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Renovierung (Schoenheitsreparatur) bei Auszug des Mieters


05.01.2012 11:56 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk




Wir haben einem Mieter auf Eigenbedarf gekuendigt. Dieser zog 1999 in das frisch sanierte Haus (Erstbezug nach Sanierung). Die Wohnung ist nun renovierungsbeduerftig. Koennen wir unter diesen Umstaenden und den untenstehenden Paragraphen des Mietvertrages zum Thema eine Renovierung verlangen und falss ja in welchem Umfang?
Paragraph 18
Schoenheitsreparaturen bei Auszug

Endet das Mietverhaeltniss, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten fuer die Schoenheitsreparaturen (wie in Paragraph 7 Abs. 1 aufgefuehrt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwaehlenden Malerfachgeschaeftes an den Vermieter nach folgender Massgabe zu bezahlen:
Liegen die Schoenheitsreparaturen waehrend der Mietzeit laenger als ein Jahr zurueck, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschaeftes an den Vermieter; liegen sie laenger als zwei Jahre zurueck 40%, laenger als 3 Jahre 60%, laenger als vier Jahre 80%, laenger als fuenf Jahre 90%. Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeitraeume verstrichen sind. Der Vermieter kann im uebrigen bei uebermaessiger Abnuetzung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschaedigung des Bodenbelages durch den Mieter.
Paragraph 7
Schoenheitsreparaturen waehrend des Mietverhaeltnisses
1. Der Mieter verpflichtet sich, waehrend der Dauer der Mietzeit gemaess nachstehendem Fristenplan die Schoenheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Waende und Decken, Streichen der Heizkoerper einschliesslich Heizungsrohre, der Innentueren samt Rahmen, der Einbauschraenke, Fenster und Aussentueren von Innen, Lasieren von Natuerholztueren und –fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausfuehrung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. Das Anbringen von Rauhfasertapeten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
2. Fristenplan
a) Heizkoerper einschliesslich Heizungsrohre, Innentueren samt Rahmen, Einbauschraenke sowie Fenster und Aussentueren von Innen - 5 Jahre
b) Tapezieren und Anstreichen der Waende und Decken – 5 Jahre
c) Neuanbringung von Rauhfasertapeten – 10 Jahre
d) Lasieren von Naturholztueren und –fenstern -10 Jahre
Fuer Arbeiten in Kuechen, Wohnkuechen, Waschraeumen, WC, Baedern und dgl. Raeumen mit starker Dampfentwicklung verkuerzen sich die Fristen a) und b) um zwei Jahre. Der Nachweis ueber laufend durchgefuehrte Schoenheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Renovierung Mieters
05.01.2012 | 13:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Dieses Forum kann eine umfassende Beratung bei einem RA nicht ersetzen.
Was Ihre Frage angeht, so möchte ich diese wie folgt beantworten.
§ 18 des Mietvertrages bestimmt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker ausführen zu lassen hat.
Eine solche Klausel ist unwirksam, da der Vermieter lediglich verlangen kann, dass der Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt. Des weiteren ist unwirksam, wenn der Mieter verpflichtet wird, einen ganz bestimmten Handwerker zu beauftragen, wie dies in dem vorliegenden Mietvertrag wohl der Fall sein dürfte (...aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwaehlenden Malerfachgeschaeftes ..).
Auch der in § 7 Nr. 1, 2 des Mietvertrages enthaltene Fristenplan dürfte unwirksam sein, da dieser lediglich starre Fristen enthält, welche den Mieter unangemessen benachteiligen würden, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung der Mieträume zu nehmen.

Insofern dürfte die Klauseln des Mietvertrages hinsichtlich von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam sein. Der Mieter hat danach keine Schönheitsreparaturen vorzunehmen bzw. zu zahlen.



Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

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D-22851 Norderstedt

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