Antwort vom
27.12.2011 | 14:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Sie geben in Ihrer o.g. Ausführung an, dass Sie beabsichtigen, in die Insolvenz zu gehen. Im Gegensatz zu dem Verbraucherinsolvenzverfahren, kommt hier für Sie der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens in Betracht. Sie können hier umgehend beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz stellen. Sie sind also hier nicht gezwungen, ein vorheriges außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen zu müssen.
Zur Verfahrenseröffnung jedoch kommt es nur, wenn die Kosten die für das Verfahren anfallen, gedeckt sind. Ist dies vorliegend nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen und eine
Restschuldbefreiung kann nicht erfolgen.
Natürliche Personen jedoch können einen Antrag auf Stundung für die Kosten des Verfahrens stellen. Wenn dieser Antrag bewilligt werden sollte, kann es auch bei vermögenslosen Schuldnern zur Verfahrenseröffnung kommen, damit die Chance auf die Erlangung der Restschuldbefreiung gegeben ist.
Ich verstehe Ihre o.g. Ausführung so, dass Sie derzeit selbstständig sind und auch nach der Insolvenz wieder selbstständig weiter arbeiten möchten. Sollten Sie das laufende Unternehmen, dass Sie derzeit betreiben weiter fortführen wollen, entscheidet hier die Gläubigerversammlung über den Fortgang des Verfahrens. Sie legt fest, ob Ihr Unternehmen, durch eine Sanierung erhalten werden kann, oder ob das Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt wird. Der Fortgang bei einer Insolvenz Ihrer Firma hängt also an der Gläubigerversammlung.
Für den Fall das Sie die Firma nicht weiter fortführen, sich jedoch wieder selbstständig machen möchten, sind folgende Kriterien zu beachten:
Konkurs und Gewerbeberechtigung:
Die Gewerbeordnung regelt generell, wer ein Gewerbe ausüben darf und wer nicht. Neben den generellen Ausschlussgründen spielen seit der Gewerbrechtsnovelle 2002 in Zusammenhang mit Konkurs und Insolvenz zwei Regelungen eine wesentliche Rolle:
-Eine strafrechtliche Verurteilung wegen noch nicht getilgter Kridadelikte
-ein Konkursantrag wurde mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen
Beide Gründe gelten auch, wenn der relevante Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Sie führen nicht nur dazu, dass eine Gewerbeberechtigung verwehrt werden kann, sondern auch dazu, dass eine bestehende Gewerbeberechtigung entzogen werden kann.
Strafrecht - Kridadelikt
-Die Gewerbeordnung führt aus, wer von einer Gewerbeausübung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung ausgeschlossen ist:
§13(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§
156 bis
159 StGB) [...] und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Konkurs mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet
Die genaue Formulierung in der Gewerbeordnung (§13) dazu lautet:
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde
und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
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