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Kündigung Elitepartner


15.12.2011 18:29 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Kohlberger,

ich habe das gleiche Problem mit Elitepartner. DAher hatte ich gem. dem nachfolgenden Text, welchen ich ebenfalls in diesem Forum von einem Ihrer Berufskollegen gefunden hatte, fristlos gekündigt. Allerdings wurde empfohlen, gem. § 627 BGB fristlos zu kündigen:

Sehr geehrter Herr Messerschmidt,

aufgrund dass mein damaliger Computer einen Festplattenschaden hatte und ich einen neuen besitze, kann ich die Kündigungs-Email nicht mehr ausdrucken. Evtl. habe ich sie aber auch noch irgendwo in Ablagebergen ausgedruckt liegen, wonach ich suchen müsste.

Daher kündige ich hiermit zusätzlich, vorsorgehalber fristlos gem. § 627 BGB unter Hinweis auf das BGH Urteil vom 5.11.1998 III ZR 226/87, Urteil vom 1.2.1989 IVa ZR 354/87.

Ich hoffe, Sie bestätigen mir die Kündigung oder wird hier tatsächlich nochmals diese Kündigung per Einschreiben notwendig?


M.f.G.
Peter O.....

Daraufhin bekam ich prompt diese Ablehnung, dass diese fristlose Kündigung nicht greifen würde:


Sehr geehrter Herr O....,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre VIP-Mitgliedschaft verlängert sich um zwölf Monate, wenn Sie diese nicht bis
8 Wochen vor Ablauf schriftlich kündigen. Dies ist Teil der Vertragsbedingungen, die Sie bei Vertragsabschluss gelesen und bestätigt haben.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir auf die Erfüllung des von Ihnen mit uns abgeschlossenen Vertrags bestehen müssen. Einer vorzeitigen Vertragsauflösung können wir nicht entsprechen.

Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine Online-Partnervermittlung nicht als "Dienst höherer Art" gilt und somit ein Kündigungsrecht gem. § 627 BGB nicht besteht. Weder bei der Vertragsanbahnung noch beim Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung besteht ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter von uns. Auch die Erbringung der Leistung selbst (Erteilung von Partnervorschlägen) beruht nicht auf einem individuellen Tätigwerden eines unserer Mitarbeiter, sondern ist das Ergebnis eines computergesteuerten Abgleiches verschiedener Nutzerprofile.

Daraus ergibt sich somit, dass sämtliche vertragliche Leistungen und Kontakte nur auf der Basis automatisierter elektronischer Datenverarbeitung erbracht werden, und somit nicht mehr von einer persönlichen Vertrauensstellung im Sinne von § 627 BGB ausgegangen werden kann (vgl. auch AG Heidelberg, Urteil vom 25.11.09, 29 C 385/09; AG Hamburg, Urteil vom 18.07.2011, 5 C 60/11; AG München, Urteil vom 05.05.2011, 172 C 28687/10; AG Bonn, Urteil vom 22.09.2011, 104 C 256/11; AG Heinsberg, Urteil vom 18.07.2011, 35 C 57/11).

Bitte schicken Sie Ihre eigenhändig unterschriebene Kündigung gemäß dem Punkt "Kündigung" unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit deutlich erkennbarer Chiffre

- per Post an: EliteMedianet GmbH, Kundenservice, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg
- per Fax an die Nummer 0049-40-6000 95-95
- eingescannt als E-Mailanhang an Kundenservice@ElitePartner.de

Mit freundlichen Grüßen,

Carla Hartmann
Kundenbetreuung


WER HAT NUN RECHT? Ihre Online-Auskuft aus dem Juli 2009 oder die aktuelle Antwort von Elitepartner?

Weiterhin stellt sich die Frage, ob Elitepartner den Betrag in Höhe von "Offene Forderung inklusive Bearbeitungsgebühr: 611,30 Euro" wirklich über ein Inkassounternehmen (wie angedroht) einklagen lässt? Gibt es dort bereits Erfahrungen?

Vielen Dank im voraus!!

Viele Grüße,
Peter O.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
15.12.2011 | 19:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
268 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Nach der Rechtsprechung des BGH (DB 99, 141 f., Urteil vom 5.11.1998 III ZR 226/87, Urteil vom 1.2.1989 IV a ZR 354/87) gilt das Recht aus § 627 BGB auf fristlose Kündigung auch bei sog. Partnervermittlungsverträgen. Das aus § 627 BGB folgende Kündigungsrecht kann Elite Partner zwar ausschließen, so der BGH NJW, 2543, aber nicht durch AGB oder Formularverträgen, BGH WM 05, 1667, BGHZ 106, 341, BGH NJW, 2543.

Elite Partner wirbt offensiv auf der Homepage damit, dass sie als erste Online-Partnervermittlung mit dem TÜV-Zertifikat für Qualität und Sicherheit ausgezeichnet worden sind, gibt sich als selbst den Namen und die Bezeichnung Partnervermittlung.

Daher gehe ich davon aus, dass die Kündigung nach § 627 BGB möglich ist. Elite Partner hat in der Auskunft selbstverständlich nur Gerichtsurteile präsentiert und genannt, welche die eigene Rechtsauffassung stützen.

Das es nun Amtsgerichte gibt, die sich der Auffassung von Elite Partner anschließen ist nicht verwunderlich, gibt es doch auf Grund der geringen Streitwerte von unter 5000 € keine Landgerichtsentscheidungen oder gar Entscheidungen der Oberlandesgerichte, an welche sich dann sämtliche Richter halten würden.

In dem Fall können als verschiedene Auffassungen zum Tragen kommen, und entscheidend für die Beantwortung der Frage dürfte daher die Auffassung des für Sie zuständigen Amtsgerichts sein bzw. die Art und Weise wie bei Gericht vorgetragen und argumentiert wird.

Und anhand der verschiedenen Urteile können Sie erkennen, dass Elite Partner die Gelder auch versucht einzuklagen, ansonsten kämen selbst die Urteile, die Elitepartner ihnen übermittelt hat nicht zu Stande.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, etwa im Rahmen der Klage gegen Elitepartner, ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
Oerlinghausen

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