Mandat - "Schein(geschäfts)frau" /Kfz/ gibt vor, Eigentümerin zu sein Kredite
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Mandat - "Schein(geschäfts)frau" /Kfz/ gibt vor, Eigentümerin zu sein


04.01.2012 13:01 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mathias F. Schell


| in unter 2 Stunden




Sehr geehrte Herren Anwälte,

ich suche einen engagierten außerbayerischen (männlichen) Anwalt, der ausreichende Erfahrung im Bereich Darlehensrecht, Pfandrecht hat und der mich in einem gerichtlichen Rechtsstreit (Streitwert vom Gericht Euro 4.000,00) vertritt – Mandat nach dem RVG.
Voraussetzung ist, dass der Anwalt fundierte Lösungspunkte (BGH-Urteile, sonstige signifikante Fundstellen) in Bezug auf ein „SCHEINGESCHÄFT" und deren Folgen hat
sowie in Bezug auf REGELN DER ALLGEMEINEN LEBENSERFAHRUNG, ANSCHEINSBEWEIS hat und auch GUTE ERFOLGSAUSSICHTEN sieht – bitte melden Sie sich nur, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind – Danke.

Nachfolgend schildere ich so kurz als möglich den Fall:

Ich kaufte mit meinem Geld 1994 von Privat ein Kfz (die Suche nach dem Kfz und Verhandlungen führte ich durch). Meine damalige Freundin hat mir angeboten, dass diese im Kfz-Brief als Halterin eingetragen wird, den Kaufvertrag auf ihren Namen ausstellen lässt, was auch geschah. Es ist daher beim Kauf des Kfz zu einer Art „Scheingeschäft"(die Freundin wird fortfolgend als „Scheinfrau"genannt) gekommen.

Bemerken möchte ich ausdrücklich, dass diese Konstellation keinerlei geldwerte Vorteile für mich hatte, noch handelte ich aus dem Vorsatz einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung o.ä.
Es ging also um eine legale Konstellation.

Das Kfz hatte ich nach dem Kauf sofort und ausschließlich bis zuletzt in meiner Verfügung, und habe ebenfalls alle Schlüssel und alle laufenden Kosten (Steuer, Versicherung, Reparaturen, Benzin usw.) alleine übernommen.
Ich hatte zu jeder Zeit die Verfügungsgewalt und das Kfz war in meinem alleinigen Besitz.
Die „Scheinfrau" hat ab Kauf des Kfz keinerlei Rechte oder Pflichten eines Eigentümers wahrgenommen. Dies war auch nicht gedacht oder gewollt.
Die „Scheinfrau" ist lediglich ab und zu und kurze Strecken mit meinem Kfz gefahren, aber dies nur auf meine Bitte hin und ausschließlich in meinem Beisein.
Den Kfz-Brief händigte mir die „Scheinfrau" nach der Zulassung sofort aus. Dieser war dann, wie auch der Kfz-Schein, ebenfalls in meinem alleinigen Besitz.
Diese Tatsache (Kfz-Brief in meinen Händen) hatte mir als Sicherheit für die Kfz-Eigentümerschaft gereicht.

Mitte 1996 benötigte ich dringend DM 12.500,00. Die „Scheinfrau"-Freundin sagte mir ein Darlehen zu, machte dieses Darlehen aber von der Voraussetzung abhängig, dass sie für das Darlehen den Kfz-Brief (der bis dato natürlich bei mir war, siehe oben) als Pfand erhält.
Da ich auf das Geld angewiesen war, willigte ich ein und es erfolgte „Zug-um Zug"- Übergabe (Kfz-Brief gegen Geld).
Die „Scheinfrau" als erfahrene Bankangestellte erstellte einen schriftlichen „Darlehensvertrag". Es wurde festgehalten, dass ich verpflichtet bin, an sie DM 12.500,00 zurückzuzahlen und als Sicherheit der Kfz-Brief bis dahin bei der Darlehensgeberin bleibt.

Die Beziehung zur „Scheinfrau"-Freundin beendete ich Ende 1997/Anfang1998.
1999 kündigte sie das Darlehen und es folgte ein Rechtsstreit (nicht um das Darlehen, sondern um andere Ansprüche ihrerseits und meinerseits), der bis 2007 andauerte.

Das Darlehen zahlte ich nach dem Urteil auf jeden Cent genau zurück (Ende 2007). Die vollständige Rückzahlung meinerseits ist unstrittig. Die „Scheinfrau" gab mir bis dato jedoch nicht mehr meinen Kfz-Brief zurück, da sie sich jetzt als „Eigentümerin" bezeichnet (da Kfz-Brief auf sie zugelassen, Kaufvertrag auf sie) und das Kfz nur an mich „verliehen"hätte.

In Bezug auf den „Kauf" drückt sie sich so aus, dass „sie das Kfz käuflich erworben hätte" und „die Tatsache einer Zahlung gar nichts über den Eigentumsübergang besagt".
Sie gibt also somit zu, dass ich den Kaufpreis entrichtet habe bzw. im Umkehrschluß, dass sie ihn nicht entrichtet hat.

