Rücktritt Buchung / Buchungsanfrage billigfluege.de Reiserecht
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Rücktritt Buchung / Buchungsanfrage billigfluege.de


17.12.2011 09:32 |
Preis: ***,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes




Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe um 7.35 Uhr im Internet eine verbindliche Buchungsanfrage für einen Flug nach Florida gestellt und bin eine Stunde später von der Buchungsanfrage zurückgetreten per Mail und per Fax. Ans Telefon geht bei Billigfluege.de niemand.

Beim Surfen im Internet habe ich Angst bekommen, ob der Rücktritt möglich ist.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Buchung
17.12.2011 | 11:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters beauftrahen Sie "durch das Ausfüllen der vorgegebene Informationsfelder und dem Abschluss des Buchungsvorgangs" den Anbieter "verbindlich eine Leistung, die von einem Dritten Leistungserbringer erbracht wird, zu besorgen."

Da der Antrag verbindlich ist, kann dieser nach Übermittlung nicht wieder zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie wären gem. § 145 BGB nur dann nicht an Ihren Antrag gebunden, wenn Sie den Bindungswillen bei Abgabe der Erklärung ausgeschlossen hätten.

Im Übrigen ist ein Rücktritt auch nach den Regelungen über Fernabsatzverträge nicht möglich. Die Regelungen über Fernabsatzverträge über §§ 312 b ff. BGB sind wegen § 312 III Nr. 6 BGB unmittelbar auf Reiseveranstalter und Reisevermittler nicht anwendbar.

Sie haben daher nur die Möglichkeit, mit dem Anbieter über eine kulanzweise Stornierung Ihres Auftrages zu verhandeln, solange noch keine Vermittlungsleistungen erfolgt sind.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
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