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Immobilienrecht/Finanzierung


24.11.2011 19:32 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier


| in unter 2 Stunden

Zur Sicherung eines Darlehens hat die Bank einen Grundschuldeintrag im Grundbuch verlangt. Das ist nachvollziehbar. Als zusätzliche Absicherung musste eine Lebensversicherung abgeschlossen werden bei der die Auszahlungsansprüche abenfalls an die Bank abgetreten wurden.

Frage 1: Darf die Bank eine doppelte Absicherung in dieser Form fordern / vollziehen?

Frage 2: Wie verhält es sich im Ernstfall für meine Erben, wenn mir tatsächlich etwas zustößt. Die Lebensversicherung ist abgetreten und im Grundbuch sind die Schulden eingetragen. Sind meine erben irgendwie abgesichert?
24.11.2011 | 20:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
291 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Die Absicherung der Hausfinanzierung durch Eintragung einer Grundschuld und Abtretung einer Lebensversicherung ist entspricht der üblichen Verfahrensweise.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kreditsicherung im Rahmen einer Immobilienfinanzierung.

Der Hauptzweck der Grundschuld besteht in der Sicherung von Forderungen für Kreditgeber. Kein Grundstückseigentümer wünscht sich, dass die Grundschuldbestellung einmal tatsächlich genutzt werden muss. Dennoch kommt es immer wieder dazu, dass Immobilienbesitzer in Zahlungsschwierigkeiten geraten und ihren Kreditverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. In einem solchen Fall wird der Kreditgeber von seinem Grundpfandrecht Gebrauch machen und das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten.

Eine besondere Form zur ergänzenden Absicherung eines Kredits gegenüber einer Bank stellt die Möglichkeit der Abtretung seiner Lebensversicherung dar.

Die Abtretung bewirkt, dass der Darlehensnehmer nicht mehr dazu berechtigt ist, die Lebensversicherung zu verkaufen. Stattdessen dient das bisher gesparte Kapital als Sicherheit für die Finanzierung. Sollte der Darlehensnehmer die Finanzierung nicht mehr bedienen können, ist das Kreditinstitut dazu berechtigt, die Lebensversicherung zu verkaufen und den erzielten Erlös einzubehalten. Die Versicherung wird erst nach der vollständigen Tilgung des Darlehensnehmers wieder freigegeben. Ob die Versicherungssumme im Todesfall an die Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers oder an die Bank fließt, wird je nach Kreditinstitut unterschiedlich gehandhabt und ist in den meisten Fällen von der Höhe der Darlehensrestschuld abhängig.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur die Bank, sondern gerade auch die erben oder der Ehegatte durch die Lebensversicherung geschützt sind. Meist kann im Todesfall der Krredit aus der Lebensversicherung bedient werden, so dass die Erben das Grundstück ohne Belastung erben.

Ist das Darlehen nämlich abbezahlt, dann fällt die Grundschuld an den Eigentümer bzw. besteht ein Löschungsanspruch gegen die Bank.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

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