07.12.2011 | 17:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Hierbei handelt es sich um eine bekannte Masche.Vermutlich versucht man Ihnen hier die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder ähnliches aufzudrängen.
Sie sollten zunächst den Vetragsschluss bestreiten und einen Nachweis des Vertrages fordern.
Bis zu diesem Nachweis sollten Sie die Zahlung ausdrücklich verweigern. Es ist nämlich nicht so, dass sie beweisen müssen, dass kein Vertrag zu Stande gekommen ist, sondern die Gegenseite muss beweisen, dass ein Vertrag mit ihnen zu Stande gekommen ist beziehungsweise sie eine entsprechende Dienstleistung kostenpflichtig in Anspruch genommen haben.
Sofern hier von der Gegenseite vorgetragen wird, dass der angebliche Vertragsschluss über das Telefon zustande gekommen ist , haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
Sofern Sie nicht schriftlich über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist, hat die Frist von 14 Tagen noch nicht zu laufen begonnen, so dass Sie auch heute noch (ausdrücklich hilfsweise!)widerrufen könnten.
Sie sollten sofort nachweisbar (per Einschreiben) gegenüber der Firma bzw. dem Inkassobüro hilfsweise (dieses Wort ist sehr wichtig!) den
Widerruf erklären und ausdrücken, dass Sie weder einen Vertrag noch Abbuchungen wünschen.Gleichzeitig sollten Sie ausdrücklich die Weitergabe Ihrer Kontodaten untersagen.
Damit ist ein Vertragsverhältnis, sofern denn überhaupt ein solches Zustande gekommen sein sollte, was ich nach Ihrer Schilderung nicht erkennen kann, beendet.
Gleichzeitig sollten Sie Ihrer Bank mitteilen, dass von dieser Firma keine Abbuchungen zugelassen werden sollen.
Die Gegenseite muss hier beweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist und nicht Sie . Wie bereits gesagt sollten Sie diesen Nachweis fordern und hilfsweise widerrufen.
Ein Telefonmitschnitt (falls vorhanden) reicht als Nachweis für einen Vertragsschluss jedoch nicht aus, sofern Sie nicht nachweisbar und ausdrücklich vor der Aufzeichnung gefragt worden ist und Ihr Einverständnis gegeben haben.
Ohne Einverständnis wäre diese Aufnahme nämlich in einem Gerichtsprozess grundsätzlich nicht verwertbar, da diese dann einem so genannten Beweisverwertungsverbot unterliegen würde.
Sie sollten also wie oben beschrieben vorgehen. Sollte man Sie auch dann nicht in Ruhe lassen, sollten Sie einen Kollegen mit der Abwehr dieser Forderung beauftragen. Sehr gerne stehe auch ich Ihnen hierzu zur Verfügung. Zusätzlich sollten Sie auch ernsthaft in Erwägung ziehen, Strafanzeige zu erstatten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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