Ich habe 28 Punkte, die im Rahmen der „allgemeinen Lebenserfahrung" (d.h. ein völlig atypisches Verhalten einer „Eigentümerin"), „Anscheinsbeweis" dafür sprechen, dass ich der Eigentümer des Kfz bin und die Art „Scheingeschäfts-Funktion" belegt.
Die „Scheinfrau" kann ausser dem Kaufvertrag und der Aufnahme ihrer Daten im Kfz-Brief und –schein keine Beweise bringen, dass sie die Eigentümerin sein soll.


Hier möchte ich nur einige Punkte nennen, die für mich sprechen:

- ich hatte mit dem Kfz nach Beziehungsende, siehe unten, zwei Unfälle. Die „Scheinfrau"-Ex-Freundin hatte über beide Unfälle Kenntnis (unstrittig), hat mir gegenüber (natürlich) keinerlei Schadenersatz o.ä. für „ihr Eigentum" geltend gemacht – obwohl sie zu dieser Zeit einen Rechtsstreit mit mir führte und den Schadenersatz/Wertminderung hätte „aufrechnen können" oder eine Widerklage führen – sie war anwaltschaftlich vertreten
- warum hat die „Scheinfrau"-Ex-Freundin nicht verlangt, dass das Kfz (spätestens) nach den Unfällen vollkaskoversichert wird (anstatt teilkasko), damit „ihr Eigentum" abgesichert ist, keinen Schadenersatzanspruch/Wertminderung aufgrund Reparatur, kein Vorgehen ihrerseits gegen die Werkstatt?
- die „Scheinfrau-Freundin/Ex-Freundin" hatte zu keinem Zeitpunkt eine Schenkung (entweder des Geldes oder des Kfz) behauptet
- der Kfz-Brief war seit der Kfz-Zulassung in meinem Besitz (und wurde dann im Rahmen des Darlehens auf Verlangen der „Scheinfrau" an diese als Pfand übergeben, siehe oben)
- warum hat die „Scheinfrau" als Darlehensgeberin und erfahrene Bankangestellte den Kfz-Brief als Pfand akzeptiert, wenn sie sowieso Eigentümerin des Kfz gewesen sein will?
- Kfz-Schein war seit Kauf des Kfz ausschließlich in meinem Besitz bis zum Darlehen
- Warum hat mich die „Scheinfrau" nach Ende der Beziehung zu keiner Zeit „ihr Kfz" zurückverlangt, obwohl ich die Beziehung zu ihr beendete?
- Warum hat die „Scheinfrau"-Freundin zu keiner Zeit eine „Leihgebühr" für „ihr" Kfz von mir verlangt?


Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

04.01.2012 | 14:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Mathias F. Schell
97 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

mir ist Ihre Frage zugelost worden, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

Ihr Anliegen eignet sich eigentlich nicht für Frag-einen-Anwalt, da Sie im Rahmen der hier angebotenen Erstberatung keine konkrete (Rechts-)Frage zum Sachverhalt stellen, sondern offensichtlich einen Rechtsanwalt suchen, um ihn in der vorliegenden Sache mit einem Mandat zu betrauen. Ihr Anliegen hätte sich daher hervorragend für Beauftrag-einen-Anwalt geeignet.

Natürlich können Sie mich in dieser Angelegenheit beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Meine Kanzlei sitzt in Frankfurt am Main. Bitte kontaktieren Sie mich ggf. dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

In der Sache selbst sehe ich aufgrund Ihrer Schilderung durchaus gute Erfolgsaussichten.

Dem Scheingeschäft fehlt es an dem Rechtsbindungswillen der Parteien. Die Parteien rufen einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervor, die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkungen sind von Ihnen aber nicht gewollt. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist die Willenserklärung nichtig. Das bestimmt § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt der, der sich auf das dessen Vorliegen beruft.

Von einem Anscheinsbeweis (= prima-facie-Beweis = Beweis des ersten Anscheins) spricht man, wenn ein Sachverhalt erfahrungsgemäß auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeutet und diesen somit beweist. Im Zivilprozess kann mit dem Anscheinsbeweis die Behauptung eines bestimmten Kausalverlaufs bewiesen werden. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis des atypischen Kausalverlauf erschüttert werden.

Aufgrund der von Ihnen aufgezeigten Argumente wird der typische Geschensablauf dahin gehend konkretisiert, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Annahme eines Scheingeschäfts gerechtfertigt ist. Mithin könnte auch ohne dass eine vollständige Beweisführung nach den Regeln der ZPO gegeben ist, der Beweis für ein Scheingeschäft als erbracht gelten, falls der Gegner keine Tatsachen beweist, die einen anderen Geschehensablauf als möglich erscheinen lassen.

