29.12.2011 | 10:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist ein solcher Genehmigungsvorbehalt in einem Vertretervertrag zulässig (siehe z.B. BGH, Urteil vom 17. 1. 2001 -
VIII ZR 186/99). Sie benötigen also die vorherige Zustimmung des Unternehmens zu der Nebentätigkeit. Der Genehmigungsvorbehalt heißt aber nicht, dass das Unternehmen willkürlich über die Genehmigung entscheiden darf. Vielmehr muss es nach billigem Ermessen entscheiden und darf die Genehmigung nur versagen, wenn es ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung hat. Ein solches berechtigtes Interesse wäre bei einer branchenfremden Nebentätigkeit beispielsweise zu bejahen, wenn Sie durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht werden würden, dass Sie Ihre Haupttätigkeit daneben nicht oder nicht ausreichend erfüllen können.
In der Regel können Sie aber davon ausgehen, dass das Unternehmen die Zustimmung nicht verweigern wird. Denn ein Verbot der Ausübung von branchenfremden Tätigkeiten kann auch Auswirkungen auf den Selbständigen-Status haben, wenn es nämlich dazu führt, dass der Vertreter über die Dauer seiner Arbeitszeit nicht mehr frei bestimmen kann, vgl. BAG, Urteil vom 15.12.1999 -
5 AZR 3/99. Wer keinerlei Nebentätigkeit nachgehen kann, ist darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt allein über das verbundene Unternehmen zu bestreiten und muss ggf. dort seine Tätigkeit gegen seinen Willen ausdehnen. Da das Unternehmen aber nicht gewillt sein dürfte, ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu begründen, wird es schon aus diesem Grund die Zustimmung zu einer nicht konkurrierenden Nebentätigkeit erteilen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen