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Hausverkauf


| 29.12.2011 12:47 |
Preis: ***,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler




Wir haben unser Haus verkauft. Im Vertrag steht sinngemäß "Gekauft wie gesehen".
Die Übergabe und Zahlung erfolgt ca. 6 Monate später.
Ich habe dem neuen Eigentümer gestattet 4 Wochen vor Übergabe mit den Renovierungsarbeiten zu beginnen, da das Haus unbewohnt ist. Bei den Renovierungsarbeiten stellt der Käufer fest, dass an der Gasheizung ein Defekt ist (noch vor der ofiziellen Übergabe), so dass diese stillgelegt wurde. Nun sagt der Käufer, dass die Heizung bei der Besichtgiung des Hauses in Ordnung gewesen sein und ich jetzt auch die Reparatur zu trgen habe.
Wie ist hier die Rechtslage?

29.12.2011 | 15:10

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
123 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:

Entscheidend für Ihre Rechtsfrage ist zunächst, ob mit dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen worden sind. Ist dies der Fall muss der Verkäufer grundsätzlich etwaige später entdeckte Mängel nicht mehr beseitigen. Eine vertragliche Formulierung, die da lautet „gekauft wie gesehen" deutet darauf hin. In diesem Fall wären etwaige Mängelbeseitigungsansprüche ausgeschlossen, jedoch sollte der Vertrag hinsichtlich eines wirksamen Gewährleistungsanspruches anwaltlich geprüft werden.
Problematisch ist es, wenn Mängel arglistig verschwiegen werden. Dann würde auch ein rechtlich einwandfrei vereinbarter Mängelgewährleistungsausschluss den nachträglichen Beseitigungsanspruch nicht ausschließen. Der etwaige Vorwurf der Arglist müsste aber vom Käufer bewiesen werden können, im Streitfall eben auch in einem gerichtlichen Streitverfahren. D.h. er müsste grundsätzlich darlegen und beweisen, dass Sie Kenntnis hatten und den Mangel trotzdem verschwiegen haben, bzw. dass der Mangel nachträglich durch Sie schadensersatzpflichtig verursacht wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

Bewertung des Fragestellers 2011-12-31 | 09:32


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