12.09.2006 | 16:18
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei dem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen sog. Fernabsatzvertrag. Dies sind Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (hier: Telefon) abgeschlossen werden, vgl.
§ 312b BGB.
Bei Fernabsatzverträgen besteht in der Regel ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, über das der Verbraucher auch schriftlich zu informieren ist.
Dieses Widerrufsrecht besteht jedoch NICHT, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, ZEITSCHRIFTEN und Illustrierten, vgl.
§ 312d Abs.4 Nr. 3 BGB.
Bei dem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag handelt es sich des weiteren um einen Ratenlieferungsvertrag. Für diesen bestimmt
§ 505 BGB, dass (unabhängig von den Vorschriften des Fernabsatzrechts) dem Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht.
Dies gilt wiederum jedoch NICHT, wenn die Gesamtsumme des Abonnements die Summe von 200,- € nicht übersteigt.
Sollte also ihr einjähriges Focus-Abo weniger als 200,- € kosten, steht Ihnen auch kein Widerrufsrecht unter diesem Gesichtspunkt zu.
Oft wird Abonnement-Kunden allerdings ein eigenständiges Widerrufsrecht eingeräumt, so z.B. bei Bestellung eines Focus-Abo auf der Focus-Homepage ein Widerrufsrecht innerhalb von 10 Tagen. Evtl. versteckt sich in den Ihnen zugesandten Unterlagen auch ein solches Widerrufsrecht.
Letztlich bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Sie schreiben, Sie hätten das Abo "irrtümlich" abgeschlossen. Zu klären bliebe, wo genau Ihr Irrtum gelegen hat. Gewisse Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, der Vertrag könnte so beseitigt werden. Allerdings wären Sie dann schadensersatzpflichtig; Sie müssten Ihrem Vertragspartner (im Zweifel die Fa. Best Holiday) den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen auf die Gültigkeit Ihrer Erklärung erlitten hat.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können und stehe Ihnen für eine Nachfrage oder weitere Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt