30.12.2011 | 13:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Zuerst ist zu klären, welches Recht (englisches oder deutsches) in Ihrem Fall zur Anwendung kommt. Dies ist zuerst anhand des Arbeitsvertrages zu bestimmen. Ist darin englisches Recht für anwendbar erklärt worden, so dürfte das Arbeitsverhältnis in der Tat beendet sein, da das englische Arbeitsrecht keine unwirksame
Kündigung kennt.
Soweit Sie mit der Limited keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister (also Ihr Arbeitgeber) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sonst zu dem Recht des Staates, zu dem eine engere Verbindung herrscht. Dies bedeutet, dass für die Arbeitnehmer einer Limited, die rein in Deutschland geschäftsmäßig tätig ist, auch deutsches Arbeitsrecht gilt.
Entsprechend Ihrer Informationen (Stichwort: reine Briefkastenfirma in England) dürfte daher deutsches Recht anwendbar sein.
II.
Zu klären ist weiter, ob die fehlende bzw. verspätete Krankmeldung durch den Nachweis eines ärztlichen Attestes eine fristlose
Kündigung gemäß
§ 626 BGB rechtfertigt.
Inhaltlich wäre ein ärztliches Attest der Beweis dafür, dass Ihre Verlobte zu dem angegebenen Zeitpunkt tatsächlich krank war. Der Arbeitgeber muss dieses Attest (zumindest vorerst) so zur Kenntnis nehmen. Abgesehen davon wäre die Kündigung nur darauf zu begründen, dass Ihre Verlobte de Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall verletzt haben könnte,
§ 5 Abs. 1 EntgFG. Sie hat jedoch noch am Tag der
Krankheit angerufen (dies muss im Zweifel von Ihnen bewiesen werden können). Soweit im
Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde, muss auch erst nach drei Tagen Krankheit ein ärztliches Attest vorgelegt werden,
§ 5 Abs. 1 EntgFG.
Ansonsten würde insoweit aber auch wegen dieser Versäumnis keine fristlose Kündigung in Betracht kommen sondern es müsste erst eine
Abmahnung ausgesprochen werden (vgl. LAG Köln, Urteil vom 14.01.2010, Az.
7 Sa 954/09). Selbst nach wiederholter Versäumnis würde u.U. nur eine ordentliche fristgemäße Kündigung in Betracht kommen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 07.01.2008, Az.
14 Sa 1311/07).
Daher gehe ich davon aus, dass eine fristlose Kündigung in Ihrem Fall unwirksam war.
III.
Bei vorausgesetzter Anwendbarkeit des deutschen Rechts würde daher auch weiterhin ein Anspruch auf den einbehaltenen Lohn bestehen. Ihre Verlobte sollte jedoch zwingend Ihre Arbeitskraft anbieten, d.h. sich wie vereinbart an Ihrem Arbeitsplatz einfinden und den Arbeitgeber auffordern, sie zu beschäftigen. In diesem Fall würde dann auch bei einer durch Gericht festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung weiterhin ein Lohnanspruch Ihrer Verlobten bestehen.
IV.
Zur weiteren Vorgehensweise: Ihre Verlobte sollte wie oben bereits erwähnt zur Arbeit erscheinen und zudem die Limited (vertreten durch den Geschäftsführer) per Einschreiben auffordern, den einbehaltenen Lohn unter Fristsetzung zu bezahlen.
Sollte dieser sich weiterhin weigern zu zahlen, so kann Ihre Verlobte Zahlungsklage erheben, denn wenn eine Limited ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat (so sieht es hier wohl aus), kann diese auch in Deutschland verklagt werden,
Artikel 60 EuGVVO.
Soweit Sie gegen die Kündigung an sich vorgehen möchten ist zuerst zu klären, ob eventuell eine Probezeitkündigung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde bzw. ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Da das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestand wäre eine Kündigungsschutzklage jedenfalls unzulässig,
§ 1 Abs. 1 KSchG.
Sollte in dem Arbeitsvertrag englisches Arbeitsrecht vereinbart worden sein, sollten Sie einen auf englisches Recht qualifizierten Kollegen beauftragen.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
30.12.2011 | 13:57
Hallo!
Erst einmal vielen Dank für die schnelle, ausführliche und gut verständliche Antwort!
Unser Ansprechpartner ist hier das Arbeitsgericht? Oder das Amtsgericht? Oder erst einmal das JobCenter, das er betrügt? Oder das Zollamt?
Das wäre, glaube ich, alles so weit, was ich wissen sollte... :o) DANKE!
Liebe Grüße von Karlsruhe nach Lahr! ;)
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.12.2011 | 14:11
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Für die Lohnklage wäre das Arbeitsgericht zuständig, §§ 2, 48 Abs. 2 ArbGG.
Danke auch für den Hinweis auf einen möglichen Betrug gegenüber dem JobCenter. Sie sollten in diesem Zusammenhang in dem Schreiben an den Arbeitgeber auf eine mögliche Anzeige hinweisen.
Des Weiteren sollten Sie in der Tat überlegen, ob Sie nicht dem JobCenter mitteilen, dass der Arbeitgeber eine Limited betreibt. Diese interessieren sich sicherlich für dessen Einnahmen.
Ich wünsche Ihnen in dieser Sache alles Gute und ein erfolgreiches Jahr 2012!
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt