Rückforderung eines Mietkautionsdarlehns durch Stadt Verwaltungsrecht
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Rückforderung eines Mietkautionsdarlehns durch Stadt


| 28.12.2011 21:12 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter


| in unter 2 Stunden

Ich habe am 23.11.11 ein Schreiben von der Stadt erhalten, wo ich aufgefordert werde, ein Darlehn für eine Mietkaution zurückzuzahlen. Das Darlehn habe ich im Jahr 2004 iHv 390 Euro vom Sozialamt erhalten. Mit Schreiben vom 13.10.2006 wurde ich zur Rückzahlung des Darlehns aufgefordert.
Das Darlehn habe ich längst an die Stadt noch im Jahr 2007 zurückgezahlt. Das Problem ist es, dass ich dies nicht nachweisen kann, da ich davon ausgegangen bin, dass ich den Nachweis nicht mehr brauche. Nun am 23.11.11 werde ich zur Rückzahlung des Darlehns aufgefordert.

Ist es nicht so, dass gem. § 45 Abs. 1 SGB I die Forderung nach vier Jahren verjährt? Da ich am 13.10.2006 aufgefordert wurde, das Darlehn zurückzuzahlen, beginnt die Frist im Jahr 2007 + 4 Jahre. Die Verjährung ist also nach Ablauf des 31.12.10 rechtskräftig, oder?

Mir wurde eine Frist gesetzt, bis 15.02.12 die Summer (erneut) zu überweisen. Was soll ich an Ihrer Stelle tun?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Rückforderung Stadt
28.12.2011 | 22:12

Antwort

von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese wie folgt beantworten:

Der von Ihnen angesprochene § 45 SGB I betrifft nur die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Sozialleistungen, welche einer hilfsbedürftigen Person gegen den Leistungsträger zu stehen.

In dem von Ihnen angesprochenen umgekehrten Fall, in dem der Sozialleistungsträger von Ihnen die gewährten Sozialleistungen zurückfordert, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch enstanden ist und der Schuldner (also Sie) von dem Anspruch Kenntnis erlangt haben/ ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen müssen.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres 2006 angelaufen und endete hiernach am 31.12.2009.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Hinblick auf die Forderung nicht ein inzwischen bestandskräftiger Rückforderungsbescheid ergangen ist. In diesem Fall gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Sie sollten die Mahnung, die Sie erhalten haben, einem Anwalt vorlegen. Dieser kann entweder an dem Schreiben selbst, anderenfalls durch einen Anruf klären,ob die Behörde einen bestandskräftigen Bescheid als Grundlage für ihre Rückforderung hat.

Ist dem so, dann sollten Sie versuchen, über Ihre Bank den alten Kontoauszug zu beschaffen. Dies dürfte noch möglich sein.

Anderenfalls haben Sie vielleicht einen Zeugen dafür, dass Sie die Zahlung geleistet haben.

Ein Anwalt kann für Sie Kontakt zum Sozialamt aufnehmen und versuchen, die Sache zu klären.

Möglicherweise handelt es sich bei der Rückforderung auch um ein Versehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.

Gern können Sie mich über die kostenlose Nachfragefunktion kontaktieren.

Meine Kanzlei steht Ihnen ebenso zur Wahrnehmung Ihrer Interessen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)




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Nachfrage vom Fragesteller 28.12.2011 | 22:20

Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe nun einen Leistungsbescheid datiert auf den 19.12.11 gegen Postzustellungsurkunde erhalten. Gilt somit die Forderung, obwohl die Verjährungsfrist der 31.12.2009 war?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.12.2011 | 23:20

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie erst jetzt einen Rückforderungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung erhalten haben, dann sollten Sie gegen diesen Widerspruch einlegen und den Widerspruch zum einen mit der Rückzahlung des Darlehensbetrages im Jahr 2007 und zum anderen mit dem Ablauf der Verjährungsfrist begründen.

Den Widerspruch kann auch ein Rechsanwalt für Sie einlegen.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass Ihnen hierfür ein Beratungshilfeschein von Ihrem Amtsgericht ausgestellt wird.

Dann müssen Sie selbst die Kosten des Rechtsanwalts nicht tragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 2011-12-28 | 22:26


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