Jetzt nach knappp einem Monat bekomme ich einen Brief von meinem Vermieter, dass ich bis zum 30.03.2 Mietrecht, Wohnungseigentum
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Jetzt nach knappp einem Monat bekomme ich einen Brief von meinem Vermieter, dass ich bis zum 30.03.2


26.12.2011 21:56 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe ab 01.12.2011 eine 2 zimmer wohnung gemietet. Jetzt nach knappp einem Monat bekomme ich einen Brief von meinem Vermieter dasich bis zum 30.03.2012 ausziehen muss, da er jetzt jemanden gefunden hat der die Wohnung kaufen würde. Meine Frage ist jetzt ist das rechtsgültig nach 1 monat schon??? Kann ich Schadensersatz verlangen? Kann ich jetzt dann auch schon ab 01.02 ausgezogen sein?? und keine miete ab da dann bezahlen??
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Miete Vermieter jetzt Schadenersatz
26.12.2011 | 23:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Der Vermieter kann ordentlich nur nach § 573 BGB kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt aber nach § 573 Abs. 2 BGB nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen vor:

"Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will."

Nach Ihrem Sachvortrag liegen die Voraussetzungen für eine ordenltiche Kündigung (Mietrecht) nicht vor, jedenfalls hat der Vermieter dies nicht hinreichend dargetan.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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