Kündigunsmöglichkeit während Elternzeit
| 27.11.2011 20:46
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Am 16.05.2011 wurde mein Sohn geboren.
Bei meinem jetzigen Arbeitgeber, habe ich
Elternzeit bis zum vollendeten 2.Lebensjahr meines Sohnes beantragt (bis 16.05.2013).
Ich habe die Möglichkeit im nächsten Jahr einen NEUEN Job beginnen zu können.
Meine normale aktuelle Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonates.
Darf ich mein jetziges Arbeitsverhältnis während der laufenden Elternzeit kündigen?Wenn ja gibt es einen Paragraphen dafür?
Darf ich während der laufenden Elternzeit wirklich nur zum Monatsende kündigen oder habe ich ein Sonderkündigungsrecht, welches es mir erlaubt meine neue Stelle zum Beispiel schon zum 16.05.2012 zu beginnen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Elternzeit
27.11.2011 | 22:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Während der
Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Sie sind von der Arbeitspflicht befreit.
Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz zu Ihren Gunsten. Der Arbeitgeber kann Ihnen währenddessen nicht ordentlich kündigen. Sie als Arbeitnehmerin können hingegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen.
Das ist in Ihrem Fall die von Ihnen dargestellte vertragliche, es sei denn, es existiert eine (noch) günstigere tarifvertragliche.
Sie können dann jedoch ausschließlich zum Ende eines Monats kündigen.
In
§ 19 BEEG ist eine Sonderkündigungsfrist geregelt. Danach kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Sollte - wie in Ihrem Fall - anderweitig eine kürzere Frist gelten, kann diese gewählt werden.
Bei Ihnen geht es jedoch ohnehin nicht um eine
Kündigung zum Ende der Elternzeit.
Eine Beendigung abweichend zum Monatsende, z.B. zum 15., kommt somit nur durch einen Aufhebungsvertrag in Betracht. Mit Ihrem Arbeitgeber muss eine Vereinbarung getroffen werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.