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Rückerstattungsanspruch von Fortbildungskosten/Befristeter Arbeitsvertrag läuft aus


| 07.12.2011 15:36 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Boerner




Ich befinde mich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Es handelt sich aktuell um die zweite Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Gleichzeitig habe ich einen Fortbildungsvertrag mit jenem Arbeitgeber geschlossen; der Arbeitgeber übernimmt die Lehrgangskosten sowie die Prüfungsgebühren für eine Weiterbildung.
In diesem Vertrag ist der eventuelle Rückerstattungsanspruch der Fortbildungskosten wie folgt geregelt:

„Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Lehrgangs das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigem Verhalten der Firma beruht oder kündigt die Firma im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Arbeitnehmer die von der Firma getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs zurückzuerstatten.
Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jeden vollen Monat des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung um 1/24 der Gesamtkosten"

Die Fortbildungsmaßnahme ist erst in voraussichtlich über einem Jahr abgeschlossen.
Der Arbeitsvertrag wird jedoch in Kürze aufgrund der Befristung auslaufen. Ob ich weiter beschäftigt werde bzw. mir ein neuer Arbeitsvertrag angeboten wird ist zurzeit unklar.

Fragen:
Besteht für mich eine Rückzahlungsverpflichtung der Fortbildungskosten wenn
a) der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht verlängert?
b) der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verlängern möchte, ich aber den neuen Arbeitsvertrag nicht akzeptiere bzw. nicht unterschreibe? Gilt dies als „Kündigung" meinerseits?

Vielen Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag
07.12.2011 | 17:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Boerner
8 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich ist für beide Fragen zunächst festzuhalten, dass eine Kündigung vom Auslaufen des Arbeitsvertrages zu unterscheiden ist. Ein auf Zeit geschlossener befristeter Arbeitsvertrag läuft gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG unabhängig von einer Kündigung aus. Somit liegt in diesem Fall bereits tatbestandlich keine Kündigung vor, so dass eine Kostenübernahme nach dem Wortlaut eigentlich ausgeschlossen ist.

Nun könnte man argumentieren, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags einer Kündigung gleich steht, wenn dies aus entsprechenden Gründen erfolgt. Dagegen spricht aber bereits das Transparenzgebot der § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, nach dem die Rückzahlungsklausel klar und verständlich sein muss. Wenn ausdrücklich auf Kündigung Bezug genommen wird, besteht also nur eingeschränkt Raum für eine entsprechende erweiternde Auslegung der Klausel.

So gab es jüngst eine BAG Entscheidung (Urteil vom 19.01.2011 - 3 AZR 621/08), in der zwar ein Rückzahlungsanspruch bestätigt wurde, die entsprechende Rückzahlungsvereinbarung nahm aber nicht auf Kündigung sondern allgemein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug.

Insofern macht es den Eindruck, dass die Fortbildungsvereinbarung nicht unbedingt auf die Anwendung mit befristeten Arbeitsverträgen abgestimmt ist. Das gilt insbesondere insoweit, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nach § 15 Abs. 3 TzBfG nicht ordentlich kündbar ist.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt spricht somit dafür, dass für beide Fragen keine "Kündigung" im Sinne der Rückzahlungsklausel vorliegt und eine Rückzahlung somit nicht erfolgen müsste. Allerdings kann ich Ihnen auch keine Gerichtsentscheidung vorlegen, die genau auf Ihren geschilderten Fall passt. Aufgrund der geschilderten Vertragslage kann ich Ihnen somit leider keine sichere Prognose im Hinblick auf eine etwaige gerichtliche Klärung anbieten.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft. Bitte beachten Sie, dass eine Frage in diesem Forum in der Regel keine umfassende Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen kann, und deshalb nur eine erste Einschätzung hinsichtlich der Rechtslage bieten kann.

Mit freundlichen Grüßen,


Stephan Boerner
Rechtsanwalt

Email: s.boerner@heuking.de

Bewertung des Fragestellers 2012-01-03 | 17:05


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