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Ehegattennachzug


06.12.2011 13:39 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Meine (ukrainisch) Frau und ich (Deutscher) haben Anfang November in der Ukraine geheiratet.

Die im Rahmen des Ehegattennachzugs von meiner Seite erforderlichen Unterlagen wurden von der ALB angenommen. Nach Durchsicht, so habe ich die Mitarbeiterin verstanden, spricht erstmal nichts gegen eine Befürwortung eines Visums um Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.

Der elektronisch weitergeleitete Visumantrag (Deutsche Botschaft Kiew) wurde jedoch bereits mit einem Vermerk versehen, dass die Angaben meiner Frau Fragen aufgeworfen hätten. Die ALB teilte mir nach Erhalt der Unterlagen aus Kiew mit, dass eine gleichzeitige Befragung notwendig sei, Terminvorschlag Mitte Januar 2012, ohne Einzelheiten zu nennen.

Mein Reim darauf: Scheinehe wird unterstellt.

Ich möchte wissen:
a.) die Gründe für diesen (?) Verdacht - ist die Behörde zur Auskunft verpflichtet?

b.) ob ich bereits in dieser Phase gegen Art und vor allem Frist der Bearbeitung vorgehen kann und soll.

Ich meine z.B., die ALB hat die Möglichkeiten nicht ausreichend ausgenutzt sich von der Schließung einer "schutzwürdigen" Ehe zu überzeugen. Es gibt eine Vielzahl Zeugen, Fotos, Schriftverkehr von vor, während und nach der Hochzeit (mit Freunden und Verwnadten), welche die ALB nicht kennt.

2. Trennung 8 Wochen bis zur Befragung, über die Feiertage/Neujahr stellen eine Härte dar, die in keinem Verhältnis zur Erledigung dieser Formalität steht.

Welche Vorgehensweise empfehlen Sie?

Mit frdl. Grüssen
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Ehegattennachzug
06.12.2011 | 14:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
a)
Ich nehme auch an, dass die Behörde möglicherweise von einer Scheinehe ausgeht beziehungsweise dieses klären will.

Sie können auch diesen Verdacht gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen, aber meines Erachtens besteht keine Auskunftspflicht der Behörde.

Denn die Behörde hat alles von Amts wegen mit Ihrer Mithilfe zu ermitteln.

Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.

Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben.

Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde persönlich erscheint, auch sein Ehegatte als Verfahrensbeteiligter.

b)
Dieses selbstständig anzufechten ist meines Erachtens durchaus denkbar, aber letztlich macht es eher Sinn, schon jetzt Zweifel an einer wirksamen Ehe mithilfe von Beweismitteln auszuräumen und gegebenenfalls die abschließende Entscheidung der Ausländerbehörde anzufechten.

Das macht meiner Meinung nach mehr Sinn.

2.
Sie sollten aber gleichfalls folgendes unternehmen:

- auf einen schnelleren Termin hinwirken und dieses schriftlich beantragen;

- in der Zwischenzeit weitere Beweismittel sammeln und der Ausländerbehörde vorlegen (Vielzahl Zeugen, Fotos, Schriftverkehr von vor, während und nach der Hochzeit (mit Freunden und Verwnadten), welche die ALB nicht kennt), so dass sich vielleicht ein gemeinsames Gespräch erübrigen kann;

- ansonsten einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen.

Noch zur Ergänzung:
Die formal wirksam geschlossene Ehe berechtigt für sich allein nicht zum Ehegattennachzug.
Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer
ehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung kann weitere Ermittlungen anstellen, wenn im konkreten Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass zumindest ein Ehegatte – entgegen seiner Aussage – keine
eheliche Gemeinschaft herstellen will. Solche
Anhaltspunkte können sich z. B. aus widersprüchlichen bzw. unschlüssigen Angaben bei
der Antragstellung ergeben oder aus Erkenntnissen, die bei der Behörde vorliegen.

Dieses besagen die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, wonach auch grundsätzlich zulässigerweise gemeinsame Befragungen stattfinden können.

Letztlich muss aber die Behörde eine Ablehnung des Visums genau begründen.
Bloße Verdachtsmomente genügen dafür nicht.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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