15.12.2011 | 20:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihre Anfrage ist verständlich und durchaus begründet. Wie Ihnen sicherlich aus der Presse bekannt ist, wurden in Folge der Finanzkrise bzgl. Finanzberatung eine Vielzahl von Verfahren mit unterschiedlichem Ergebnis geführt.
Die meisten Verfahren betreffen Beratungspflichten von Banken oder Finanzdienstleistern. Sie haben nicht genau gesagt, wer Ihnen den Immobilienfond empfohlen hat, daher gehe ich von Ihrer Bank aus.
Zu einem Anspruch auf Auszahlung: Wenn ein Immobilienfonds geschossen ist können Anteile nicht mehr verkauft werden. Daher wäre ein Anspruch auf Auszahlung wohl nicht durchsetzbar.
Es kommt demnach in erster Linie ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater bzw. die beratende Bank in Betracht.
Wenn Ihr Bankberater Ihnen Ratschläge zu Kapitalanlagen gibt kommt ein Beratungsvertrag auch ohne schriftliche Abrede oder Vereinbarung eines Entgelts zustande (BGH 123, 126).
Wie erwähnt sind im Bereich der Anlagenberatung insbesondere im Zuge der Finanzkrise zahlreiche Urteile zu den Pflichten der Banken und Ihrer Mitarbeiter bei Anlagenberatungen ergangen.
Es gilt der Grundsatz, daß Beratungen anleger- und objektgerecht sein müssen. Dies bedeutet, daß der Berater einerseits den Wissensstand des Anlegers berücksichtigen muß. Eine Aufklärungspflicht kann entfallen, wenn der Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist, so etwa bei einem versierten Vermögensverwalter.
Da Sie als Privatperson tätig waren und Ihnen die Problematik der Schließung von Immobilienfonds nicht bekannt war, wären Sie sicherlich als aufklärungsbedürftig einzuschätzen, auch wenn Sie gewisse Kenntnisse über Anlageformen haben.
Objektgerecht bedeutet, daß der Bankberater über alle Umstände und Risiken die für die Anlageform Bedeutung haben richtig und vollständig informieren muß (BGH 74, 103).
Dies ist in Ihrem Fall offensichtlich nicht geschehen, der Berater hat nach Ihren Angaben sogar die Risiken des Immobilienfonds heruntergespielt und ihn als ausgesprochen sicherheitsorientierte Anlageform dargestellt. Dies war sicherlich nicht sachgerecht, da im November 2009 bereits mehrere Immobilienfonds geschlossen werden mußten.
Daher könnte Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung grundsätzlich ein Anspruch auf
Schadensersatz zustehen, der Rückzahlung des aufgewendeten Betrages und Ersatz bei Folgeschäden umfassen kann.
Problematisch kann allerdings immer die Beweispflicht in solchen Verfahren werden.
Grundsätzlich ist der Kunde für die Pflichtverletzung des Beraters beweispflichtig.
So hat der BGH z.B. verlangt, daß der Kunde den Nachweis führen muß, er habe die entsprechenden Risikohinweise der Bank nicht erhalten (BGH
NJW-RR 2006, 1345). Allerdings lassen die Gerichte in gewissen Fällen Beweiserleichterungen zu.
Wenn außer Ihrer Tochter weitere Personen bei den Gesprächen anwesend waren, so würde dies den Nachweis für die Falschberatung zumindest erleichtern.
Jedenfalls empfehle ich Ihnen die Möglichkeit eines rechtlichen Vorgehens wegen Falschberatung bei einer auf Bankrecht bzw. Kapitalanlagenrecht spezialisierten Kanzlei nachzuprüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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