Urteil Zugewinn Familienrecht
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Urteil Zugewinn


| 06.01.2012 18:17 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Hallo,

im Rahmen meines Zugewinnverfahrens (nach altem Recht) kam es ohne das die Sache in der Verhandlung auch nur ansatzweise mündlich besprochen wurde zu folgendem schriftlichen Urteil:

„Das Hausgrundstück ist im Wege der Zurechnung nach Abs. 2 mit 18x.xxx,- € (indexiert: 19x.xxx,- € in das Anfangsvermögen des Beklagten einzustellen. Hierbei handelt es sich um denjenigen Betrag, den die Klägerin bereit ist, anzuerkennen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Soweit die Parteien zum Anfangsvermögen streiten, trägt jeder Ehegatte im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für Bestand, Wert und wertbildende Faktoren. Hinsichtlich des Hausgrundstücks bedeutet dies, dass der Beklagte darlegen und beweisen muss, dass der Wert des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt der Übertragung höher war, als der Wert, den die Antragsgegnerin bereit ist, anzuerkennen (18x.xxx,- €). Dem wird das Vorbringen des Beklagten nicht im Ansatz gerecht. Er hat nicht nur selbst keine substantiierten Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Ausstattung etc. gemacht, sondern noch nicht einmal irgend eine Größenordnung hinsichtlich des Wertes genannt. Der im notariellen Kaufvertrag angegebene Wert (7xx.xxx,- DM) kann ebenfalls nicht ohne Weiteres herangezogen werden und ersetzt insbesondere auch keinen dahingehenden Vortrag des Beklagten. Denn solche Wertangaben in notariellen Kaufverträgen haben regelmäßig keinerlei verifizierbare Grundlage, sondern beruht regelmäßig auf Schätzungen der Vertragsparteien. Soweit der Beklagte behauptet hat, das Haus habe zwischen Schenkung und Stichtag an Wert verloren, ist dies unsubstantiert und durch nichts belegt. Das zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen."

Soweit das Urteil, mir völlig unverständlich, in der Auflistung des Anfangsvermögens wurden von mir die 7xx.xxx,- DM in Euro umgerechnet angegeben, ein Betrag weit weg von den 18x.xxx,- €. Im Zusammenhang mit dem Wert des Hauses + Grundstück aus dem Wertgutachten zum Stichtag Zustellung Scheidungsantrag von 35x.xxx,- € ergibt sich nun ein Zugewinn der völlig unrealistisch ist.
Erschwerend wurde noch ein vermeintlicher Additionsfehler im Gutachten des Ortsgerichtes aufgegriffen und führt zu einer utopischen Bewertung von 41x.xxx,- €. Bei der Auflassung (Schenkung und kein Kaufvertrag) und einen Zeitraum Schenkung bis Zustellung Scheidungsantrag von 3 Jahren in denen keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden aus meiner Sicht untragbar.

Wie dagegen vorgehen?

Besten Dank im Voraus
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Zugewinn Urteil
06.01.2012 | 19:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Ohne genaue Kenntnis der gesamten Gerichtsakte, inklusive der maßgeblichen Schriftsätze, kann man Ihnen leider keine verbindliche Empfehlung geben. Das Urteil für sich genommen, reicht nicht aus um zu beurteilen, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätte. Auch die oder das Wertgutachten müßten bekannt sein.

Das Gericht führt aus, dass der Beklagte (wohl Sie) nicht substantiiert zum Anfangsvermögen vorgetragen habe. Hier geht es konkret um den Wert des Grundstücks.
Das Gericht hat die Verteilung der Beweislast richtg festgestellt. Soweit es um das Anfangsvermögen geht, hat der Inhaber die Darlehgungs- und Beweislast. Er muss Existenz und Höhe von Vermögen nachweisen, einschließlich werterhöhender Faktoren (Palandt-Brudermüller, § 1374 Rn. 20). Ob Ihr Vortrag der Beweislast genügt hat, kann von mir nicht beurteilt werden.

Soweit der Wert eines Grundstücks streitig ist, ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Substantiierung von Wertangaben kann nicht verlangt werden (Palandt-Brudermüller, § 1376, Rn. 32). Das das Gericht hier also den Wert ansetzt, den die Gegenseite anerkennt, ist kritisch zu sehen. Wenn der Wert streitig war, hätte wohl ein Gutachten eingeholt werden müssen.

Wenn ich sie richtig verstehe, hat das Gericht im Text die 18x.xxx € angesetzt, dann aber in der Auflistung nur 7xx.xxx DM.

Mangels Kenntis des genauen Wortlauts und der Zahlen, kann man hierzu leider nichts sagen.

Sie sagen nicht, ob es sich um ein Urteil 1. oder 2. Instanz handelt. Wenn es ein Altverfahren ist, dass vor dem 1.9.2009 begonnen hat, dann gilt das alte Recht auch für die Rechtsmittelinstanzen.

Ist es ein Urteil des Amtsgerichts, können Sie Berufung zum OLG einlegen. Ist es ein Urteil des OLG, bleibt nur die Revision, soweit diese möglich ist, also insbesondere zugelassen ist.

Wenn Ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt ist, käme auch eine Gehörsrüge in Betracht, man müsste aber vorher gründlich prüfen, ob hier Erfolgaussichten gegeben sind.

Ob die Werte richtig oder falsch sind, kann man auf die Distanz nicht prüfen. Auch ob sich das Gericht verrechnet hat oder nicht, kann ich nicht beurteilen.
Das das Gericht ohne Gutachten entschieden hat, ist auffällig und könnte ein Angriffspunkt sein.

Sie sollten einen Anwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten beauftragen.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com


Nachfrage vom Fragesteller 06.01.2012 | 20:02

Sehr geehrter Hr. Wöhler,

Danke, das bestätigt die Auffassung meines Anwaltes. Das Urteil ist aus der 1. Instanz, da die erste Offenlegung/Vermögensaufstellung aus 2005 datiert und wir über mehrfach wechselnde Richter und wechselnde Anwälte der Gegenseite immer unverändert die von uns behaupteten Werte für Anfangsvermögen und Endvermögen vortrugen, (teilweise mit dem Hinweis auf den bisherigen Sachvortrag) kann ich mir nicht vorstellen das nicht substantiiert die Werte vorgetragen wurden, einer der beteiligten Richter hätte da ja einen Hinweis geben müssen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.01.2012 | 20:24

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Dies sehe ich ebenso. Wenn das Gericht weiteren Vortrag hätte haben wollen, wäre ein Hinweis geboten gewesen. Desweiteren habe ich ja die Fundstelle im Palandt zitiert, nach der in der Regel ein Gutachten einzuholen ist, ohne das es auf substantiierten Vortrag überhaupt ankommt.

Es reicht normalerweise, auf bestimmte Werte abzustellen.

Ich wünsche viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 2012-01-06 | 21:26


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Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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