364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1241 Besucher | 21 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Herausgabe des Wohnmobils
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Herausgabe des Wohnmobils

Herausgabe des Wohnmobils


09.01.2012 13:57 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anna Göbel




folgende Sachlage:
Mein Wohnmobil (Brief, Versicherung, Kaufvertrag läuft alles auf meinem Namen) steht auf dem von meinem Ex-Freund gemieteten Winterstellplatz. Er ist der Vertragsnehmer des Mietvertrages.
Nun verweigert mir mein Ex-Freund den Schlüssel damit ich das Wohnmobil von dort entfernen kann.
Den Vermieter erreiche ich leider nicht, scheint in Urlaub zu sein.

Wie komme ich zu meinem Wohnmobil - es eilt, weil ich unbedingt die Innenraumbatterien laden muss. Sonst sind die Gel-Batterien defekt, die schon eine Stange Geld kosten.

Was kann ich machen, dass ich schnellstmöglich an das Wohnmobil komme. Kann ich mit einem Gerichts"beschluß" über die Polizei das Schloss knacken lassen? Und wer trägt dann die Kosten?
(Wobei so ein Schloß nicht wirklich teuer ist).
An welches Gericht muss ich mich wenden, und wie ist das Antragsverfahren? Muss ich hierzu einen Anwalt bemühen oder kann ich das selbst auch tun?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Herausgabe
09.01.2012 | 15:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Anna Göbel
21 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerein,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Wohnmobils gegen Ihren Exfreund selbst.

Da Ihr Exreund wie Sie schildern den Stellplatz angemietet hat, besteht leider kein Anspruch Ihrerseits gegen den Vermieter. Im Gegenteil würde dieser sich sogar evtl. strafbar machen, wenn er Ihnen Zutritt zu diesem gegen den ausdrücklichen Willen Ihres Exfreundes gewährt.
Auch ist dringend davon abzuraten, dass Sie sich selbst anderweitig Zutritt verschaffen.

Stattdessen sollten Sie eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken.
Zuständig ist hierfür grundsätzlich das Gericht der Hauptsache. Wenn Ihr Wohnmobil einen Wert von bis zu 5000 € hat ist das Amtsgericht zuständig, ansonsten das Landgericht.
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das Wohmobil derzeit befindet, also der Ort des Stellplatzes. Dies können Sie für den betroffenen Ort auf folgender Seite herausfinden: http://zustaendiges-gericht.de/

Sie können Ihren Antrag für das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts geben.
Ich würde Ihnen aber trotzdem zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes raten.

Im Antrag muss dargelegt werden, dass der benannte Anspruch besteht und worin die Eilbedürftigkeit der Durchsetzbarkeit des Anspruches besteht.
Sobald Ihnen dann eine positive Entscheidung des Gerichts über Ihren Antrag vorliegt, können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Die Kosten müssen Sie zunächst selbst tragen. Diese müssen aber im Falle des Obsiegens von Ihrem Ex-Freund erstattet werden.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruches viel Erfolg und alles Gute!


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann und will. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen

Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942

E-Mail: info@rechtsanwaltskanzleigoebel.de
www.rechtsanwaltskanzleigoebel.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Anna Göbel
Crailsheim

21 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht