DE Frage geschrieben am 13.09.2006 17:11:00

Betreff: Nacherfüllung § 635


Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1663
Ich habe ein werksneues Wohnmobil gekauft. Nun stellt
sich raus (nach 3 Wochen) das dieses Womo mit erheblichen Mängel behaftet ist. Welche Rechte habe ich gegenüber dem Händler bzw. Hersteller, der von mir etwa 700km entfernt ist? wer übernimmt die Kosten des Transportes zur Rep.?
Spritkosten? Verdienstausfall? Übernachtungskosten?
Verpflegungsaufwand? Kann eine Abholung zur Rep. Verlangt werden? Kann Wandlung beantragt werden?mfg


Antwort geschrieben am 13.09.2006 17:57:28
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Zunächst darf ich anmerken, dass bei dem Erwerb eines neuen Wohnmobils Kaufrecht und nicht Werkvertragsrecht Anwendung findet. Einschlägig für die Gewährleistungsrechte sind somit nicht § 635 BGB, sondern die §§ 434 ff. BGB.

Zunächst haben Sie die vertraglich vereinbarten Rechte, wie z.B. eine Garantieübernahme durch den Hersteller.

Bei den von Ihnen unterstellten erheblichen Mängeln stehen Ihnen darüber hinaus gegenüber dem Verkäufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu, es sei denn Sie wurden im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen oder beschränkt.

Gemäß § 437 Nr. 1 BGB können Sie unter den Voraussetzungen des § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Dies ist nach Ihrer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Diesbezüglich sollten Sie dem Verkäufer eine Frist setzen, die angemessen ist.

Nach Ablauf der Frist können Sie ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, bzw. unter denen des § 437 Nr. 3 BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Vornahme der Nacherfüllung durch den Verkäufer hat für den Käufer unentgeltlich zu erfolgen. Daher regelt § 439 II BGB, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Aufwendungen sind alle freiwilligen Aufopferungen von Vermögenswerten im Interesse eines anderen. Da der Verkäufer die Transportkosten zu tragen hat, sollten Sie die Art des Transportes absprechen. Etwaige durch Sie verursachte erhöhte Kosten könnten ansonsten durch Sie zu tragen sein. Sollte der Verkäufer das Womo nicht selbst abholen lassen, und Sie mit der Anfahrt beauftragen, hat er auch die dadurch entstehenden Kosten, wie Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten sowie ggf. Verdienstausfall zu tragen. Über die Höhe, gerade hinsichtlich eines Verdienstausfalles, sollten Sie Ihn jedoch vorher unbedingt informieren und dies absprechen. Der Verkäufer kann insbesondere die Nacherfüllung gem. § 437 III BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Die einschlägigen Regelungen im BGB finden Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

http://www.ra-freisler.de
mail@ra-freisler.de



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Martin P. Freisler
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Internet: www.ra-freisler.de
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