Androhung einer Betrugsanzeige
| 03.01.2012 20:40
| Preis:
***,00 € |
Internetauktionen
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit ebay-Artikelnr. xxx habe ich Pumps verkauft, die mir mein Mann aus den USA mitbrachte - zeitgleich hatte ich diese Pumps in blau in einer anderen Auktion (Art. yyy), auf die die Käuferin der schwarzen Pumps ebenso geboten hatte und somit meinen Vermerk, die Authentizität dieser Pumps nicht belegen zu können, gelesen hat.
Die Transaktion verlief reibungslos, die Bewertung war positiv - am 28.12. (4 Wochen nach Verkauf und höchstwahrscheinlich exzessiver Nutzung der Pumps auf div. Parties) erhielt ich nun ein Einwurfeinschreiben der Käuferin, worin sie mir eine Androhung einer Anzeige wg. Betrugs macht, wenn ich nicht bis zum 12.01.12 eine Zusendung von Original-Manolos machte. Zum einen ist dies eine Unterstellung, denn die Manolos wurden in den USA gekauft und ich gehe davon aus, dass sie ein Original waren, auch wenn mein Mann hierüber nach all den Jahren keinerlei Belege mehr hat. Was kann ich in diesem Fall tun? Ich habe der Dame bereits geschrieben, sie möchte mir zum einen ein Schreiben schicken, in dem sie von einem Fachgeschäft bestätigen lässt, dass es sich um eine Fälschung handelt, zum anderen habe ich ihr angeboten, nach Erhalt der Schuhe und einem weiteren Bestätigungsschreiben, von einer Anzeige abzusehen, ihr den Kaufbetrag zurückzuerstatten. Bislang hat die Dame auf meine Email-Antwort nicht reagiert. Wie soll ich mich also verhalten?
Danke für Ihre Hilfe.
M f G
03.01.2012 | 22:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie können gelassen bleiben; Falls Sie in der Auktionsbeschreibung bei
eBay geschrieben haben, dass Sie die Echtheit der Schuhe nicht belegen können, scheidet bereits eine für den Betrug erforderliche Täuschung bzw. Täuschungsabsicht aus.
Den Kaufpreis können Sie getrost behalten. Wie Sie bereits selbst erkannt haben, ist die Käuferin am Zug:
Sie muss einen Mangel der Kaufsache darlegen, also dass es "schlechte" Schuhe sind; auf die Echtheit der Schuhe kommt es nicht an. Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie Verbraucher sind und die Schuhe nicht gewerblich verkaufen.
Dies können Sie der Käuferin schreiben.
Gerne stehe ich für eine Vertretung zur Verfügung. Dank meiner Partnerin weiss ich auch was Manolos sind...
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
04.01.2012 | 09:51
Sehr geehrter Herr RA Hermes,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort - nur, um nochmals ganz sicher zu gehen: In der Auktion, die die Käuferin gewonnen hatte (schwarze Pumps) stand nichts vom Nichtnachweisenkönnen der Echtheit - dies befand sich in der Auktion der blauen Pumps. Da nur bei den blauen Pumps mehrmals nach der Echtheit gefragt wurde, hatte ich hier den Zusatz gebracht, diese nicht nachweisen zu können (wobei ich hier erwähnt hatte, dass sowohl die schwarzen ! als auch die blauen Pumps nicht mit Zertifikaten belegt werden können - die meisten Bieter boten zeitgleich auf die schwarzen als auch auf die blauen Manolos). Da die Käuferin ebenfalls mehrmals auf die blauen Pumps mitgeboten hatte, hat sie definitiv diesen Zusatz gelesen. Gilt Ihr oben geschilderter Sachverhalt dann dennoch? Wie Sie richtig schreiben, bin ich Privatverkäuferin.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.01.2012 | 11:03
Ja, zumindest für den Straftatbestand des Betruges gilt, dass Sie keine Vorsatz hatten, die Käuferin zu täuschen, so dass der Tatbestand des Betruges ausscheidet.
Ich konnte leider das Angebot bei eBay nicht mehr öffnen. Hinsichtlich des Ebayangebotes kommt es auf die genauen Umstände an, wie das Angebot gestaltet ist und ob der Käufer davon ausgehen durfte, echte Manolos zu erwerben.
Gerne kann ich mir das Ebayangebot nochmals anschauen.