Antwort vom
11.12.2011 | 11:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach §
90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte vorhandene Vermögen sowie die verwertbaren Vermögenswerte, soweit keiner der Tatbestände des §
90 Abs. 2 und 3 SGB XII vorliegt(LG Koblenz, Urt. vom 13.04.2010, Aktenzeichen:
2 T 139/10).
Gem. §
90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zählen zu dem Schonvermögen auch die Geldbeträge, die nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt sind. Zu dem Grundstück gehören auch Einrichtungen, die fest mit mit Grundstück oder mit der Wohnung verbunden sind, wie z.B. die Küche oder Entsprechendes im Bad. Soweit er dafür Geld erhalten hat, so kann ist dies Schonvermögen, sofern er dies für die Erhaltung des GS und fehlenden Gegenständen in der Wohnung, die mit dieser fest verbunden sind, verwerten will.
Nach der Nr. 9 der Vorschrift können Sie sich auf die besondere Notlage des Betreuten berufen, die durch das Schädigungsereignis eingetreten ist, weil sein kompletter Hausrat vernichtet worden ist. Deswegen sollen die insoweit ersatzweise geleisteten Beträge nicht berücksichtigt werden. Sie sollen aber wissen, dass ein Schädigungsereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile mit sich bringen kann, so dass sich der Staat auch diese Vorteile an seine Leistungen anrechnen kann.
Ähnliche Argumentation ergibt sich auch aus §
90 Abs.3 Satz 1 SGB XII, wobei Sie wissen sollen, dass z.B. Rückkaufswert einer Lebensversicherung zum einzusetzendes Vermögen gehört (LG, Beschluss vom 26.10.2009, Aktenzeichen:
4 T 302/09). Genauso sind auch Ersatzleistungen einer Hausratversicherung einzusetzen, wobei die Ausnahme für festverbundene Gegenstände in bzw. mit der Wohnung gilt, sofern ihre baldige Beschaffung geplant ist.
Ich würde nicht empfehlen, in dieser Angelegenheit weiter zu streiten. Die Auffassung des Gerichts ist richtig. Sie können das Schonvermögen nur den o.g. Voraussetzungen nur schmälern. Ob dann das im Ergebnis etwas bringt, kann ich nicht beantworten, weil ich die Zahlen nicht kenne.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
14.12.2011 | 15:35
Sehr geehrter Herr Koca
leider bin ich mit Ihrer Antwort gar nicht zufrieden. Meine Frage bezog sich nicht auf das Gebäude und damit verbundene Ggenstände, sondern auf den Schadenersatz durch die Hausratversichrung (Möbel und Austattung der Wohnung, Kleidung, Wäsche, Geräte,Bücher,Tonträger,Kunstgegensände u.v.a.) Diese Erstattung ist m.E. kein Einkommen, sondern Ersatzvermögen für den angemessenen Hausstand nach §90Abs2Nr4SGBXII und dient für dessen Wiederbeschaffung.
Ich bitte um ergänzende Beantwortung im Sinne der eigentlichen Fragestellung.
Mitfreundlichen Grüßen
KT
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.12.2011 | 15:46
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben die Antwort dann nicht richtig verstanden.Ich habe Ihnen nur die Argumentationsmöglichkeit angeboten. Wenn Sie das nicht verwenden können,ist eine andere Sache, aber das Vormundschaftsgericht hat schon richtig entschieden,indem er die Leistungen aus der Hausratversicherung als Vermögen des Betreuten angesetzt hat. Ich habe auch ein Urteil in einer ähnlich gelagerten Situation zitiert. Ich habe Ihnen auch erklärt, dass ein Schadensereignis sowohl Vorteile wie Nachteile mit sich bringen kann. Die Vorteile kann sich jetzt der Staat anrechnen. Ich habe Ihnen empfohlen, nicht weiter zu streiten. Die Antwort ist ziemlich klar, Die Versicherungsleistungen werden als Vermögen angesetzt, solange Sie dafür keine Hausratgegenstände beschaffen. Ein angemessener Hausrat wird dagegen nicht als Vermögen angesetzt.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
REchtsanwalt