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ALG I - Urlaubsabgeltung gem. § 143 Abs. 2 SGB III


30.11.2011 16:03 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock


| in unter 2 Stunden

Arbeitgeber kündigt am 02.09. ordentlich zum 30.09. und stellt Dienstfrei unter Anrechnung von 22 Tagen Urlaubsanspruch. Die Abgeltung (monetäre Auszahlung) erfolgt am 25.10. So daß ab dem 30.09. keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber mehr bestehen.

Die Arbeitsagentur rechnet jedoch die Zeit ab dem 01.10. bis zum 03.11. als Urlaubsentgelt und stellt diese Periode leistungsfrei. Gemäß Bescheid ist die Zeit vom 01.10. bis 03.11. leistungsfrei -> Begründung §143 Abs. 2 SGB III Urlaubsentgeltung
Beginn Leistung 04.11.2011 bis 03.11.2012 360 Tage.

Meine Meinung: Ich hatte ab dem 01.10. kein Urlaubsanspruch somit kann die Arbeitsagentur den verbrauchten Anspruch September nicht noch einmal ansetzen. Liege ich richtig ?

Welche Chancen hätte ich bei einem Widerspruch ?

Vielen Dank für die Beantwortung.
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ALG SGB
30.11.2011 | 17:00

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Sie sollten unbedingt fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid einlegen (beachten Sie hierfür die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides), da dieser Aussicht auf Erfolg hat.

§ 143 Abs. 2 SGB III gilt nur, wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Anspruch auf UrlaubsABGELTUNG besteht.

Sie schildern jedoch, dass Sie nach Ausspruch der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30.09.2011) unter Anrechnung Ihres noch bestehenden Urlaubsanspruches von der Arbeitsleistung freigestellt waren. Demnach haben Sie für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber gar keinen Anspruch auf UrlaubsABgeltung, welcher zu einem Ruhen Ihres Arbeitslosengeldanspruches führen könnte.

Der Naturalanspruch (Urlaubsgewährung) geht der Urlaubsabgeltung (Auszahlung des Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) grundsätzlich vor und daher kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Freistellung unter gleichzeitiger Urlaubsgewährung (Anrechnung) bis zum Laufzeitende des Arbeitsvertrages anordnen.

Hat der Arbeitgeber insoweit die Bescheinigung für das Arbeitsamt vielleicht trotz der Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs nicht korrekt ausgefüllt und dort versehentlich noch bestehenden Urlaub angegeben?

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

181 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht