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Renovierung nach Auszug aus Mietwohnung


02.12.2011 09:28 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ben Buder


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich ziehe in 2 Wochen aus meiner Mietwohnung aus, in die ich am 19.3. diesen Jahres erst eingezogen bin. Die Wohnung wurde mir renoviert übergeben, was auch im Übergabeprotokoll steht.

In meinem Mietvertrag stehen nun folgende Klauseln:

§ 7 Instandhaltung, Instandsetzung

1. Der Mieter ist verpflichtet, in seinem Mietbereich alle während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen, die auf seiner Abnutzung beruhen, durchzuführen sobald diese fällig sind.

2. Der Vermieter ist verpflichtet, das ausschließlich von dem Mieter genutzte, im Lageplan ro umrandete Mietobjekt hinsichtlich Dach und Fach instand zu halten und/oder instand zu setzen. Alle sonstigen dort innen erforderlichen Maßnahem der Instandhaltung und Instandsetzung übernimmt der Mieter auf eigene Kosten, soweit der Vermieter seinerseits nicht Gewährleistungs- oder sonstige Ersatzansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann.

3. Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muss, innerhalb einer angemessenen First zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer weiteren , von dem Vermieter zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr im Verzuge bedarf es der schriftlichen Mahnung und Nachfristsetzung nicht.

§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses

1. ...

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Beendigung der Mietzeit frei von Schäden, die über eine dem Nutzungszweck entsprechende Abnutzung hinausgehen, ordnungsgemäß instand gehalten und instand gesetzt, ansonsten besenrein zu übergeben.

Die Wohnung weist übliche Gebrauchsspuren an den Wänden auf (der eine oder andere Fleck, Bohrlöcher von angebrachten Regalen).

Ich möchte nun gerne wissen:

- ob ich die Wohnung nach meinem Auszug überhaupt streichen muss
- und wenn nein, ob ich die Gebrauchsspuren anderweitig (z.B. Löcher stopfen) beseitigen muss.

Vielen Dank für die Auskunft!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Renovierung Mietwohnung
02.12.2011 | 10:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Ben Buder
47 Bewertungen
Sehr geehrte Fragstellerin,

anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Die komplette Wohnung müssen Sie bei Ihrem Auszug nicht streichen. Schönheitsreparaturen sind erst fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht. Dies wird bei 9 monatiger Nutzung kaum der Fall sein. Im Allgemeinen kann man sich an üblichen Listen orientieren, wonach ein Renovierungsbedarf in der Regel nach 3 Jahren für Bäder und Duschen, in anderen Räumen erst später der Fall ist.

Ob Sie zur Beseitigung der Flecken durch Streichen einzelner Wandflächen verpflichtet sind, hängt davon ab, ob die von Ihnen genannten Flecken durch einen üblichen Gebrauch entstanden sind oder nicht. Dies ohne Foto und Entstehungsgrund einzuschätzen, dürfte schwer fallen. Nur wenn die Flecken tatsächlich zu einem Renovierungsbedarf führen, sind diese als "Schönheitsreparatur" zu beseitigen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein nicht vertragsgemäßer Gebrauch zu den Flecken geführt hat (z.B. Rotweinflecke).

2. Bohrlöcher in den Wänden sind ebenfalls nicht zu beseitigen, wenn objektiv noch kein Renovierungsbedarf besteht.
Ein vertragswidriger Gebrauch liegt jedenfalls nicht vor, wenn sich die Zahl der Bohrlöcher im üblichen Rahmen hält. Welche
Anzahl den üblichen Rahmen verlässt, kann nicht konkret genannt werden, denn dies hängt
auch von der Beschaffenheit und Größe der Wohnung ab. Für das Bad gibt es z.B. Urteile,
die 14, 32 oder 34 Dübellöcher als vertragsgemäß angesehen haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


Nachfrage vom Fragesteller 02.12.2011 | 11:01

Bei den Flecken handelt es sich nicht um "außergewöhnliche" Flecken, sondern eher die üblichen (z.B. rund um Lichtschalter, leichte Streifen im Eingangsbereich, wenn man mit der Jacke daran vorbei geschrammt ist etc.). Es sind definitiv keine Rotweinflecken o.ä. Man sieht sie auch nicht auf den ersten Blick, was schon ein Indiz dafür ist, dass es keine "schreienden" und ungewöhnlichen Flecken sind.

Wenn ich das also richtig verstanden habe, müsste ich solche "Schäden" nicht beseitigen, richtig? Die Wohnung ist übrigens recht klein (21 qm) und ich habe lediglich ein Bilder aufgehängt, eine Gardinenstange, zwei Küchenhängeschränke und die eine oder andere Lampe. Es gibt also so ganz grob überschlagen 20 Dübellöcher in der Wohnung.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.12.2011 | 11:27

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach Ihrer Schilderung gehe ich in der Tat davon aus, dass keine Renovierungsarbeiten zu leisten sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ben Buder
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ben Buder
Bad Doberan

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