Dem steht auch nicht zwingend entgegen, dass die „Scheinfrau" im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Eigentümer ist derjenige, an den der Pkw vom früheren Eigentümer übereignet wurde - Einigung und Übergabe, § 929 BGB. Die Eintragung im Fahrzeugbrief beweist als solches noch kein Eigentum, sondern zeigt zunächst nur, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Möglicherweise kann für die Beweislage auch herangezogen und miteinbezogen werden, dass Sie den Pkw bezahlt haben – die Gegenseite räumt dies ja offenbar als Umkehrschluss ein. Evtl. verfügen Sie zudem noch über einen Kontoauszug o.ä. betreffend der Kaufpreiszahlung für den Pkw.

Ergänzend könnte ggf. auch auf eine Zeugenaussage des früheren Verkäufers zurück gegriffen werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller 05.01.2012 | 10:54

Sehr geehrter Herr RA Schell,

vielen Dank für Ihre gestrige Antwort.

Ich hätte folgende Nachfragen:

1.
Sie schreiben (u.a.):

„Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt der, der sich auf das dessen Vorliegen beruft."

Vorab bzw. zur Info:

Bisher habe ich mich in der gerichtlichen Auseinandersetzung (Herausgabeklage Kfz-Brief) selbst vertreten. Ich habe schriftsätzlich vorgetragen, dass es der Vorschlag der Gegnerin (Anm:„Scheinfrau") war, das KFz auf sie zuzulassen sowie den Kaufvertrag auf ihren Namen ausstellen zu lassen.
Ich habe diese Fallschilderung jedoch mit keiner Silbe eines „Scheingeschäfts" o.ä. benannt.

Meine Frage:

Wie ist Ihre Antwort zur Beweislast zu werten?

Hat derjenige die Beweislast, der sich lange Jahre atypisch im Sinne eines Eigentümers verhalten hat und dann „aus der Luft gegriffen" behauptet, der Eigentümer zu sein, da er im Kfz-Brief steht und im Kaufvertrag? Spielt also das atypische Verhalten/Behauptung für die Beweislast eine Rolle?

Oder hat derjenige die Beweislast, der sich nach dem Kauf wie ein Eigentümer verhalten hat und dann das „Scheingeschäft" behauptet?

2.
Hinsichtlich Ihres Vorschlages der Befragung des Verkäufers/vorherigen Eigentümers des Kfz:

Ich hatte damals das KFz in bar angezahlt, ca. 1/5 des KP (alleine, nicht im Beisein der „Scheinfrau"); bei der Abholung/Übergabe und Restzahlung des KFz (sowie Kaufvertrag) wollte dann die „Scheinfrau" unbedingt dabei sein. Diese Übergabe war nicht sehr lange. Natürlich habe ich den Schlüssel des Kfz bekommen und bin darin (mit der „Scheinfrau" als Beifahrerin) weggefahren.

Aber ist es nicht etwas unsicher (in Bezug auf die Erinnerung, wem der damalige Verkäufer das Auto „übergeben hat"), nach einer so langen Zeit den früheren Eigentümer/Verkäufer des Kfz befragen zu lassen?

Selbst wenn sich der frühere Kfz-Eigentümer zu meinen Gunsten erinnern würde, ist es nicht signifikanter, wie sich die beiden Parteien in den Jahren nach dem Kfz-Kauf in Bezug auf die Eigentümereigenschaft verhalten haben? Oder welche Rolle/Wertigkeit in der Beweislast nimmt das Verhalten der beiden Parteien nach Kauf des Kfz ein?

3.
Gibt es Rechtsgrundlagen zur Beweislast u.a.? stRspr, hrRspr?

Im Palandt, 49. Auflage, § 117, Abs. 5:

„Wer sich auf die Nichtigkeit beruft, trägt für den Scheincharacter des Gesch die Beweislast (BGH LM Nr. 4 u 5). Wer aus einem verdeckten Gesch Rechte herleiten will, muss einen entspr Willen der Part beweisen".

Was bedeutet in meinem Fall „Rechte herleiten will" – will nicht die „Scheinfrau" das Recht des Eigentums herleiten?


Nochmals vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen






Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.01.2012 | 11:06

Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

zu Frage 1.: Wenn Sie sich im Verfahren auf ein Scheingeschäft berufen möchten, sind Sie für die entsprechenden Voraussetzungen beweisbelastet.

Hinsichtlich Ihrer übrigen Fragen muss ich Ihnen mitteilen, dass die kostenlose Nachfragefunktion der Beantwortung von Verständnisfragen hinsichtlich der bereits gegebenen Antwort dient. Sie stellen unter ergänzender Sachverhaltsdarstellung jedoch weiterführend eine Mehrheit komplexer neuer Fragen. Deren Beantwortung kann im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion leider nicht erfolgen. Ich bitte diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Ich empfehle Ihnen eine Direktanfrage. Im Rahmen einer solchen stehe ich gerne zu Ihrer weiteren Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

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