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Stadtplan auf Hompage stellen


| 07.09.2006 12:50 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels


| in unter 1 Stunde

Ich möchte gerne eine alten Stadtplan von Hamburg (ich besitze ein Original und würde es einscannen) auf meine Homepage stellen. Er stammt aus der 6.Auflage von Meyers Lexikon (veröffentlicht 1906). Kann ich das ohne rechtliche bedenken tun?
07.09.2006 | 13:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Die Nutzung der Karte auf Ihrer privaten Homepage ist unbedenklich, wenn die Karte nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt ist. Sollte die Karte urheberrechtlich geschützt sein, wäre die von Ihnen beschriebene Maßnahme rechtswidrig und könnte dazu führen, dass ein Unterlassungsanspruch kostenpflichtig gegen Sie geltend gemacht wird.

Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Beginn der Frist ist in dem Jahr nach dem Tod des Urhebers. Der Urheberschutz wäre demnach nur dann erloschen, wenn der Urheber des Stadtplans spätestens im Jahr 1935 verstorben wäre. Ob dies der Fall ist, kann von hier aus nicht gesagt werden. Ich empfehle Ihnen eine schriftliche Anfrage beim Verlag, bzw. dessen Rechtsnachfolger, in der Sie die von Ihnen geplante Veröffentlichung genau beschreiben und um Erteilung einer schriftlich Zustimmung bitten.

Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de

Nachfrage vom Fragesteller 07.09.2006 | 13:26

Genau das mit dem 70 Jahren nach dem Tod verstehe ich nicht. Ich nehme an, es waren mehre Beschäftigte des Verlages daran beteiligt diese Karte zu zeichnen. Da sie das ja für den Verlag in der Arbeitszeit gemacht haben, haben sie ja wohl nicht das Recht über eine Kopie zu entscheiden. Und der Verlag hat ja die Urheber auch nicht alle benannt. Deshalb bin ich davon ausgegangen das diese eine anonyme Veröffentlichung ist. Liege ich da falsch?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.09.2006 | 14:08

Sehr geehrter Fragesteller,

ist der Name des Urhebers bei der Veröffentlichung nicht genannt worden, handelt es sich in der Tat um ein anonymes Werk und das Urheberrecht würde 70 Jahre nach der Veröffentlichung erlöschen. Allerdings sollten Sie berücksichtigen, dass der Stadtplan evtl. gar nicht von dem Verlag bzw. dessen Mitarbeitern geschaffen worden ist, sondern von einem Dritten, der die Rechte an dem Plan dem Verlag eingeräumt hat. Wäre der Plan dann an anderer Stelle, z.B. als einzelner Stadtplan, unter Angabe des Urhebers veröffentlicht worden würde es sich nicht mehr um ein anonymes Werk handeln, mit der Folge, dass die 70-jährige ab dem Tod des Urhebers anzuwenden ist.

Mit freundlichen Grüßen

S. Bartels
Rechtsanwalt

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4/5.0

Danke da muss ich wohl noch weiterforschen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Hamburg

152 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht