BahnCard Rückgabe bei Kündigung Vertragsrecht
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BahnCard Rückgabe bei Kündigung


17.12.2011 09:41 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt.
Nach meiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt mein Arbeitgeber von mir die Rückgabe meiner Bahncard 100 bzw. will das ich ihm den Restwert abkaufe.

Der Arbeitgeber gab mir das Geld in bar ohne Quittung oder sonstigem Hinweis/Dokument. Daraufhin habe ich bei der Deutschen Bahn die Bahncard 100 für mich beantragt und gleich voll bar bezahlt. Meine Firma taucht in keinem Punkt auf der Antragsformular auf, dies ist ausschließlich auf die Person bezogen auf welche die Karte ausgestellt werden soll.

Diese Karte ist nun ein Jahr gültig, auf mich personalisiert, nicht übertragbar, auch nicht teilweise gegen Rückgabe erstattbar und trägt den Aufdruck „Diese Karte ist Eigentum der Deutschen Bahn AG".
Da man keine Rechnung der Bahncard am Schalter ausgehändigt bekommt muss man telefonisch bei Erhalt beim Service anrufen und eine Rechnung beauftragen. Dies habe ich auf Wunsch meines Arbeitgebers getan, welche dann auf ihn ausgestellt wurde.

Nun kam es das ich bei meinem Arbeitgeber gekündigt habe, der Gültigkeitszeitraum der Bahncard jedoch noch nicht abgelaufen ist. Dieser verlangt nun die Rückgabe der Bahncard bzw. das ich den Restwert abkaufe.

1. Muss ich die Bahncard überhaupt zurückgeben?
2. Wenn ich sie zurückgeben muss, dann wäre diese doch an die Deutsche Bahn zurückzugeben, oder nicht?
3. Was passiert wenn ich die Bahncard nicht zurückgeben würde. Meiner Meinung nach entsteht kein Schaden, da die Karte nicht erstattbar ist und für meinen AG keinen Wert darstellt.

Vielen Dank
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Kündigung Rückgabe
17.12.2011 | 10:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Nach Ihren Angaben gibt es keine Vereinbarung mit dem AG darüber, was nach Kündigung mit der Bahncard zu geschehen hat. Man muss also zunächst prüfen, ob der Fall im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

1. Es ist Grundsatz, dass Arbeitsmittel nach Beendigung des Arbeitsvrhältnisses zurückgegeben werden müssen. Grundsätzlich gilt das auch für die Bahncard, da man anhand der Rechnung nachweisen kann, dass der AG die Karte gezahlt hat. Sie schulden allerdings nicht automatisch Wertersatz, weil hierfür eine Vereinbarung mit dem AG nötig wäre.

2. Es spricht viel dafür, dass die Bahn Eigentümer der Karte bleibt, dass ändert aber nichts daran, dass Sie arbeitsrechtlich diese herausgeben müssen.

3. Das sehe ich ebenso. Sie haben zwar eine Herausgabeverpflichtung, aber der AG hat keinen Schaden, weil er von der Bahn den Differenzbetrag nicht erhalten kann. Dem AG sind die Kosten ja ohnehin schon voll entstanden.

Zum Wertersatz sind Sie arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, weil es an einer Vereinbarung fehlt.

Der AG könnte maximal die Herausgabe gerichtlich versuchen druchzusetzen, wobei ich daran Zweifel habe, aufgrund der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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