § 573c Abs. 2 BGB ergibt.

Im Übrigen kann für die Bestimmung ob ein vorübergehender Gebrauch vorliegt nicht auf feste Zeitgrenzen zurückgegriffen werden. Es muss ersichtlich sein dass der Vertrag für eine Zeit die im Einzelfall auch ein Jahr übersteigen kann aus einem bestimmten Grund abgeschlossen worden ist. Beispiele sind die Wartezeit bis zum Einzug in ein noch im Bau befindliches Haus oder die Anmietung während einer längeren Reise des Vermieters (Überwintern etc.). Die von Ihnen genannten Zeiträume sind daher nicht zur Annahme eines vorübergehenden Gebrauchs geeignet. Sowohl zeitlich nicht als auch von ihrer Begründung.

2.
Der Buchhandel hält Standardveträge auch für den von Ihnen beabsichtigten Fall vor. Auch der lokale Haus- und Grundbesitzerverein wird Musterverträge herausgeben können.


Nachfrage vom Fragesteller 11.01.2012 | 15:25

Die Kündingungsfrist von 2 Wochen (das Zimmer ist von mir möbliert worden) gilt demnach auch für den Mieter oder hat der andere Kündigungsfristen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.01.2012 | 17:52

Nach § 573c BGB gilt die Kündigungsfrist für das Mietverhältnis, also sowohl für den Vermieter als uach für den Mieter.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

362 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht