05.01.2012 | 16:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Holmar Köstner
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Im Falle einer
Scheidung findet – nur auf Antrag eines der Ehegatten – der Ausgleich des Zugewinnes nach §§
1373 bis
1390 BGB statt. Hierbei werden grundsätzlich nicht einzelne Vermögensgegenstände verteilt, sondern es wird von jedem Ehegatten getrennt das ihm zu Beginn (Eheschließung) gehörende Anfangsvermögen und das ihm zum Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsschrift gehörende Endvermögen ermittelt. Beim Anfangs- wie auch beim Endvermögen eines Ehegatten sind sämtliche am jeweiligen Stichtag vorhandenen Vermögenswerte und Schulden anzusetzen und ein Gesamtwert zu bilden. (§
1374 und
1375 BGB).
Der Betrag, um den das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen, bildet den Zugewinn des Ehegatten,
§ 1373 BGB. Sofern ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, so hat er die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem des anderen Ehegatten an diesen auszuzahlen,
§ 1378 BGB.
Eine
Erbschaft während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft wird dem Anfangsvermögen zugeschrieben,
§ 1374 Ab. 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Wert der Erbschaft sich nicht als Zugewinn auswirken kann. Allerdings können Wertsteigerungen der Erbschaft oder ihre Verzinsung den Zugewinn erhöhen.
Soweit die grundsätzliche gesetzliche Regelung. Für Ihren Fall heißt das, dass nicht nur die geerbten Immobilien in den Zugewinn fallen, sondern auch die etwa vorhandenen oder bei Eheschließung vorhanden gewesenen sonstigen Vermögenswerte oder Schulden eine Rolle spielen.
Unterstellt, es gäbe nur die geerbten Immobilien, so würde sich der Zugewinn annähernd wie folgt errechnen (annähernd deshalb, weil es ja noch keinen Scheidungsantrag gibt und ggf. sich die Werte bis noch verändern können):
a) Zugewinn Mann:
Endvermögen 180.000 minus Anfangsvermögen 150,.000 ergibt Zugewinn 30.000
Anmerkung: Ihre
Schenkung von 25 % an Ihre Ehefrau kann als ehebedingte Zuwendung angesehen werden, die in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe erfolgt ist. Sie ist deshalb bei Scheidung zurückzufordern und im Zugewinn nicht zu berücksichtigen.
b) Zugewinn Frau:
Endvermögen 200.000 minus Anfangsvermögen 180.000 ergibt Zugewinn 20.000.
Die Differenz zwischen dem Zugewinn des Mannes und dem der Frau beträgt 10.000 EUR, wovon der Mann die Hälfte, also 5000 an die Frau erstatten muss (Zug um Zug gegen Umschreibung des Grundbuches/Rückübertragung der 25 %.)
Da eine Scheidung noch nicht beantragt worden ist, sollten Sie überlegen, die Zugewinnfragen vorab in einem Ehevertrag bei einem Notar zu regeln.
Ich hoffe, Ihre Frage damit hinreichend klar beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt