27.12.2011 | 18:35
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Bei der Teilzeitarbeitsstelle kommt es auf verschiedenen Zeitpunkte und Unterhaltstatbestände im Rahmen einer
Trennung an.
I. Unterhalt
1) Kindesunterhalt
Sofern dann die überwiegende Betreuung vom anderen Elternteil vorgenommen wird und bei Teilzeit der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, so spricht nichts gegen eine Teilzeitstelle.
2) Trennungsunterhalt als Gläubiger
Im Rahmen des Trennungsjahres haben Sie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt unter zugrunde Legung des Teilzeiteinkommens. Nach Ablauf des Trennungsjahres kommt es auf die einzelnen Umstände (Alter der Kinder, Betreuungssituation der Kinder etc.) an und ob die Teilzeit in Einverständnis mit dem anderen Elternteil genommen wurde, ob weiterhin
Unterhalt gefordert werden kann.
3) nach ehelicher Unterhalt als Gläubiger
Hier kommt neben den o.g. Umständen noch auf die Dauer der Ehe mit an.
4) Trennungsunterhalt als Schuldner
Auf Grund dessen, dass bei der Berechnung des Unterhalts das eheprägende Einkommen der Eheleute zugrunde gelegt wird, kann hier kein fiktives Einkommen herangezogen werden, wenn die Teilzeit vor der Trennung ausgeübt wurde.
5) nach ehelicher Unterhalt als Schuldner
Es gilt hier das unter 4) Vorstehende.
II. Beantragung Teilzeit
1) Gegenüber dem Arbeitgeber haben Sie Anspruch auf Teilzeit nach dem TzBfG. Sie müssen den Antrag gem.
§ 8 TzBfG spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
2) Sollten die Regelungen des BEEG noch einschlägig bei Ihnen sein, so kann im Rahmen der
Elternzeit gem. §§
15,
16 BEEG sieben Wochen vor Beginn Elternzeit it Teilzeitarbeit beantragt werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Nachfrage vom Fragesteller
03.01.2012 | 08:32
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre freundliche Beantwortung meiner Frage.
Einen Aspekt hätte ich gerne an dieser Stelle noch etwas genauer nachgefragt.
Verstehe ich den folgenden Punkt Ihrer Antwort richtig, dass während der Trennungszeit ein Begin einer Teilzeitreduzierung nicht mehr statthaft ist?
4) Trennungsunterhalt als Schuldner
Auf Grund dessen, dass bei der Berechnung des Unterhalts das eheprägende Einkommen der Eheleute zugrunde gelegt wird, kann hier kein fiktives Einkommen herangezogen werden, wenn die Teilzeit vor der Trennung ausgeübt wurde.
Vielen Dank im Vorraus
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.01.2012 | 11:39
Auch wenn die Teilzeit in der Trennung erfolgt und durch die Kinderbetreuung gerechtfertigt ist, dann wird kein fiktives Enkommen herangezogen.