Urteil Zugewinn
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Hallo,
im Rahmen meines Zugewinnverfahrens (nach altem Recht) kam es ohne das die Sache in der Verhandlung auch nur ansatzweise mündlich besprochen wurde zu folgendem schriftlichen Urteil:
„Das Hausgrundstück ist im Wege der Zurechnung nach Abs. 2 mit 18x.xxx,- € (indexiert: 19x.xxx,- € in das Anfangsvermögen des Beklagten einzustellen. Hierbei handelt es sich um denjenigen Betrag, den die Klägerin bereit ist, anzuerkennen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Soweit die Parteien zum Anfangsvermögen streiten, trägt jeder Ehegatte im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für Bestand, Wert und wertbildende Faktoren. Hinsichtlich des Hausgrundstücks bedeutet dies, dass der Beklagte darlegen und beweisen muss, dass der Wert des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt der Übertragung höher war, als der Wert, den die Antragsgegnerin bereit ist, anzuerkennen (18x.xxx,- €). Dem wird das Vorbringen des Beklagten nicht im Ansatz gerecht. Er hat nicht nur selbst keine substantiierten Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Ausstattung etc. gemacht, sondern noch nicht einmal irgend eine Größenordnung hinsichtlich des Wertes genannt. Der im notariellen Kaufvertrag angegebene Wert (7xx.xxx,- DM) kann ebenfalls nicht ohne Weiteres herangezogen werden und ersetzt insbesondere auch keinen dahingehenden Vortrag des Beklagten. Denn solche Wertangaben in notariellen Kaufverträgen haben regelmäßig keinerlei verifizierbare Grundlage, sondern beruht regelmäßig auf Schätzungen der Vertragsparteien. Soweit der Beklagte behauptet hat, das Haus habe zwischen Schenkung und Stichtag an Wert verloren, ist dies unsubstantiert und durch nichts belegt. Das zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen."
Soweit das Urteil, mir völlig unverständlich, in der Auflistung des Anfangsvermögens wurden von mir die 7xx.xxx,- DM in Euro umgerechnet angegeben, ein Betrag weit weg von den 18x.xxx,- €. Im Zusammenhang mit dem Wert des Hauses + Grundstück aus dem Wertgutachten zum Stichtag Zustellung Scheidungsantrag von 35x.xxx,- € ergibt sich nun ein Zugewinn der völlig unrealistisch ist.
Erschwerend wurde noch ein vermeintlicher Additionsfehler im Gutachten des Ortsgerichtes aufgegriffen und führt zu einer utopischen Bewertung von 41x.xxx,- €. Bei der Auflassung (Schenkung und kein Kaufvertrag) und einen Zeitraum Schenkung bis Zustellung Scheidungsantrag von 3 Jahren in denen keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden aus meiner Sicht untragbar.
Wie dagegen vorgehen?
Besten Dank im Voraus




