09.01.2012 | 19:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel
26 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage bei 123recht.net.
Die von Ihnen gestellte Frage möchte ich im Rahmen des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen vom Reiseveranstalter die
Minderung des Reisepreises angeboten wird, so ist die Berechnung grundsätzlich vom Gesamtreisepreis vorzunehmen. Die Zerstückelung des Reisepreises in Teilbeträge hinsichtlich einzelner Leistungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die Leistungen getrennt gebucht und bestätigt oder eine Teilleistung tatsächlich nur vermittelt wurde. Vorgenannte Ausnahmen dürften allerdings in Ihrem Fall nicht vorliegen. Die Bestätigungen von Anbietern von Seereisen, die ich kenne, haben grundsätzlich ein Gesamtarrangement von Kreuzfahrt und Flug zum Inhalt.
Allerdings würde ich an Ihrer Stelle keine langwierigen Diskussionen mit dem Reiseveranstalter hinsichtlich der Kompensation wegen der zwölfstündigen Flugverspätung führen. Viel lukrativer ist die Inanspruchnahme der Fluggesellschaft, die Ihnen infolge der erheblichen Verspätung Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €, 400 € oder gar 600 € (je nach Flugentfernung bis 1500 km, bis 3500 km, über 3500 km) schuldet. Auch wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise war, muss der ausführende Luftfrachtführer (hier: Condor) Ihnen den Anspruch auf Ausgleichszahlung einräumen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszahlung bestehen nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (wetterbedingte Verspätung, oder technischen Problemen, die auf Sabotage, Terror oder einem Fabrikationsfehler des Herstellers des Flugzeuges zurückzuführen sind). Die beispielhaft aufgeführten Entlastungsgründe liegen in den seltensten Fällen vor.
Zusammenfassend bleibt also mein Rat, die Ansprüche auf Ausgleichszahlung unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Gerne bin ich Ihnen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses behilflich, Ihre Forderung durchzusetzen. Sollten Sie Rückfragen haben, so nutzen Sie gerne die Rückfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
- Rechtsanwalt-
Nachfrage vom Fragesteller
10.01.2012 | 16:18
Sehr geehrter Herr Hopperdietzel,
ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass
AIDA ursprünglich zugesichert hat, eine gemein-
same Entschädigungsregeglung mit Condor zu finden.
Davon ist aber seit Ende Dezember keine Rede mehr.
Aber, auf Grund dieser schriftlichen Zusage haben
ich und meine Frau keinen Antrag an Condor
gestellt.
Nun zu meiner Frage: "Gib es eventuell
Verjährungsfriste für unsere Ansprüche an Condor?"
MfG
Höllig
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.01.2012 | 20:00
Sehr geehrter Fragesteller,
die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlung nach der EU- Passagierrechteverordnung hängt nicht davon ab, dass diese innerhalb einer kurzen Frist angemeldet werden. Es ist demzufolge möglich, diese Ansprüche auch nach Ablauf von mehreren Monaten, gegebenenfalls mehreren Jahren geltend zu machen. Lediglich eine Verjährungsfrist von drei Jahren ist zu beachten. Soweit Ihre Reise nicht vor dem Jahr 2009 stattgefunden hat, lassen sich Ansprüche noch geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
Ergänzung vom Anwalt
09.01.2012 | 21:01
Erfolgsaussichten bei Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen gegenüber Fluggesellschaften
Immer wieder werde ich gefragt, ob Ansprüche gegen Fluggesellschaften auf Ausgleichszahlungen nach großen Verspätungen mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden können. Meine Antwort lautet immer mit einem klaren "JA!"
Zwar verweigern Fluggesellschaften grundsätzlich den Passagieren die Ansprüche auf Ausgleichszahlung bei großen Verspätungen. Davon sollte sich der Passagier allerdings nicht abschrecken lassen. Die Fluggesellschaften praktizieren mit dieser Haltung ein Rechenmodell, das ihnen sehr viel Geld einspart, da viele Passagiere ihre Ansprüche nach der ersten Ablehnung nicht weiter verfolgen.
Ich habe seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 261/2004 mindestens 500 Prozesse gegen Fluggesellschaften geführt und habe nur in ganz seltenen Ausnahmefällen einen Prozessverlust hinnehmen müssen. Diese Fälle beschränken sich auf die Anfangszeit der Anwendbarkeit der Verordnung, da sie damals einigen Richtern nicht geläufig war.
Natürlich können sich Fluggesellschaften auf außergewöhnliche Umstände berufen, die bei tatsächlichem Vorliegen zum Wegfall der Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszahlung führen.
Als außergewöhnliche Umstände gelten grundsätzlich Wettererscheinungen, die das pünktlicher Starten eines Flugzeuges im konkreten Einzelfall verhinderten oder technische Störungen am Flugzeug, die auf einem Terrorakt, einem Sabotageakt oder einem Fabrikationsfehler des Herstellers des Flugzeuges beruhen (alles ganz seltene Einzelfälle). Generell kann festgehalten werden, dass in den Fällen, in denen die Abflugverspätung zwischen 2 und 4 Stunden (je nach Flugentfernung) lag, die zu einer Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden führt, die Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €, 400 € oder gar 600 € (je nach Flugentfernung) fällig wird.
Ich kann demzufolge jeden Passagier, der eine Flugverspätung vorgenannten Ausmaßes erlitten hat, dazu ermutigen, seine Ansprüche mit letzter Konsequenz durchzusetzen. Am Ende des Verfahrens leisten die Fluggesellschaften die Ausgleichszahlung und übernehmen zudem in den meisten Fällen auch das Anwaltshonorar.