Kosten für Kontrollschacht für Entwässerungsanlage des Nachbarn
| 27.12.2011 10:14
| Preis:
***,00 € |
Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
Guten Tag,
ich habe folgende Anfrage: unser Nachbar hat unlängst auf seinem Grundstück einen Kontrollschacht für den Abwasserkanal errichten lassen und möchte nun die Kosten von 5000€ von uns ersetzt haben.
Zur Vorgeschichte bzw. die Begleitumstände: in seinem 50 Jahre alten Abwasserkanal wurde bei einer optischen Inspektion- neben anderen Beschädigungen- auch teilweise Wurzeleinwuchs festgestellt. Er ist vor wenigen Wochen mit der schriftlichen Aufforderung an uns herangetreten, die Kosten für die komplette Sanierung (es gibt zwei Möglichkeiten: sog.Inliner oder Neuverlegung) seines Kanales zu übernehmen, da die Wurzeln von unseren Bäumen kämen. Ohne weitere Rücksprache (!)hat er nun eigenmächtig diesen Schacht errichten lassen, welcher für eine Inlinersanierung nötig wäre . Müssen wir die Kosten für den Schacht trotzdem übernehmen, wenn man Folgendes berücksichtigt:
1. die Entwässerungssatzung der Stadt enthält in §9 (3) folgende Formulierung: "Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlge ist ein Kontrollschacht vorzusehen.." - das bedeutet doch, daß er sowiso verpflicht ist, solch einen Schacht auf seinem Grundstück zu haben?
2. hätte er uns im Rahmen seiner "Schadensminderungspflicht" nicht mehrere Kostenvoranschläge für die Errichtung dieses Schachtes vorlegen müssen?Der Preis ist 2000€ höher, als von der Stadt vorgegebene Preisorientierungswerte für solche Revisionsschächte? Wir hatten uns außerdem ihm gegenüber noch nicht geäußert, welche von den zwei Sanierungsmöglichkeiten von uns -wenn überhaupt-übernommen werden würde!
Haben wir eine Chance, mit juristischen Argumenten die Kostenübernahme der o.g. 5000€ abzuwehren und wie sollten wir argumentieren?
VielenDank
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Nachbarn
Kosten
27.12.2011 | 12:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hat der Eigentümer des Grundstückes der Gemeinde den Aufwand für die für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstückanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Kontrollschacht zählt zu den Grundstückanschlüssen ( § 3 der Entwässerungssatzung ). Er soll die schnelle Zugänglichkeit zum Kanalnetz ermöglichen und dient der Reinigung, Inspektion und Sanierung der Abwasserleitung. Der Kontrollschacht stellt den Übergabepunkte zwischen der privaten und der öffentlichen Abwasseranlage dar.
Die Verpflichtung des Klägers zum Einbau eines Kontrollschachtes ergibt aus § 9 Abs. 3 der Entwässerungssatzung, wonach am Ende einer Grundstücksentwässerungsanlage ein Kontrollschacht vorzusehen ist. Demzufolge wäre Ihr Nachbar ohnehin verpflichtet gewesen, einen Kontrollschacht zu erstellen und die Kosten als Grundstückseigentümer hierfür zu tragen. Wenn bei der Inspektion des 50 Jahre alten Abwasserkanals festgestellt wurde, dass neben anderen Beschädigungen auch teilweise Wurzeleinwuchs vorhanden war, so spielt dieser Wurzeleinwuchs keine entscheidende Rolle, da die Verpflichtung zur Vornahme eines Kontrollschachtes ohnehin satzungsgemäß bestand und diese Kosten von Ihrem Nachbarn als Grundstückseigentümer zu tragen sind. Demzufolge ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich der Erstattungsanspruch Ihres Nachbarn stützt, denn die Kosten der Erstellung wären ihm ohnehin entstanden. Zudem sind auch andere Beschädigungen des alten Abwasserkanals bei der optischen Überprüfung des Kanals ersichtlich gewesen, unabhängig von dem Eindringen des Wurzelwerkes.
Jedenfalls ist nach meiner ersten Einschätzung der Rechtslage nicht davon auszugehen, dass Sie die Kosten des Kontrollschachtes übernehmen müssen.
Gern stehe ich für eine Nachfrage bei Unklarheit zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
27.12.2011 | 12:36
Erstmals ganz herzlichen Dank für die rasche Beantwortung!
zu o.g. 2.Punkt eine kurze Nachfrage: gibt es bei Schadensersatzforderungen wie oben ab einer bestimmten Geldsumme eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage mehrerer Kostenvoranschläge durch den "Fordernden" - kann man sich hierbei auf Schadensminderungspflicht gem. §254 BGB berufen
(.. es könnten ja deutlich günstigere Voranschläge dabei sein..? Gibt es. ggf. Richtwerte, wie viele Kostenvoranschläge vorgelegt werden müssen?
Vielen Dank für die Beantwortung der Nachfrage!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.12.2011 | 13:23
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine gesetztlich Verpflichtung, ab einer bestimmten Geldsumme mehrere Kostenvoranschläge zum Nachweis des Schadens vorzulegen, gibt es nicht. Jedoch wird von dem Geschädigten aufgrund der im obliegenden Schadensminderungspflicht verlangt, unnötige Kosten im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung zu vermeiden. Er kann also letztlich nur die Kosten verlangen, die üblicherweise bei der Regulierung des Schadens entstehen. Im Rahmen eines möglichen Prozesses würde ein vom Gericht beauftragter Gutachter sich dazu erklären, ob die von Ihrem Nachbarn geltend gemachten Kosten von der Höhe her noch als üblich und damit als gerechtfertigt anzusehen sind. Überzogene Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt