09.01.2012 | 15:45
Antwort
von
Rechtsanwältin Anna Göbel
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Sehr geehrte Fragestellerein,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Wohnmobils gegen Ihren Exfreund selbst.
Da Ihr Exreund wie Sie schildern den Stellplatz angemietet hat, besteht leider kein Anspruch Ihrerseits gegen den Vermieter. Im Gegenteil würde dieser sich sogar evtl. strafbar machen, wenn er Ihnen Zutritt zu diesem gegen den ausdrücklichen Willen Ihres Exfreundes gewährt.
Auch ist dringend davon abzuraten, dass Sie sich selbst anderweitig Zutritt verschaffen.
Stattdessen sollten Sie eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken.
Zuständig ist hierfür grundsätzlich das Gericht der Hauptsache. Wenn Ihr Wohnmobil einen Wert von bis zu 5000 € hat ist das Amtsgericht zuständig, ansonsten das Landgericht.
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das Wohmobil derzeit befindet, also der Ort des Stellplatzes. Dies können Sie für den betroffenen Ort auf folgender Seite herausfinden: http://zustaendiges-gericht.de/
Sie können Ihren Antrag für das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts geben.
Ich würde Ihnen aber trotzdem zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes raten.
Im Antrag muss dargelegt werden, dass der benannte Anspruch besteht und worin die Eilbedürftigkeit der Durchsetzbarkeit des Anspruches besteht.
Sobald Ihnen dann eine positive Entscheidung des Gerichts über Ihren Antrag vorliegt, können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Die Kosten müssen Sie zunächst selbst tragen. Diese müssen aber im Falle des Obsiegens von Ihrem Ex-Freund erstattet werden.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruches viel Erfolg und alles Gute!
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann und will. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.