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Unerlaubte einfuhr von Betäubungsmitteln


10.01.2012 12:11 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von





Sehr geehrte Damen und Herren,

am 05.08.2011 bin ich mit 2 Freunden in den Niederlanden gewesen, als wir auf dem Rückweg Richtung Deutschland unterwegs waren, wurden wir in Höhe der Grenze von der deutschen Polizei kontrolliert. Bei der Kontrolle fand die Polizei 1 "Joint" bei mir in der Hosentasche.
Der Joint war so klein, das ich denke das gerade einmal 0,1 - 0,2 Gramm Weed dort drin enthalten war. Ich hatte keine Drogen konsumiert da ich der Fahrer des Wagens war, ein Drogentest wurde bei mir aber auch nicht gemacht.
Die Polizei notierte den Fund des "Joints", was ich auch Unterschrieb.
Zuerst dachte ich das das Verfahren eingestellt wird, jedoch habe ich vor einigen Tagen ein Strafbefehl vom Amtsgericht erhalten,

" Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 36,00 € "
insgesamt 2160 Euro.

In dem Schreiben steht nur was von einfuhr von Betäubungsmittel und es wird wie gesagt nur der Joint erwähnt, aber nicht die Menge des Marihuana oder des THC Wertes.
Außerdem bin ich Auszubildener weswegen ich niemals das Geld aufbringen könnte.

Soweit keine Vorstrafen, bis auf einen BTM Eintrag wegen 1g.

Ist es Sinnvoll gegen das Urteil Einspruch zu legen und auch gegen die Höhe der Geldstrafe oder was wird am besten sein.
Bin ein bisschen geschockt und ratlos.
Außerdem wundert es mich das nur der "Joint" im Schreiben erwähnt wird.


Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Einfuhr
Antwort vom
10.01.2012 | 12:51
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Höhe der Geldstrafe erscheint bereits arg hoch angesetzt, da bei Erstvergehen die Geldstrafe bei ca. 20-30 Tagessätzen liegt und bei weiteren Einträgen, abhängig von der bereits vergangenen Zeit, der Tagessatz meist auch nur bei 40 liegt.

Die Staatsanwaltschaft hat bei einer derartigen Tagessatzhöhe mit einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.080,00 Euro gerechnet.

Da auch der genaue Drogenwert nicht enthalten ist und dieser aber ausschlaggebend für eine Strafbarkeit ist, sollte auf jeden Fall zunächst Einspruch dagegen eingelegt und um Akteneinsicht gebeten werden.

Wenn meine Kanzlei Sie dabei unterstützen kann, sagen Sie einfach Bescheid.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.