Mobilcom-Debitel Widerruf verlängerung mit 1x genutzte Handy Generelle Themen
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Mobilcom-Debitel Widerruf verlängerung mit 1x genutzte Handy


10.12.2011 07:47 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum


| in unter 2 Stunden

Hallo
Ich hatte per Telefon zugestimmt in Vertragsverlängerung und sollte eine Samsung S2 bekommen und 93 euro zubezahlen. Bekam alles gut und setzte meine Sim in Handy. Schaute auf Internet und sah das neu-kunden nur 1 Euro zubezahlen müssen. Habe nächste Tag angerufen und gefragt ob das ein Fall von Irrtum wäre. War es nicht: neue Kunden bekommen bessere Prämiun als treue bestehende Kunden. Habe gesagt dann widerrufe ich den Verlängerung und nehme eine neue Vertrag und nehme das Handy was ich jetzt habe. Ok und wurde durchverbunden mit eine Andere mitarbeiter, die sagte neh Handy zurückschicken weil diese gehört bei die Vertragsverlängerung und nicht bei der neue. Also getan und bekam ordnungsgemäß die für meine Frau und schickte meine (ja fast neu aber genutzt) zurück. Jetzt wurde ich angerufen und solle die Handy übernehmen, oder den Wertverlust bezahlen ohne Ihn zu bekommen oder eine viel zu teuere Vertragsverlängerung nehmen und noch immer mehr bezahlen als eine NeuKunde. Können die von Mobilcom-Debitel das so einfach tun und abzwingen ? Oder kann ich hier mit gute Chance auf Erfolg eine Gerichtsaussage verlangen ? oder gibt es noch andere Möglichkeiten ???
Ich habe eigentlich nicht vor um eine Verlängerung zu nehmen und dann sollte ich 460 Euro zubezahlen müssen, ist das Gerecht ? Und die haben beim Abschluß der Vertrag meine Frau gesagt das man AP-frei zu 8362 schicken könnte um die Anschlußgebühren (2x29,95 auch extra duo Karte war dabei) zuruch erstattet zu bekommen, aber man bekommt eine Meldung zurück: man wäre nicht berechtigt die Gutschrift zu enthalten, also auch wieder eine Art von Mis-Information. Mobilcom-Debitel tut alles um die Kunde zu verarschen und nimmt keine Haft wenn etwas schief lauft. Die Gesprächen werden immer aufgenommen aber wenn man darauf zurück greift, dann wissen die sogenannt nicht was gesagt worden ist. Bitte sagen Sie mir oder empfehlen Sie mir wie weiter zu gehen. Ich habe eine Rechtsschutz Versicherung.
Gruß Ron Stapper
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Widerruf
10.12.2011 | 09:10

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:

Mobilfunkverträge kann Mobilcom und jeder Telefonanbieter für Neukunden günstiger als für Altkunden gestalten, da kein Kunde zum Abschluss von Verträgen oder zur Verlängerung verpflichtet ist. Dieses ist zwar ungerecht, aber rechtens. Es sind sogenannte Lockangebote. Ein fairer Telefonanbieter allerdings bietet auch Altkunden derartige Konditionen.

Sie haben wirksam Ihr Widerrufsrecht ausgeübt. Der Widerruf ist in §§ 355 ff BGB geregelt. Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Der Verbraucher ist nach dem Widerruf nicht mehr an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Der Verbraucher ist jedoch verpflichtet den Wert, der durch die Ingebrauchnahme durch den Käufer reduziert wurde, zu ersetzen. Die gekaufte Ware darf jedoch so anschaut und benutzt bzw. überprüft werden, wie das der Verbraucher in einem Ladengeschäft tun würde. Eine solche Nutzung ist nicht von der Wertersatzpflicht umfasst. Die Wertersatzpflicht umfasst lediglich die intensivere Nutzung.

In zahlreichen Widerrufsbelehrungen wird eine Wertersatzpflicht grundsätzlich festgelegt, sofern der Käufer die Ware wie ein Besitzer in Gebrauch nimmt. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.09.2009 - C-489/07 - ist eine solche, generelle Wertersatzpflicht jedoch unzulässig, da dadurch das Widerrufsrecht des Käufers beschränkt und dadurch unter Umständen unterlaufen wird. Laut Europäischem Gerichtshof hat der Verkäufer zwar das Recht, eine derartige Wertersatzpflicht festzulegen, muss dies aber in einem einzelfallbezogenen Hinweis tun.

Insoweit ist in Ihrem Fall zum einen das Bestehen der Wertersatzpflicht und zum anderen bei Bestehen die Höhe des von Mobilcom geforderten Wertersatzes höchst fraglich! Ob überhaupt eine Wertersatzpflicht besteht, vermag ich anhand Ihrer Angabe „kurze Benutzung" nicht abschließend zu sagen. Dieses sollten Sie aber zunächst vortragen.

Weiter unterstelle ich, dass Mobilcom auch einen wie vom EuGH geforderten einzelbezogenen Hinweis Ihnen gegenüber nicht erteilt hat. Ferner nehme ich nicht an, dass der objektive Wertverlust sich auf 460 € beläuft, da Sie das Handy ja nur vorübergehend genutzt haben. Vergleichen Sie am besten die Preise des Handys auf Amazon oder ähnlichen Seiten. Dieses sollte Ihnen eine Orientierung für den objektiven Wert des Handys bieten. Von dem sodann von Ihnen ermittelten Kaufpreis darf nicht der gesamte Wert in Ansatz gebracht werden, sondern nur ein kleinerer Anteil, da Sie das Handy ja nur vorübergehend gebraucht haben. Das Handy hat schließlich noch einen Restwert. Wie hoch der konkrete Wertverlust ist, richtet sich allerdings nach den Einzelfallumständen (insbesondere Dauer und Gebrauchsspuren). Insofern kann ich Ihnen auch dazu leider keinen Richtwert geben. Festzuhalten bleibt aber, dass die Wertminderung nicht dem Marktwert entsprechen darf.

Dass Mobilcom Ihnen alternativ anbietet, die Verlängerungsoption wahrzunehmen mit den schlechteren Konditionen ist jedoch eine zulässige Variante, da Sie ja die Wahl haben zwischen dem schlechten Vertrag und dem Wertersatz. Sollten Sie sich für die Vertragsverlängerung entscheiden, muss die Vertragsbedingung Sendung der SMS „AP-frei" selbstverständlich auch für Sie gelten, sofern dieses in Ihren Vertragsbedingungen steht oder mündlich vereinbart wurde.

Demgemäß rate ich Ihnen, sich den von Mobilcom festgelegte Wertersatz nicht gefallen zu lassen. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch die außergerichtlichen Anwaltskosten übernimmt, ist fraglich. Meist sehen die Verträge das nicht vor. Sofern Sie selbst nicht weiter kommen, empfehle ich Ihnen aber einen Anwalt zu beauftragen, der auch die Frage der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung prüft.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Einblick in die Rechtslage gewähren. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen


U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

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