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Scheinehe


08.09.2006 00:36 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz




Guten Abend,

ich (24) möchte mich Selbstanzeigen. vor etwa 2 Jahren bin ich eine Scheiehe mit einem türkischen Mann der 20 Jahre älter ist als ich eingegangen. Meine Frage ist, wo zeige ich mich selber an? Ist es sinnvoll bei der Auslänederbehörde, die uns eh schon mit dicken Fragebögen und Wohnungsbesichtigungen auseinander genommen haben oder doch bei der Statsanwaltschaft die Anzeige zu erstatten? Sperren die mich ein? Nehme ich mir vor oder nach meiner Anzeige einen Anwalt und wer bezahlt diesen, da ich in der Ausbildung bin. Und kann ich nach meiner Anzeige erstmal bis auf weiteres meine Aussage verweigern?

Die letzte für mich wichtigste Frage ist, was kommt auf mich zu 1. wenn ich es aus finanziellen Vorteilen getan habe 2. wenn ich es aus anderen Aspekten getan habe wie z.Bsp. mitleid mit dem Ausländer.
08.09.2006 | 07:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz
13 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Scheinehen sind strafbar. Das Eingehen einer Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllte nach dem OLG Düsseldorf (Az.:2 b Ss 542/99) den Tatbestand des Einschleusen von Ausländern gemäß § 92 a AuslG. Nach der Neufassung des AuenthG ergibt sich nun eine Strafbarkeit aus § 95 Abs. 2 Nr.2 AufenthG. Sofern Sie sich also für die Eingehung einer Ehe gegen Geld hingegeben haben, müssen Sie damit rechnen, dass Sie und der Ehepartner bestraft werden.
Ferner kann Ihr Ehepartner ausgewiesen werden.
In einem mir bekannten Hamburger Fall aus dem Jahre 2003 führte die Selbstanzeige einer Frau zu einer relativ niedrigen Geldstrafe in Höhe von 250 Euro. Eine Haftstrafe kommt für Sie eher nicht Frage.
Um eine genaue Bewertung der Sachlage abzugeben, bedarf es allerdings einer Sichtung der Akten.
Die Selbstanzeige können Sie bei der hiesigen Polizeidienststelle machen.
Nach der Selbstanzeige haben Sie als Beschuldigte das Recht zu schweigen. Über dieses Recht müssen sich belehrt werden.
Sofern Sie einen Anwalt als Verteidiger wählen, werden Sie bei einer Verurteilung die Kosten des Anwalts und die Verfahrenskosten zu tragen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

Wilhelm-Kopp-Straße 2
65203 Wiesbaden

0611-60 919 757
Email: a.wincierz@strafverteidiger-rhein-main.de


Nachfrage vom Fragesteller 08.09.2006 | 19:32

Vielen Dank, sie haben mir sehr geholfen! Aber steht mir denn kein Pflichtverteidiger zu? Ich meine ich kann ja schlecht ohne Verteidiger vor Gericht gehen, aber das Geld habe ich nicht mir einen zu leisten. Dachte das ist der normale weg das wenn die Anklageschrift erfolgt das mir die Möglichkeit eingeräumt wird mir einen Pflichtverteidiger zu suchen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.09.2006 | 15:17

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

bei § 95 Abs. 2 Nr.2 AufenthG handelt es sich lediglich um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist gemäß § 140 StPO notwendig,

1. wenn die Hauptverhandlung vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.
3. wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist.

Ich gehe nach dem bis jetzt geschilderten Sachverhalt davon aus, dass keine der o.g. Voraussetzungen gegeben ist. Daher wird Ihnen voraussichtlich keine Pflichtverteidigung zur Seite gestellt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

Wilhelm-Kopp-Straße 2
65203 Wiesbaden

0611-60 919 757
Email: a.wincierz@strafverteidiger-rhein-main.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andrej Wincierz
Berlin

13 Bewertungen
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