Gemeinsamer Mietvertrag - Nun Auszug der Freundin Mietrecht, Wohnungseigentum
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Gemeinsamer Mietvertrag - Nun Auszug der Freundin


01.01.2012 22:45 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Hallo,
meine Freundin und ich sind im Oktober 2010 in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Beide stehen im Mietvertrag drin, die Mietzahlungen sind durch mich vorgenommen worden.
Nun ist die Beziehung in dir Brüche gegangen, meine Freundin möchte aus dem Mietvertrag raus, was für mich kein Problem darstellen würde (und dem Vermieter auch nicht).
Als Voraussetzung dafür möchte ich rückwirkend zum Oktober 2010 bis Auszug ihren Mietanteil bekommen (da nur ich die Miete übernommen habe), die Forderung beläuft sich auf ca. 2500 Euro (50% der Miete inkl. Nebenkosten und Nachzahlung, abzüglich Lebensmittel und Erstattungen).

Meine Frage:
Kann ich rückwirkend von ihr den Mietanteil einfordern? Wir sind nicht verheiratet, stehen beide aber im Mietvertrag.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Mietvertrag Freundin gemeinsamer
01.01.2012 | 23:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Zunächst muss der Mietvertrag von Ihnen und Ihrer Partnerin gekündigt werden. Der Vermieter wird mit Ihnen dann einen neuen Vertrag abschließen.

Da beide den ursprünglichen Mietvertrag unterzeichnet haben, sind Sie beide Gesamtschuldner.
Als Gesamtschuldner sind Sie beide im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Da Sie die Mietzahlungen geleistet haben Sie nach § 426 Abs. 2 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen Ihre Partnerin:

"Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden."


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

643 Bewertungen
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