Kündigung Elitepartner
15.12.2011 18:29 |
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| in unter 2 Stunden
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Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrter Herr Kohlberger,
ich habe das gleiche Problem mit Elitepartner. DAher hatte ich gem. dem nachfolgenden Text, welchen ich ebenfalls in diesem Forum von einem Ihrer Berufskollegen gefunden hatte, fristlos gekündigt. Allerdings wurde empfohlen, gem. § 627 BGB fristlos zu kündigen:
Sehr geehrter Herr Messerschmidt,
aufgrund dass mein damaliger Computer einen Festplattenschaden hatte und ich einen neuen besitze, kann ich die Kündigungs-Email nicht mehr ausdrucken. Evtl. habe ich sie aber auch noch irgendwo in Ablagebergen ausgedruckt liegen, wonach ich suchen müsste.
Daher kündige ich hiermit zusätzlich, vorsorgehalber fristlos gem. § 627 BGB unter Hinweis auf das BGH Urteil vom 5.11.1998 III ZR 226/87, Urteil vom 1.2.1989 IVa ZR 354/87.
Ich hoffe, Sie bestätigen mir die Kündigung oder wird hier tatsächlich nochmals diese Kündigung per Einschreiben notwendig?
M.f.G.
Peter O.....
Daraufhin bekam ich prompt diese Ablehnung, dass diese fristlose Kündigung nicht greifen würde:
Sehr geehrter Herr O....,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre VIP-Mitgliedschaft verlängert sich um zwölf Monate, wenn Sie diese nicht bis
8 Wochen vor Ablauf schriftlich kündigen. Dies ist Teil der Vertragsbedingungen, die Sie bei Vertragsabschluss gelesen und bestätigt haben.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir auf die Erfüllung des von Ihnen mit uns abgeschlossenen Vertrags bestehen müssen. Einer vorzeitigen Vertragsauflösung können wir nicht entsprechen.
Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine Online-Partnervermittlung nicht als "Dienst höherer Art" gilt und somit ein Kündigungsrecht gem. § 627 BGB nicht besteht. Weder bei der Vertragsanbahnung noch beim Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung besteht ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter von uns. Auch die Erbringung der Leistung selbst (Erteilung von Partnervorschlägen) beruht nicht auf einem individuellen Tätigwerden eines unserer Mitarbeiter, sondern ist das Ergebnis eines computergesteuerten Abgleiches verschiedener Nutzerprofile.
Daraus ergibt sich somit, dass sämtliche vertragliche Leistungen und Kontakte nur auf der Basis automatisierter elektronischer Datenverarbeitung erbracht werden, und somit nicht mehr von einer persönlichen Vertrauensstellung im Sinne von § 627 BGB ausgegangen werden kann (vgl. auch AG Heidelberg, Urteil vom 25.11.09, 29 C 385/09; AG Hamburg, Urteil vom 18.07.2011, 5 C 60/11; AG München, Urteil vom 05.05.2011, 172 C 28687/10; AG Bonn, Urteil vom 22.09.2011, 104 C 256/11; AG Heinsberg, Urteil vom 18.07.2011, 35 C 57/11).
Bitte schicken Sie Ihre eigenhändig unterschriebene Kündigung gemäß dem Punkt "Kündigung" unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit deutlich erkennbarer Chiffre
- per Post an: EliteMedianet GmbH, Kundenservice, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg
- per Fax an die Nummer 0049-40-6000 95-95
- eingescannt als E-Mailanhang an Kundenservice@ElitePartner.de
Mit freundlichen Grüßen,
Carla Hartmann
Kundenbetreuung
WER HAT NUN RECHT? Ihre Online-Auskuft aus dem Juli 2009 oder die aktuelle Antwort von Elitepartner?
Weiterhin stellt sich die Frage, ob Elitepartner den Betrag in Höhe von "Offene Forderung inklusive Bearbeitungsgebühr: 611,30 Euro" wirklich über ein Inkassounternehmen (wie angedroht) einklagen lässt? Gibt es dort bereits Erfahrungen?
Vielen Dank im voraus!!
Viele Grüße,
Peter O.
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