364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
375 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetauktionen » Verkauf von unveränderter Originalware ...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetauktionen » Verkauf von unveränderter Originalware ...

Verkauf von unveränderter Originalware (Markenware)


07.01.2012 22:14 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von




Ich überlege momentan mit einem eigenen kleinen eBay Shop ein Kleinunternehmen anzumelden. Der Hauptgedanke des Shops läge in der Ausnutzung von Großangeboten im Inland und europäischen Ausland und somit im Weiterverkauf unveränderter Originalware, wie in der angehängten Auktion (siehe Auktionsnummer)

Bei meinen eigenen Recherchen bin ich auf relevante Passagen des Markenrechts gestoßen, die besagen, dass dieser Weiterverkauf rechtens ist solange die Ware ursprünglich vom Hersteller oder einem von ihm lizensierten Händler in der Markt eingebracht wurde. Hierzu wurde empfohlen, beim Hersteller direkt nachzufragen.

Informationen vom Hersteller zu bekommen erwies sich als schwiriger als gedacht. Deswegen möchte ich hier einige Fragen klären:


Bedeutet "ursprünglich in den Markt eingebracht" hier den allerersten Verkauf der Ware oder muss auch der Händler, von dem ich kaufe, vom Hersteller lizensiert sein?

Die Verpackung des Artikels ist auf englisch, der Artikelstandort ist England. Der Artikel wird in den USA nicht verkauft.
Kann ich somit von der Verpackung oder dem Standort des Artikels/Verkäufers darauf schließen, dass die Ware für den europäischen Markt (England) hergestellt wurde? Würde mir diese Erkenntnis rechtlich weiterhelfen?

Gibt es ohne Auskunft des Herstellers einen Weg zu prüfen, ob dieser Artikel für den Weiterverkauf geeignet ist?


Wie könnte ich weiter vorgehen und welche anderen möglichen Probleme sollte ich beachten?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema:
Verkauf
Antwort vom
07.01.2012 | 22:42
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.




Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.
Ergänzung vom Anwalt 07.01.2012 | 22:43

Sehr geehrter Fragesteller, leider ist mir ein Fehler unterlaufen, und ich habe die falsche Taste gedrückt. Ich werde Ihnen die Antwort in der Nachantwort übersenden. Mit freundlichen Grüßen Frank Beck
Ergänzung vom Anwalt 07.01.2012 | 23:25

Sehr geehrter Fragesteller, ich bitte noch einmal um Entschuldigung aufgrund des falschen Tastendruck. In Ihrer o.g. Ausführung teilen Sie mit, dass die Auktionnummer angehängt sei. Dies kann ich in meiner Ausführung nicht entnehmen. Ich werde Ihnen aufgrund Ihres Einsatzes doch eine rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes geben. Da es sich hier um ein komplexes Anliegen handelt, rate ich Ihnen zunächst, sich vor der Eröffnung ihres Onlineshops bei einem Anwalt vor Ort persönlich vorzustellen und beraten zu lassen. Diese Plattform dient für eine erste rechtliche Einschätzung, die für Ihren ausgelobten Einsatz in Höhe von 25 Euro Brutto in dieser Form nicht gewährleistet werden kann. Um eine konkrete Aussage treffen zu können, müsste man wissen um welche Original Markenware es sich handeln soll, die Sie vertreiben möchten. Um die Originalware der Hersteller vertreiben zu können, muss auch der Händler vom Hersteller lizenzsiert sein. Ohne eine Lizenz darf dieser die Ware auf dem legalen Weg nicht weiter vertreiben. Auch Sie müssen für den Weiterverkauf der Originalware eine Lizenz des Herstellers besitzen. Sollten Sie den Hersteller, wie Sie bereits schon bemerkt haben, bei der Nachfrage des Weiterverkaufes anfragen und dies sich als schwierig gestalten, besteht hier die Möglichkeit einen Kontakt Beauftragten der Firmen, die diese Originalware herstellen zu kontaktieren. Diese sind meist in den Ländern wo diese Produkte verkauft werden, ansässig. Auch haben Sie die Möglichkeit, um die Originalware auf deren Echtheit überprüfen zu lassen, diese an Rechtsanwälte des Herstellers die in den verschiedenen Ländern ansässig sind zu übersenden. Hier wird dann die Echtheit der Ware bestätigt oder auch nicht. Ihr Anliegen, dass wenn die Verpackung des Artikels auf englisch und der Artikelstandort in England ist, jedoch nicht in den USA verkauft wird, kann hier meines Erachtens kein Schluß daraus gezogen werden, dass diese speziell für den Europäischen Markt hergestellt wurde. ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung vermitteln und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende. Frank Beck Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt 07.01.2012 | 23:28

Bitte beachten Sie, dass die hier gemachten Angaben auf den von Ihnen dargelegten Informationen und des Einsatzes basieren. Um eine umfassende rechtliche Gewährleistung geben zu können, die auch wie der Kollege schon anführte in den gewerblichen Bereich geht, muss meines Erachtens Einsicht in Unterlagen genommen und ein persönliches Gespräch geführt werden. Dieses sollten Sie daher bei einem ansässigen Kollegen in Ihrem Wohnort vor der Eröffnung tun. Frank Beck