365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
231 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Ordnungsgeld wegen Untätigkeit des Steuerbera...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Ordnungsgeld wegen Untätigkeit des Steuerbera...

Ordnungsgeld wegen Untätigkeit des Steuerberaters


10.12.2011 19:13 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Eine GmbH wird seit Ihrer Gründung vor ca. 20 Jahren von derselben Steuerkanzlei und dort von demselben Steuerberater vertreten.

Zum Jahr 2011 scheidet der für die GmbH zuständige Steuerberater aus der Kanzlei aus und übergibt die Geschäfte an seinen Nachfolger, der vorher mit ihm zusammen die Kanzlei geleitet hat und nun alleine die Kanzlei leitet. Der GmbH wird mitgeteilt, dass nun der neue alleinige Inhaber der Kanzlei für sie zuständig ist.

Als der Geschäftsführer in der Folge längere Zeit keine Aufforderung bekommt, Unterlagen für die Erstellung des Jahresabschluss zum 30.06.2010 einzureichen, wie es sonst immer der Fall war, fragt er in der Steuerkanzlei nach wie weit die Arbeiten zur Erstellung des letzten Jahresabschlusses sind. Er wird an eine neue Sachbearbeiterin verwiesen, die ihm zusichert, dass die Arbeiten laufen.

Der Geschäftsführer der GmbH erhält am 19.07.2011 vom Bundesamt für Justiz eine Androhungsverfügung mit der Aufforderung, seine Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 innerhalb von 6 Wochen beim elektronischen Bundesanzeiger vorzulegen und mit der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB in Höhe von 2500 €, falls er dem nicht nachkommen sollte.

Der Geschäftsführer ist davon überrascht, da seine Steuerkanzlei die Übermittlung der Unterlagen zur Rechnungslegung seit Bestehen dieser Verpflichtung immer ohne Aufforderung rechtzeitig nachgekommen ist.

Er unterrichtet seine Steuerkanzlei über die Androhungsverfügung und fordert diese auf, nun endlich baldmöglichst die Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 an den elektronischen Bundesanzeiger zu übermitteln.

Die zuständige Sachbearbeiterin versichert dem Geschäftsführer der GmbH, man werde sich sofort darum kümmern, es werde zwar knapp werden, aber sie werde sich darum kümmern, dass alles erledigt wird.

Am 22.November 2011 erhält der Geschäftsführer der GmbH einen erneuten Brief vom Bundesamt für Justiz, in dem gegen seine GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 2500 € festgesetzt wird, da die Übermittlung der Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 an den elektronischen Bundesanzeiger bis dahin immer noch nicht erfolgt ist.

Der Geschäftsführer setzt sich sofort nach Erhalt des Briefs mit dem Inhaber der Steuerkanzlei in Verbindung, dieser erläutert ihm, dass das Ordnungsgeld von der GmbH zu tragen sei und die Steuerkanzlei keine Schuld trifft. Die Steuerkanzlei werde nun aber die Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 innerhalb einer Woche fertig stellen. Der Geschäftsführer überweist zunächst die festgesetzten 2500 €, da er negative Folgen verhindern will.

Nach Meinung des Geschäftsführers der GmbH trifft die Steuerkanzlei sehr wohl eine Schuld an dem festgesetzten Ordnungsgeld, da er sie immer wieder dazu aufgefordert hat, die Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 zu erstellen und dem elektronischen Bundesanzeiger vorzulegen.

Kann die GmbH die Steuerkanzlei dazu verklagen, dass festgesetzte Ordnungsgeld das bereits von der GmbH bezahlt wurde, zu übernehmen, also es an die GmbH zu bezahlen?
10.12.2011 | 19:50

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Haftung des Steuerberaters ist gegeben, wenn Ihnen a) aufgrund des Fehlers des Steuerberaters b) ein Schaden entstanden ist.

Hier ist Ihnen ein Schaden entstanden. Ob dies durch einen Fehler des Steuerberater entstanden ist, kann erst bejaht werden, wenn der Steuerberater aufgrund des von Ihnen erteilten Auftrages die Pflicht hatte, die Veröffentlichung zu veranlassen. Nach der Sachverhaltsdarstellung spricht einiges für die Haftung des StB.

Ihnen wird aber sicherlich zur Last gelegt, dass Sie nicht den Steuerberater darüber in Kenntnis gesetzt hatten, dass eine Strafe drohte. Sie haben damit ihm keine Gelegenheit gegeben, einen Einspruch gegen den Bescheid zu veranlassen.

Gerne können Sie sich an meine Kanzlei wenden zwecks Vertretung in der Sache, da wir schon Erfahrungen in einem ähnlich gelagerten Fall sammeln konnten.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 10.12.2011 | 20:11

Sie schreiben:

"Ihnen wird aber sicherlich zur Last gelegt, dass Sie nicht den Steuerberater darüber in Kenntnis gesetzt hatten, dass eine Strafe drohte. Sie haben damit ihm keine Gelegenheit gegeben, einen Einspruch gegen den Bescheid zu veranlassen."

Leider haben Sie den Sachverhalt nicht richtig gelesen. Dort steht ausdrücklich:

"Er unterrichtet seine Steuerkanzlei über die Androhungsverfügung und fordert diese auf, nun endlich baldmöglichst die Unterlagen zur Rechnungslegung zum Abschlussstichtag 30.06.2010 an den elektronischen Bundesanzeiger zu übermitteln.

Die zuständige Sachbearbeiterin versichert dem Geschäftsführer der GmbH, man werde sich sofort darum kümmern, es werde zwar knapp werden, aber sie werde sich darum kümmern, dass alles erledigt wird."




Bitte beantworten Sie die Frage korrekt auf Grundlage des Sachverhalts.

Das mir ein Schaden entstanden ist, liegt auf der Hand, ich möchte wissen, ob ich mit einer Klage gegen die Steuerkanzlei Erfolg haben könnte oder nicht.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.12.2011 | 20:39

Sehr geehrter Fragesteller,

zur Ihrer Nachfrage nehme ich wie Folgt Stellung:

Sie haben mich falsch verstanden. Was ich Ihnen mitgeteilt habe ist es, dass Sie die Geldstrafe bezahlt haben, ohne gegen diese ein Rechtsbehelf einzulegen. Dies kann sich nachteilig auf Ihren Anspruch auswirken.

Eine Klage gegen die Steuerkanzlei hat dem Sachverhalt nach Aussichten auf Erfolg, wenn Sie nachweisen können, dass der Steuerberater aufgrund des abgeschlossenen Vertrags die Veröffentlichung zu bewirken hatte, da dies nicht ohne Weiteres als Aufgabe des Steuerberaters anzusehen ist. Sie haben zwar mit einer Sachbearbeiterin darüber gesprochen, die dies zugesichert hat. Beweispflichtig dafür sind aber Sie.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

308 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht