"Unter-der-Hand"-Vergabe von öffentlichen Aufträgen Verwaltungsrecht
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"Unter-der-Hand"-Vergabe von öffentlichen Aufträgen


| 02.01.2012 12:16 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
muss ein öffentlicher Auftraggeber (hier: Verband der Haupt/Mittelschulen mit Trägerschaft durch mehrere Städte) einen Auftrag über circa. 80.000 EUR ausschreiben oder kann dieser direkt vergeben werden?
Im vorliegenden Fall wurden lediglich 2 Angebote eingeholt, die in Umfang und Inhalt nicht zu vergleichen waren da es vom Auftraggeber weder einen Leistungskatalog noch Antworten auf grundlegende inhaltliche Fragen gegeben hat.
Somit erging der Zuschlag an "den Günstigeren" ohne Rücksicht auf den Inhalt, Dauerhaftigkeit, Wirtschaftlichkeit o.ä. der Angebote.
Wir sind der unterlegene Anbieter der nur durch persönliche Intervention überhaupt ein Angebot abgeben durfte, bereits nach kurzer Zeit merkten daß der Auftrag schon längst an den anderen Anbieter "versprochen" war und möchten gegen diese Praxis der Auftragsvergabe vorgehen.
Es handelt sich um eine städtische Angelegenheit, eine Beschwerde beim Bürgermeister wurde abgewimmelt so daß wir nun rechtliche Schritte - sofern dies überhaupt möglich ist - einleiten möchten.
Liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Vergaberecht vor? An welcher Stelle können wir eingreifen? Ist evtl. sogar eine Schadenersatzklage möglich?
02.01.2012 | 13:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
532 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

im Bereich des Vergaberechtes können erfolgte Zuteilungen bei öffentlichen Aufträgen angefochten werden bzw. Schadensersatz verlangt werden, wenn die Vergabe nicht ordnungsgemäß erfolgte.

Ob eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss, hängt im Wesentlichen vom Auftragswert und von der Bauleistung ab (§ 3 VOB/A):

Beschränkte Ausschreibung kann erfolgen,

1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:

a) 50 000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,

b) 150 000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,

c) 100 000 € für alle übrigen Gewerke.

Der Zuschlag wird an das wirtschaftlich günstigste Angebot vergeben. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist jedoch nicht zwangsläufig das mit dem niedrigsten Preis. Das günstigste Angebot wird in der Regel auf der Grundlage von Preis, Qualität
und verschiedenen Kriterien in Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand ermittelt.

Bei einer Beschränkten Ausschreibung werden Aufträge für Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Die beschränkte Ausschreibung zeichnet sich dadurch aus, dass die Anzahl der Bieter durch eine Vorauswahl der Vergabestelle begrenzt wird.

Es empfiehlt sich hierbei jedoch dringend Akteneinsicht zu nehmen, um die Verfahrenshandlungen nachzuprüfen und auch, ob das Vergabeverfahren formal richtig ausgeschrieben worden ist und ob eine Abwägung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit stattgefunden hat.

Gerne können Sie auf meine Unterstützung in dieser Angelegenheit zählen, wenn Sie dies wünschen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

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